Wer kann mir in die Karten gucken?Ihre Rechte auf Schutz Ihrer Daten Jeden Tag speichern etliche Stellen Ihre Daten - wenn Sie telefonieren, bargeldlos einkaufen, Ihre Chipkarte bei einem Arztbesuch nutzen, das Internet besuchen oder ein Amt. Solange Sie selbst darüber entscheiden können, ist nichts dagegen einzuwenden. Wie sieht es aber aus, wenn diese Daten in unübersichtlichen Computernetzen verschwinden und andere plötzlich diese Angaben für ihre Zwecke nutzen? |
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Der Datenschutz sorgt dafür, dass Behörden und Unternehmen Ihre Daten nur nach klaren gesetzlichen Regelungen verarbeiten. Er basiert auf dem so genannten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach unserer Verfassung kann jeder grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten bestimmen. Und nur wer weiß, wer wann was und bei welcher Gelegenheit über ihn erfährt, kann sein Recht auch wahrnehmen.
Kennen Sie eigentlich Ihre Rechte auf Schutz Ihrer Daten?
Ein wesentlicher Bestandteil aller datenschutzrechtlichen Regelungen ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Mit einer einfachen Anfrage können Sie erfahren, was beispielsweise Behörden, Unternehmen, Ärzte oder Vereine für welchen Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage über Sie gespeichert haben und an welche Stellen diese Daten übermittelt worden sind.
Wenn Sie von einer Stelle Auskunft über Ihre Daten erhalten möchten, sollten Sie die Art der Daten näher bezeichnen und darlegen, in welchem Zusammenhang (z. B. mit einem Antrag auf Sozialhilfe) sie gespeichert sein könnten. Ferner sollten Sie die erforderlichen Angaben zu Ihrer Person machen, um der Stelle die zweifelsfreie Identifizierung zur Prüfung des Auskunftsrechts zu ermöglichen. Eine bestimmte Form der Auskunft ist nicht vorgesehen. Beispielsweise kann Ihrem Anliegen auch dadurch entsprochen werden, indem man Sie die Akte einsehen lässt oder Ihnen die Daten auf dem Bildschirm präsentiert. Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
In besonderen Fällen kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden. Dies kann sein, wenn durch eine Auskunft die Aufgabe der datenverarbeitenden Stelle oder die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder die Daten wegen berechtigter Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen. Die betroffene Person kann sich in solchen Fällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Dieser prüft dann, ob die Versagung der Auskunft rechtmäßig ist.
Als Betroffener haben Sie auf der Grundlage einer Auskunft folgende weitere Rechte:
Recht auf Berichtigung, wenn personenbezogene Daten unrichtig sind.
Recht auf Löschung, wenn Ihre Daten unrichtig sind und die datenverarbeitende Stelle die richtigen Daten nicht beschaffen kann, die Erhebung oder Speicherung von Daten unzulässig war oder die gespeicherten Daten für die Behörde nicht mehr erforderlich sind.
Recht auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch eine unzulässige oder unrichtige Datenverarbeitung ein Schaden entstanden ist. Dieser Schadensersatzanspruch kann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Recht auf Information, wenn sich herausstellt, dass eine öffentliche Stelle unrichtige, unzulässig erhobene oder unzulässig gespeicherte Daten nutzt, und Grund zur Annahme besteht, dass Ihnen daraus ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Die öffentliche Stelle ist dann verpflichtet, Sie unverzüglich darüber zu informieren.
Recht auf Sperrung, tritt an die Stelle der Berichtigung oder der Löschung, solange die Frage nicht geklärt ist, ob die Daten richtig und zulässig gespeichert sind..
Recht auf Widerspruch, bei einer rechtmäßigen und zulässigen Datenverarbeitung, wenn dadurch besondere persönliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie nicht möchten, dass der eigentlich zuständige Bearbeiter Ihre medizinischen Daten verarbeitet, weil er zu Ihrem persönlichen Bekanntenkreis gehört.
Ihre Rechte auf Schutz Ihrer Daten können weder durch Vertrag noch durch andere Rechtsgeschäfte ausgeschlossen werden..
Sollten Sie mit Ihren Fragen nicht weiterkommen oder mit den Antworten nicht zufrieden sein, können Sie sich gern an mich wenden, denn Sie haben auch das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn Sie annehmen, dass Ihr Recht auf Schutz Ihrer persönlichen Daten verletzt worden ist.
Werden Sie selbst aktiv!
Damit Sie immer im Bilde sind, wer Ihnen in welchem Umfang in die Karten gucken kann, können Sie selbst aktiv dazu beitragen, Ihre Daten vor Missbrauch zu schützen. Der beste Datenschutz sind Datensparsamkeit und Datenvermeidung. Deshalb sollten Sie nur die Daten über Ihre persönlichen Verhältnisse offenbaren, die bei den verantwortlichen Stellen auch tatsächlich benötigt werden. Seien Sie kritisch bei jeder Datenerhebung und fragen Sie, was mit Ihren Daten geschieht.
Bei Umfragen, Gewinnspielen oder Kundenkarten sollten Sie Ihre Daten nicht bekannt geben oder deren Nutzung zu anderen Zwecken ausdrücklich widersprechen. Wenn Sie moderne Kommunikationsmittel nutzen-zum Beispiel das Internet-, informieren Sie sich, wie Sie Ihren Computer und damit Ihre Daten vor fremdem Zugriff schützen können. Verwenden Sie beispielsweise Verfahren zur Verschlüsselung und Signatur. Lesen Sie auch immer das "Kleingedruckte" und die Datenschutzhinweise genau. Wenn Sie nicht weiter wissen-fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Besuchsanschrift
Johannes-Stelling-Straße 21
19053 Schwerin
Postanschrift:
Schloss Schwerin
19053 Schwerin
Telefon: (03 85) 5 94 94-0
Telefax: (03 85) 5 94 94-58
E-Mail:
datenschutz@mvnet.de
Internet:
www.datenschutz-mv.de
Vignette: H. Larisch