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Amtliche - also vom Staat durch Gesetz angeordnete - Statistiken werden für nahezu alle Lebensbereiche erstellt. Die erhobenen Daten sind Planungs- und Entscheidungsgrundlage für viele staatliche und kommunale Aufgaben. Über die Statistischen Jahrbücher des Bundes und der Län-der sind die meisten Statistiken jedermann zugänglich. Nicht zu den (amtlichen) statistischen Erhebungen zählen Haushaltsbefragungen mit wissenschaftlichem oder marktwirtschaftlichem Hintergrund. Statistische Angaben werden direkt über Befragungen oder indirekt durch Auswertungen von Verwaltungsregistern erhoben. Man unterscheidet zwischen Allgemeinerhebungen, die mehr oder minder die gesamte Bevölkerung betreffen, und solchen für einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Bei Befragungen werden die Auskünfte mit Hilfe von Fragebogen eingeholt. Manchmal werden auch Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Die jeweils anzuwendende Erhebungstechnik und ihre Durchführung im Einzelnen sind gesetzlich festgelegt. |
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Die allgemeinen Vorschriften für Bundesstatistiken sind im Bundesstatistikgesetz, die für Landes- und Kommunalstatistiken in den Statistikgesetzen der Länder enthalten. Für einzelne oder eine Gruppe von gleichartigen statistischen Erhebungen ergeben sich die Regelungen aus speziell dafür erlassenen Bundes- bzw. Landesgesetzen in Verbindung mit den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Bei Statistiken der Europäischen Union finden das Bundes- und ergänzend das jeweilige Landestatistikgesetz Anwendung.
Bei den meisten amtlichen Statistiken sind Sie gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben. Im Interesse des Gemeinwohls wird hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt. Oft gibt es bei diesen Erhebungen aber auch Fragen, deren Beantwortung Ihnen freigestellt ist. Diese Fragen müssen auf dem Fragebogen deutlich erkennbar sein, beispielsweise durch eine unterschiedliche farbliche Gestaltung. Wenn Sie sich weigern, pflichtgemäß Auskunft zu geben, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.
Es gibt jedoch auch statistische Erhebungen, insbesondere im Kommunalbereich, bei denen die Auskunft freiwillig ist. Bei nichtamtlichen Haushaltsbefragungen gilt dies generell.
Die bekannteste amtliche Haushaltsbefragung ist der Mikrozensus. Der Mikrozensus ist eine jährliche Stichprobenerhebung über die Struktur der Bevölkerung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Art der Erwerbsbeteiligung im gesamten Bundesgebiet. Nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren werden Flächen ausgewählt, in denen Haushalte bis zu vier Jahre hintereinander befragt werden können. Es wird jeweils 1 % aller Haushalte erfasst. Wenn Sie dazugehören, dann sind Sie nach dem Mikrozensusgesetz verpflichtet, Auskunft zu geben. Befreiungen von der Auskunftspflicht gibt es nicht; Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Einige Fragen können Sie jedoch freiwillig beantworten; diese sind entsprechend gekennzeichnet. Bei der Befragung werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Mit dem Mikrozensus kombiniert ist die so genannte Arbeitskräftestichprobe der Europäischen Union. Sie ist ebenfalls eine amtliche Haushaltsbefragung, deren Auskunftspflicht durch das Mikrozensusgesetz festgelegt ist.
Die mit der Durchführung einer Statistik betrauten Personen sind verpflichtet, persönliche Daten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten. Die erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus tragen auch die folgenden Maßnahmen dazu bei, Ihre persönlichen Daten zu schützen:
Wenn Sie aufgefordert werden, Auskünfte zu statistischen Erhebungen zu geben, müssen Sie ausführlich schriftlich unterrichtet werden. Mit Hilfe des Informationsmaterials, das bei auskunftspflichtigen Erhebungen meist auch die entsprechenden Rechtsvorschriften enthält, sollten sich die folgenden Fragen beantworten lassen:
Wenn Sie Fragen zu einer statistischen Erhebung haben, sollten Sie sich
zunächst mit dem jeweiligen Ansprechpartner in Verbindung setzen. Ist in
den Unterlagen niemand benannt, oder sind Sie mit der Auskunft nicht zufrieden,
können Sie sich gern an mich wenden.
Karsten Neumann
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Schloß Schwerin
19053 Schwerin
Tel: (0385) 59494-0
Fax: (0385) 59494-58
E-Mail:
datenschutz@mvnet.de
Internet: www.datenschutz-mv.de
Zeichnung: Barbara Henniger