Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004 wird vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Werner Kessel, ausdrücklich begrüßt. Das Gericht hat klargestellt, dass der Staat nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen darf, auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. Dementsprechend wird der Gesetzgeber einige Vorschriften der Strafprozessordnung novellieren müssen. Die in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommende Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat auch Auswirkungen auf andere polizeiliche Eingriffe wie Telefonüberwachungsmaßnahmen. Auch diese Regelungen müssen überarbeitet werden, so der oberste Datenschützer des Landes.
Der Gesetzgeber muss künftig das Abhören von Wohnungen so normenklar ausgestalten, dass Verletzungen der häuslichen Privatsphäre ausgeschlossen werden. Das fängt damit an, dass das die Abhörmaßnahme anordnende Gericht Art, Umfang und Dauer der Maßnahme genau bestimmen und schriftlich detailliert festlegen muss. Führt die Überwachung dann zur Erhebung von absolut privaten Informationen, die mit einer möglichen Straftat nichts zu tun haben, muss die Maßnahme sofort abgebrochen werden und die Aufzeichnungen sind zu löschen.
Des Weiteren hat das höchste Gericht festgestellt, dass der Staat nur bei besonders schweren Straftaten abhören darf. Auch in diesem Punkt war die bisherige gesetzliche Regelung zu ausufernd. Ebenso ist die Benachrichtigung der von einer Überwachung Betroffenen wesentlich gestärkt worden. Es sind sowohl der Beschuldigte als auch der Inhaber oder Bewohner einer Wohnung als auch Drittbetroffene, die belauscht worden sind, zu benachrichtigen.
Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizei sind ab sofort aufgerufen, die klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, sagte Dr. Kessel.
Verantwortlich: SG1/HdeB/2004-03-03
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