P R E S S E M I T T E I L U NG

der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen

vom 27. Februar 2002

Für einen gesetzlichen Arbeitnehmerdatenschutz

Das von der Bundesregierung für diese Legislaturperiode angekündigte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist überfällig. Angesichts stetig wachsender technischer Möglichkeiten, muss klar geregelt werden, welche Daten Arbeitgeber über ihre Beschäftigten erheben dürfen, wie sie damit verfahren müssen und wozu sie sie nutzen dürfen.

Fragen des herkömmlichen Umgangs mit Personaldaten, für die es im öffentlichen Dienst bereits gesetzliche Vorgaben gibt, lassen sich für die in der Privatwirtschaft Tätigen nur durch Rückgriff auf gerichtliche Entscheidungen und allgemeine Grundsätze des Datenschutzes lösen. Hier muss ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz weitgehend gleiche Datenschutzstandards für alle erreichen. Es darf keinen Datenschutz zweiter Klasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben, die nicht bei öffentlichen Arbeitgebern beschäftigt sind. Besonders für die Beschäftigten, deren Interessen nicht durch Betriebsräte wahrgenommen werden, ist es wichtig, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich klar und für die Arbeitgeber verbindlich fixiert ist.

Die Persönlichkeitsrechte müssen im Arbeitsverhältnis ebenso wie in Bewerbungsverfahren gewahrt bleiben. Das Fragerecht des Arbeitgebers muss deshalb begrenzt bleiben. Die individuellen Rechte der Beschäftigten sind so zu stärken, dass damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung während der Dauer der Beschäftigung wirksam gewährleistet ist. Das bedeutet vor allem, dass das Gesetz die Grenzen für das Erheben, Nutzen und Übermitteln von Beschäftigtendaten eindeutig beschreibt. Nur so können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Unterlassungs- und Auskunftsansprüche auch präzisieren.

Darüber hinaus muss im öffentlichen wie im privaten Bereich auf neue Entwicklungen reagiert werden. "Gläserne Beschäftigte" durch Videoüberwachungen, Kontrollen der E-Mail- und Internet-Nutzung und - weitergehend - durch die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen dürfen nicht entstehen.

Gentests dürfen weder in Anbahnung noch während eines Arbeitsverhältnisses verlangt oder durchgeführt werden. Die Erhebung und Nutzung von Gentests muss grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sind allenfalls im eigenen Interesse der oder des Beschäftigten denkbar und durch das Gesetz präzise zu beschreiben. Trotz des Verbots erlangte Erkenntnisse dürfen im Arbeitsverhältnis nicht verwendet werden.

Es sind ausreichende rechtliche Instrumente zur Durchsetzung des Arbeitnehmerdatenschutzes für die betrieblichen Interessenvertretungen und die betroffenen Beschäftigten bereitzustellen.

Die Verfasser dieser Erklärung sprechen sich deshalb nachdrücklich für die zügige Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes aus.