Schüler, Eltern oder auch Lehrer fragen immer mal wieder, ob Leistungsbewertungen in der Schule bekannt gegeben werden dürfen oder ob datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der Datenschutz, oder besser das Recht jedes Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung, ist ein Grundrecht. Es ist in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern festgeschrieben (Art. 6 Verf M-V). Ein Grundrecht gebietet dem Staat, nur in besonderen Ausnahmefällen und nur auf einer Rechtsgrundlage darin einzugreifen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist unter anderem im Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) näher geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, das Recht des Einzelnen zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen - § 1 DSG M-V. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn eine Rechtsvorschrift etwas anderes regelt.
Datenschutzrechtliche Regelungen gelten immer für Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (z. B. Name, Schülernummer, Anschrift, Schulart, Noten) einer natürlichen Person. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung ihrer Geburt und endet mit ihrem Tod. Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung, in der festgelegt ist, ab welchem konkreten Alter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Schülerin oder einen Schüler selbst ausgeübt werden kann oder anders, bis zu welchem Alter es allein durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt wird. Dies wird deutlich, wenn man die Regelungen zur datenschutzrechtlichen Einwilligung betrachtet, durch die beispielsweise Recht wahrgenommen werden kann. Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) bestimmt, dass minderjährige Schüler einwilligungsfähig sind, wenn sie die Bedeutung und Tragweite dieser Entscheidung sowie deren rechtliche Folgen erfassen können (§ 70 Abs. 2 S. 5 SchulG M-V). Nach allgemeiner Lebenserfahrung beginnt dies bei Schülern ab einem Lebensalter von 12 Jahren. In der Übergangszeit, längstens bis zur Volljährigkeit (18. Geburtstag), kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch zusammen mit den Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen richten sich immer an die Daten verarbeitende Stelle. Sie ist verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten. Eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person ist hingegen nicht an datenschutzrechtliche Regelungen gebunden. Dies wäre auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, wenn sie beispielsweise ihre eigenen Daten geheim halten müsste oder nur nach den gesetzlichen Vorschriften übermitteln dürfte.
Bei der Verarbeitung von Daten der Schüler ist in der Regel die Schule die Daten verarbeitende Stelle. Sie ist damit verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen des Schulgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes. Dies trifft auch für eine personenbezogene Verarbeitung von Leistungsbewertungen zu.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu beantworten, ob und wie Bewertungen bekannt gegeben werden dürfen.
Das Schulgesetz regelt unter anderem, dass personenbezogene Daten der Schüler von der Schule erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist - § 70 Abs. 1 S. 1 SchulG M-V. Danach ist auch zu prüfen, ob Leistungen (Noten) von einzelnen Schüler, also personenbezogene Daten, vor der Klasse bekannt gegeben werden dürfen. Bekannt geben von personenbezogenen Daten ist nach der datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmung eine Übermittlung. Das Übermitteln wiederum ist eine Form des Verarbeitens von Daten – siehe § 3 Abs. 4 DSG M-V. Sofern die Übermittlung von personenbezogenen Daten nicht näher geregelt ist, muss diese Verarbeitungsform nach der oben genannten Rechtsvorschrift des Schulgesetzes beurteilt werden. Zwar enthält § 70 Abs. 2 SchulG M-V spezielle Übermittlungsvorschriften, sie sind aber nach meiner Auffassung nicht auf die Bekanntgabe von Noten anwendbar. So ist in § 70 Abs. 2 S. 4 SchulG M-V geregelt, dass Daten der Schüler an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur übermittelt werden dürfen, wenn der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Es dürfte aber kaum praktikabel sein, dass ein Lehrer vor der Bekanntgabe von Noten erst die schriftliche Einwilligung jedes einzelnen Schülers und gegebenenfalls der Eltern einholt.
Bekanntgabe der Bewertung schriftlicher Leistungskontrollen
Es ist daher zu prüfen, ob und ich welcher Form schulische Leistungen einzelner Schüler nach § 70 Abs. 1 S. 1 SchulG M-V bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschrift stellt darauf ab, dass die Verarbeitung mithin auch die Übermittlung von Daten der Schüler zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages erforderlich sein muss. Erforderlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Aufgabe sonst nicht erfüllt werden kann. Es ist also zu fragen, ob bei schriftlichen Leistungskontrollen die Bekanntgabe der Leistungsbewertung an alle anderen Schülern der Klasse erforderlich ist. Im Einzelfall können pädagogische Gründe dafür sprechen, die Bewertung einer schriftlichen Leistungskontrolle den anderen Schülern mitzuteilen. Ein wichtiges pädagogisches Mittel, nämlich Belobigung oder Missbilligung, steht den Lehrern unbestritten zur Verfügung. Selbstverständlich kann ein Lehrer im Einzelfall bei der Ausgabe der Arbeit der Klasse oder in anderen Zusammenhängen mitteilen, dass die Schülerin X ein herausragendes Ergebnis erzielt hat und der Schüler Y unter seinem Leistungsvermögen geblieben ist. Die Bewertung dürfte aber nicht hinsichtlich der Erforderlichkeit ungeprüft von einem Lehrer den anderen Schülern bekannt gegeben werden, weil dies nicht durch die gesetzliche Regelung im Schulgesetz gedeckt wäre – siehe § 70 Abs. 1 S. 1 SchulG M-V.
Dem berechtigten Informationsinteresse der Eltern, wie sich die Leistung ihres Kindes zu den Leistungen der anderen Schüler verhält, kann entsprochen werden. Allerdings müssen dazu keine personenbezogenen Daten bekannt gegeben werden. Die Eltern können beispielsweise anhand eines Notenspiegels darüber informiert werden, wie die Bewertung der schriftlichen Arbeit in der Klasse ausgefallen ist. Durch die Bekanntgabe, wie viele Einsen, Zweien, Dreien usw. oder auch Punkte bei der Arbeit erzielt worden sind, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt (siehe § 3 Abs. 1 DSG M-V). Durch eine solche Angabe wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten nicht berührt und somit gelten dafür keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen. Ein Notenspiegel sollte allerdings nur genutzt werden, wenn mehr als fünf Schüler eine Klasse bilden. Bei einer geringeren Schülerzahl steigt das Risiko der Bestimmbarkeit eines Schülers. Bei sehr kleinen Klassen oder wenn sich einzelne Eltern und Schüler gegen die Angabe eines Notenspiegels aussprechen, weil unter den konkreten Bedingungen der Klasse eine Personenbeziehbarkeit nicht auszuschließen ist, kann das Informationsinteresse der Eltern dadurch erfüllt werden, dass der Notendurchschnitt für eine Arbeit angegeben wird. Aus dieser Angabe könnte nur dann eine Person bestimmt werden, wenn nur zwei Schüler eine Klasse bilden.
Bekanntgabe der Bewertung mündlicher Leistungskontrollen
Wie sieht die datenschutzrechtliche Bewertung bei mündlichen Leistungskontrollen einer Schulklasse aus? Wenn die mündliche Leistung eines Schülers vom Lehrer bewertet wird, führt eine datenschutzrechtliche Prüfung des § 70 Abs. 1 S. 1 SchulG M-V zu einem anderen Ergebnis. In diesem Fall ist es regelmäßig erforderlich, die Bewertung dieser Leistung den anderen Schülern mitzuteilen. Würde diese Note nicht mitgeteilt, könnten die anderen Schüler nicht nachvollziehen, was ein Lehrer positiv oder negativ bewertet hat und nicht ihr eigenes Leistungsvermögen dazu in Relation setzen. Dadurch würde aber eindeutig die Erfüllung des Unterrichtsauftrages gefährdet.
Informationen auf Elternversammlungen
Viele Lehrer halten sich auf Elternversammlungen häufig zurück, wenn es um eine Information zum Leistungsverhalten der Klasse geht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Notendurchschnitt oder ein Notenspiegel in den einzelnen Fächern angegeben werden. Dies sind keine personenbezogenen Daten (siehe oben), deswegen unterliegen sie keinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine solche Information der Erziehungsberechtigten kann durchaus notwendig sein, damit sie den Leistungsstand des eigenen Kindes im Klassenverband einschätzen und in schulischen Angelegenheiten nach den §§ 86 ff. SchulG M-V mitwirken zu können. Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn die Durchschnittsnoten einzelner Klassen in einzelnen Fächern im Internet veröffentlicht werden, weil es sich nicht – siehe oben - um personenbezogene Daten handelt.
Internet
Sollen hingegen Leistungsbewertungen einzelner Schüler über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so ist dies nur zulässig, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen den Zugriff durch Dritte auf die Daten vorhanden sind und die Betroffenen einwilligen, dass dieser Informationsweg genutzt wird. Für weitere Informationen über Datenschutz und Internet in der Schule siehe www.datenschutz-mv.de/dschutz/informat/ intschul/oh_intsc.html.
Zusammenfassung
Die Würde des Menschen ist unantastbar – dies gilt als Artikel 1 unserer Verfassung (Art. 1 Abs. 1 S.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) nicht nur als Auftrag für jede staatliche Stelle, sondern ist genauso Ausgangspunkt und Ziel der strengen Datenschutzvorschriften. Hieraus erwächst aber auch der Auftrag und die Verantwortung aller Pädagogen und Eltern, diese Werteentscheidung bereits frühzeitig den Kindern im alltäglichen Leben zu vermitteln.
Der Landesbeauftragte für
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