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Welche Akte darf ich lesen

Das Recht auf Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern

Was heißt Akteneinsicht?

Alle Behörden führen Akten über die Vorbereitung und Durchführung ihrer Entscheidungen, die sich in unterschiedlichster Weise auf die Bürger auswirken. Sie sammeln und speichern somit eine Fülle verschiedenster Informationen. Seit dem 29. Juli 2006 ist in Mecklenburg-Vorpommern das "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen", das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft.

Damit hat jeder grundsätzlich ein Recht darauf, von jeder Landesbehörde und jeder Kommunalbehörde in Mecklenburg-Vorpommern Auskunft über alle dort vorliegenden Informationen zu bekommen. Auskunftspflichtig sind Behörden auch über Sachverhalte, die Unternehmen in privatrechtlicher Form betreffen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden (Stadtwerke, Wasserversorgung, ...).

Wer kann Einsicht verlangen?

Jede natürliche Person - also Einwohner von Mecklenburg-Vorpommern, aber auch aus anderen Ländern - kann Akteneinsicht beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzureichen und soll das Auskunftsbegehren so genau wie möglich bezeichnen. Die Behörde ist verpflichtet, Sie hierbei zu beraten. Der Auskunftsanspruch gilt auch für Personenvereinigungen wie offene Handelsgesellschaften, Gewerkschaften, Betriebs- oder Personalräte, Bürgerinitiativen oder Parteien sowie für alle juristischen Personen des Privatrechts.

Kann jeder in alle Akten Einsicht nehmen oder nur in die "eigene Akte"?

Der Antragsteller muss nicht selbst von dem Vorgang betroffen sein und braucht auch kein Interesse an der Auskunft vorzutragen. Die Behörde darf ihre Antwort nicht davon abhängig machen, ob der Anfragende ein Interesse oder welches Interesse er hat. In die "eigene Akte" darf jeder Betroffene nach besonderen Vorschriften in aller Regel kostenlos Einsicht nehmen.

Welche Auskünfte dürfen nicht erteilt werden?

Geschützt sind bestimmte öffentliche und private Belange. So wird dem Informationsbegehren dann nicht entsprochen, wenn beispielsweise durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet würde.

Ebenso kann die Auskunft verweigert werden, wenn dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde und der betroffene Geschäftsinhaber nicht eingewilligt hat. Die Behörde muss dem Betroffenen schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben; dieser hat dann darzulegen, inwieweit durch die Informationsgewährung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde.

Auch personenbezogene Daten dürfen nicht herausgegeben werden, es sei denn, der Betroffene willigt ein oder die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt. Wenn die Behörde somit Zugang zu personenbezogenen Daten geben will, muss sie den Betroffenen über die Freigabe der Informationen unterrichten.

Wie schnell muss die Auskunft erteilt werden?

Sie haben nach Eingang eines schriftlichen Antrages einen Anspruch auf eine sofortige Auskunft, müssen jedoch spätestens nach einem Monat die Auskunft erhalten haben. Oder Sie werden über die Gründe informiert, warum die Bearbeitung länger-höchstens jedoch drei Monate-dauert. Wenn Sie die Auskunft nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten können, werden Sie auch hierüber informiert.

Wer kann mir bei der Durchsetzung meines Antrages helfen?

Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrages keinen Bescheid erhalten, können Sie sofort eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einlegen. Gegen eine Ablehnung Ihres Antrages können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde einlegen und bei einer nochmaligen Ablehnung eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

Darüber hinaus erhalten Sie durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Unterstützung. Er ist als unabhängige, vom Landtag gewählte Kontrollbehörde über die öffentliche Verwaltung in der Regel in der Lage, Ihnen schnell und unbürokratisch zu helfen, Behörden kompetent zu beraten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Was kostet die Auskunft?

Die Behörde kann bei umfangreicheren Anfragen die Erstattung von Gebühren und Auslagen fordern. Dabei sind aus bestimmten Gründen Ermäßigungen oder Erhöhungen möglich. Fragen Sie deshalb bereits bei Antragstellung an, um die Kosten genau zu kennen. Da Sie das Recht haben, die Form der Auskunft frei zu wählen (mündlich, Akteneinsicht, schriftliche Auskunft oder Kopie der Unterlagen), können Sie so auch Einfluss auf die Kosten nehmen. Je konkreter die Anfrage, umso geringer werden der Aufwand und die Kosten sein. Deshalb ist es hilfreich, sich vor Antragstellung genau zu informieren, bei welcher Behörde die gewünschten Informationen vorliegen. Manche Behörden stellen hierfür ihre Aktenpläne über das Internet zur Verfügung. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berät Sie immer kostenlos.

Wo finde ich weitere Antworten auf meine Fragen?

Unter www.informationsfreiheit-mv.de, in den Publikationen des Landesbeauftragten oder gern auch telefonisch. Darüber hinaus ist jede Behörde verpflichtet, Sie über Ihr Recht auf Informationszugang zu beraten.

 

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern

Besuchsanschrift
Johannes-Stelling-Straße 21
19053 Schwerin

Postanschrift:
Schloss Schwerin
19053 Schwerin

Telefon: (03 85) 5 94 94-0
Telefax: (03 85) 5 94 94-58
E-Mail:    datenschutz@mvnet.de
Internet: www.datenschutz-mv.de

Vignette: H. Larisch