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Warum sagt mir keiner was?

Ihre Auskunftsrechte als Patient

Während und nach medizinischen Behandlungen möchten Patienten häufig Auskunft aus ihrer bzw. Einsicht in ihre Akte oder Kopien von bestimmten Unterlagen erhalten. Für die behandelnden Ärzte sollte es selbstverständlich sein, diesem Wunsch zu entsprechen.

Habe ich ein Recht auf Auskunft?

Das Recht auf Auskunft regeln verschiedene Gesetze und das allgemeine Datenschutzrecht. So ist zum Beispiel in der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte festgelegt, dass Patienten grundsätzlich Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren ist und dass auf Kosten des Patienten Kopien der Unterlagen herauszugeben sind (§ 10 Abs. 2 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern). Diese Berufspflicht gilt für alle Ärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern tätig sind. Ärzte sind außerdem verpflichtet, Behandlungen zu dokumentieren und diese Unterlagen fristgemäß aufzubewahren. Nach der Berufsordnung beträgt die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre.

Welches Auskunftsrecht habe ich gegenüber dem Krankenhaus?


Bei Behandlungen in einem Krankenhaus Mecklenburg-Vorpommerns gilt das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach dem Landeskrankenhausgesetz, § 18 LKHG M-V. Danach ist Ihnen auf Antrag kostenfrei Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die Krankenunterlagen einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu gewähren. Im Einzelfall kann das Krankenhaus die Auskunft oder die Einsicht durch einen Arzt vermitteln lassen, wenn anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit zu befürchten ist. Während einer aktuellen Behandlung sollte ein mündlicher Antrag auf Auskunft/Einsicht ausreichend sein. Liegt die Behandlung länger zurück, sollten Sie den Antrag schriftlich stellen. Dabei sollten Sie erläutern, zu welchem Behandlungsfall Sie Auskunft oder Einsicht erhalten möchten und welche Daten oder Unterlagen davon umfasst werden sollen. Das Landeskrankenhausgesetz bestimmt, dass Patientenunterlagen spätestens nach 30 Jahren zu löschen sind - § 19 Abs. 1 Satz 1 LKHG M-V.

Sofern Sie in einer Einrichtung für psychisch Kranke behandelt werden, steht Ihnen ebenfalls ein unentgeltliches Auskunfts- beziehungsweise Einsichtsrecht zu. Rechtsgrundlage dafür ist § 44 Abs. 2 Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V). Allerdings ist hier auch eine Ausnahme enthalten: Die Auskunft oder Einsicht kann verweigert werden, wenn eine Verständigung mit dem Patienten wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Die Verweigerung ist mit einer Begründung in den Akten zu vermerken.

Auskunft ist Ihnen auch darüber zu erteilen, an wen oder an welche Stellen Ihre Daten übermittelt worden sind.

An welche Stellen dürfen Ärzte Daten übermitteln?

Die Datenübermittlung an Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Renten- oder Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit) für gesetzlich Versicherte ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Dabei geht es um so genannte Abrechnungsdaten oder um ärztliche Gutachten. Abrechnungsdaten können auch bestimmte medizinische Daten enthalten, beispielsweise Diagnosen. Ärzte sind verpflichtet, diese Daten an die jeweilige Kasse des Versicherten zu übermitteln. Sie sind soweit von der ärztlichen Schweigepflicht befreit, wie die gesetzliche Regelung eine Datenübermittlung bestimmt. Sofern keine gesetzliche Regelung zur Datenübermittlung besteht, dürfen Patientendaten nur weitergegeben werden, wenn der Patient eingewilligt hat. Dies gilt auch für die Datenübermittlung zwischen Ärzten, die im Regelfall nur zulässig ist, wenn der Patient einverstanden ist. Nur in Ausnahmefällen sind Datenübermittlungen zwischen Ärzten ohne Einwilligung des Patienten erlaubt; beispielsweise sind bestimmte übertragbare Krankheiten an das Robert-Koch-Institut zu melden.

Was passiert mit meinen Daten, wenn das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt oder der Arzt die Praxis aufgibt?

Patientendaten müssen auch dann innerhalb der Fristen aufbewahrt werden, beispielsweise von einem anderen Krankenhaus. Bei einer Praxisaufgabe haben die Erben für eine weitere sachgerechte Aufbewahrung zu sorgen. Übernimmt ein Nachfolger die Praxis, darf er Ihre Daten erst dann nutzen, wenn Sie eingewilligt haben. Entscheiden Sie sich nach einem Praxiswechsel für einen anderen Arzt, kann dieser Ihre Daten und Unterlagen für die weitere Behandlung anfordern.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern

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Vignette: H. Larisch