Europäischer Gerichtshof:

Nach dem heutigen Urteil der Europäischen Gerichtshofs ist als Konsequenz die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden, auch in Mecklenburg-Vorpommern, gesetzlich sicherzustellen.

Der Europäische Gerichtshofs hat heute festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie verstoßen hat, indem sie die für die Unternehmen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, nicht gewährleistet.

Europarechtswidrig sei sowohl die organisatorische Einbindung von knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden in die jeweiligen Innenministerien, als auch – wie in Mecklenburg-Vorpommern - die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzaufsichtsbehörde.

Als erste Konsequenz dieses Urteils – so der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann - muss in M-V die entsprechende Regelung in §33a DSG M-V gestrichen werden, nach welcher der Landesdatenschutzbeauftragte derzeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterliegt.

Der europäische Gerichtshof hatte festgestellt, dass eine staatliche Aufsicht gleich welcher Art es der Regierung des betroffenen Landes grundsätzlich ermöglicht, auf Entscheidungen der Datenschutzkontrollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen bzw. dessen Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen.

Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass die auf diese Weise unterstellten Aufsichtsstellen, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden.

Die Regierung des betroffenen Landes habe nämlich möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Datenschutzvorschriften im nichtöffentlichen Bereich.

Sie könne hier selbst involvierte Partei einer Datenverarbeitung sein, wenn sie davon selbst betroffen ist oder sein könnte, z. B. im Fall einer Kooperation von öffentlichen und privaten Stellen oder im Rahmen öffentlicher Aufträge an den privaten Bereich.

Außerdem könne sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist. Im Übrigen könne die Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.

Das Gericht hat betont, dass bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Rolle der Kontrollstellen erfordere als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen und sie selbst als Institution über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind.