1. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den
Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern  1992/1993

2. Sorgen der Bürger, Vorkommnisse, Beratungen, Kontrollen, Stellungnahmen

2.1 Allgemeines zum Umgang mit Petitionen

Im Datenschutz haben die Sorgen des einzelnen Bürgers Priorität. Deshalb stelle ich den Berichten über konkrete Sachverhalte einige allgemeine Bemerkungen über den Umgang mit Petitionen voran. Ungeachtet ihrer Allgemeinheit erscheinen mir aber auch diese Hinweise am ehesten am konkreten Beispiel verständlich. Ich wähle hierfür ein Beispiel, das kurz nach meiner Amtsübernahme den Anlaß lieferte, über den Umgang mit Petitionen nachzudenken.

Nachdem auf einer Mülldeponie bei Hohen Viecheln (siehe Punkt 2.17.2.) auch eine Petition gefunden worden war, in der sich eine Bürgerin über einen Beamten beschwerte, erhielt ich sowohl vom Innenminister als auch vom Petitionsausschuß unseres Landtages die Anfrage, wie mit Petitionen umgegangen werden sollte, damit dem Petenten keine Nachteile entstehen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt des Beamten, über den sich die Petentin beschwerte, Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

Ich habe daraufhin wie folgt geantwortet:
Soweit bei einer Behörde Petitionen eingereicht werden, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten bei der betreffenden Stelle (speichernde Stelle) selbst. Handelt es sich bei der Petition um ein reines Sachproblem, bei dem der Name des Petenten zur Aufklärung des weiteren Sachverhaltes keine Rolle spielt, habe ich empfohlen - im Falle einer Weiterleitung an eine nachgeordnete Behörde - die Petition zu anonymisieren. Soweit eine Behörde Eingaben vom Petitionsausschuß oder anderen Stellen zur Stellungnahme übermittelt bekommt, liegt es im Verantwortungsbereich der übermittelnden Stelle, für die Anonymisierung - soweit sie erforderlich und möglich ist - Sorge zu tragen, vergl. § 12 Abs. 2 DSG MV.
Daher habe ich dem Petitionsausschuß empfohlen, künftig den Petenten in der Eingangsbestätigung die Behandlung der Eingabe näher zu erläutern. Insbesondere sollte der Petent darauf hingewiesen werden, daß der Petitionsausschuß zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt ist, die Petition auch in nicht anonymisierter Form an die Landesregierung oder an einen Fachausschuß zur Stellungnahme zu überweisen. Der Petent sollte weiterhin darauf hingewiesen werden, daß er sich, falls er mit der o.g. Verfahrensweise nicht einverstanden ist, schriftlich mit dem Petitionsausschuß innerhalb einer bestimmten Frist in Verbindung  setzt.

Die zuständigen Stellen haben meine Empfehlungen aufgegriffen und bemühen sich um eine akzeptable Lösung.
 

2.2 Rechtswesen

2.2.1 Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes (StVÄG 93)

Nachdem in der Vergangenheit bereits mehrere Entwürfe zur Änderung der Strafprozeßordnung (StPO) vorlagen, steht nunmehr der Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes (StVÄG 1993) zur Debatte. Er erschöpft sich, soweit es den Datenschutz betrifft, in teilweise inhaltsleeren Verweisen auf landesrechtliche Vorschriften und bleibt weit hinter den bisher erreichten Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten zurück. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht bereits vor zehn Jahren im Volkszählungsurteil aufgestellten Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit und Normenklarheit bei Gesetzesformulierungen verwundert es, daß dies nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf mit eingeflossen ist.
Ich gehe an dieser Stelle nur auf einige Punkte näher ein:

-  U.a. soll geregelt werden, daß öffentliche Stellen von sich aus an die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zur Erfüllung der Ermittlungstätigkeit übermitteln können.
 Eine Regelung in dieser pauschalen Formulierung wird dem Grundsatz der Normenklarheit und Erforderlichkeit in keiner Weise gerecht. Wer was wann übermitteln darf, muß bereichsspezifisch festgelegt werden. Soweit keine solchen Regelungen bestehen, gilt hinsichtlich der Befugnis zur Datenübermittlung entweder das Bundesdatenschutzgesetz bzw. für die öffentlichen Stellen des Landes das Landesdatenschutzgesetz.

 Weiterhin sieht der Entwurf ein pauschales Einsichtsrecht seitens der Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie der anderen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden "zum Zwecke der Rechtspflege" vor.
 Der Terminus "Rechtspflege" ist weitgehend unbestimmt. So kann sich beispielsweise eine Regelung in der StPO nur auf die Strafrechtspflege, nicht aber auf die gesamte Rechtspflege erstrecken. Häufig benötigt eine Behörde nicht alle Informationen, die sich in einer Akte befinden. Die Strafverfolgungsbehörde braucht z.B. nur die Auskünfte, die sich auf die Strafverfolgung beziehen. Wenn also erkennbar nur Einzelinformationen benötigt werden, ist ein pauschales Akteneinsichtsrecht unzulässig.
- Die im Entwurf geplante Auskunftsregelung an "öffentliche Stellen" ist ebenfalls datenschutzrechtlich nicht akzeptabel, denn danach würden besonders sensible Daten aus Strafverfahrensakten genauso behandelt werden wie sonstige bei öffentlichen Stellen vorhandene Daten.

- Des weiteren ist es nicht zulässig, personenbezogene Informationen von Betroffenen schon dann an Privatpersonen weiterzuleiten, wenn diese über einen Anwalt ein berechtigtes Interesse darlegen. Ich begrüße es daher, daß auch der vorliegende Entwurf an dieser Stelle zusätzlich die Einschränkung aufgenommen hat:

    "... wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer Auskunftserteilung (nicht) entgegenstehen".

- Die geplante Forschungsklausel berücksichtigt die schutzwürdigen Belange der Betroffenen ebenfalls nur unzureichend. Es wird nicht differenziert nach freiwillig oder unfreiwillig gemachten Angaben und anderen, einer besonderen Zweckbindung unterliegenden Daten, etwa solchen, die aus einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs resultieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die in der StPO geregelte Forschungsklausel nicht hinter dem Standard des § 30 DSG MV (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken) zurückbleibt. Eine in die StPO aufzunehmende Regelung sollte zumindest soweit ausformuliert sein, wie es die Datenschutzgesetze der Länder vorsehen.

 Ich habe hier einige gravierende Mängel herausgegriffen und dem Justizminister unseres Landes meine Bedenken bereits mitgeteilt und ihn gebeten, sie bei den bevorstehenden Beratungen im Strafrechtsausschuß der Justizministerkonferenz mit zu berücksichtigen.
 

2.2.2 Entwurf eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes

Zur Stellungnahme lag mir der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren - Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) - Stand: 17. Februar 1993 vor. Seitens des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) wird argumentiert, daß für die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Ländern die Wiederherstellung geordneter Eigentumsverhältnisse und ein reibungsloser Ablauf des Grundbuchverfahrens sowie die Führung der übrigen für das Wirtschaftsleben wichtigen Register, namentlich des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters, von entscheidender Bedeutung seien. Das ist sicher grundsätzlich richtig. Jedoch darf dies nicht dazu führen, daß im Zuge der Automatisierung von Registern bereits erreichte Datenschutzstandards wieder in Frage gestellt werden.

In Mecklenburg-Vorpommern läuft ein teilautomatisiertes Verfahren unter der Bezeichnung "ARGUS-Grundbuch". Dieses Verfahren hat eine umfassende Unterstützung der Arbeit des Grundbuchamtes zum Ziel.

Dem Justizminister unseres Landes habe ich meine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf übersandt und ihn gebeten, meine Empfehlungen bei den kommenden Beratungen des Gesetzes im Bundesrat mit zu berücksichtigen. Im einzelnen sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:

- Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern schon seit langem, daß die Einsichtnahme in das Grundbuch protokolliert wird. Sowohl bei den anderen Landesdatenschutzbeauftragten als auch bei mir gehen immer wieder Petitionen von betroffenen Bürgern ein, in denen sie sich darüber beklagen, daß Eigentums- und finanzielle Verhältnisse, die sich aus dem Grundbuch ergeben, Unbefugten zur Kenntnis gelangen und zum Nachteil der Eigentümer verwandt werden.

-  Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das jedermann schrankenlos Einsicht nehmen kann. In der Grundbuchordnung finden sich deshalb entsprechende Vorschriften, die nur bestimmten Personengruppen beim Vorliegen eines berechtigten Interesses die Einsichtnahme gestatten. Diese Vorschriften gehen jedoch ohne wirksame Kontrolle häufig ins Leere, u.a. auch deshalb, weil sich der Betrieb bei den Grundbuchämtern im Laufe der Jahre zu einem Massengeschäft entwickelt hat.

- Das immer wieder von den Justizverwaltungen vorgebrachte Argument, eine lückenlose Protokollierung aller Einsichtnahmen stelle für die Grundbuchämter eine nicht zu bewältigende Arbeitsbelastung dar, ist nicht akzeptabel. Die Umstellung von einem in Papierform geführten Grundbuch auf ein elektronisches Verfahren wird zu erheblichen Arbeitserleichterungen führen. Dies sollte allerdings auch Anreiz dafür sein, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer besser gerecht zu werden.

- Insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Protokollierung der Einsichtnahme in das Grundbuch und meiner Möglichkeiten zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes hatte ich einen konkreten Vorschlag unterbreitet. Aus Beschleunigungsgründen wurde jedoch die Protokollierung der Einsicht in das Grundbuch in den Gesetzesentwurf nicht mehr aufgenommen.
 Es bleibt zu hoffen, daß in dem Entwurf einer nun geplanten Rechtsverordnung zum Grundbucheinsichtsrecht die Vorschläge der Datenschutzbeauftragten Berücksichtigung finden.
 

2.2.3 Bekanntgabe persönlicher Daten im Rahmen von Gerichtsverfahren

Das geltende Recht sichert den Schutz persönlicher Daten von Prozeßbeteiligten zwar in der öffentlichen  Hauptverhandlung gem. §§ 170, 171 a, 171 b, 172, 174 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu, jedoch ist außerhalb derselben kein Schutz dieses Persönlichkeitsrechtes gewährleistet. Mehrere Petitionen mit z.T. sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen für das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Prozeßbeteiligten durch Verbreitung von persönlichen Daten in diesem Verfahrensstadium sind bei mir eingegangen.

Im Kreise der Justizminister und der Datenschutzbeauftragten werden z.Z. zwei Lösungsvorschläge diskutiert. Es könnte § 411 Zivilprozeßordnung (ZPO) oder § 174 GVG (Verhandlung über Ausschluß der Öffentlichkeit; Schweigepflicht) um einen Absatz erweitert werden. Aus meiner Sicht wäre eine geeignete Ergänzung des § 174 GVG die umfassendere Lösung, so daß ich lediglich diese Variante hier kurz skizzieren möchte.
Der Abs. 4 könnte lauten:

"Abs. 3 gilt entsprechend außerhalb einer Verhandlung, wenn das Gericht im Fall einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit nach den in Abs. 3 genannten Vorschriften ausschließen würde. Die Geheimhaltungspflicht ist in diesem Fall den am Verfahren beteiligten Personen aufzuerlegen."

Danach könnte das Gericht den anwesenden Personen, darunter sind insbesondere auch die Parteien und ihre Anwälte zu verstehen, eine Geheimhaltungspflicht auferlegen, die strafrechtlich sanktioniert wäre. Fraglich ist, ob darüber hinaus ein Bedürfnis besteht, die Regelung auf solche Fälle auszudehnen, in denen eine öffentliche Verhandlung  nicht stattfindet und daher ein Ausschluß der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt. So kann meines Erachtens ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechtes von Prozeßbeteiligten nur dann erreicht werden, wenn die Schweigepflicht schon in einem Verfahrensstadium auferlegt werden kann, in dem es noch nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Es kann beispielsweise für die Wahrung des Persönlichkeitsrechtes eines Prozeßbeteiligten zu spät sein, wenn bei der mündlichen Verhandlung, in der ein über ihn erstelltes ärztliches Gutachten erörtert wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und das Schweigegebot des § 174 Abs. 3 GVG erlassen wird. Denn schon vorher ist das Gutachten dem jeweiligen Prozeßgegner bzw. dessen Prozeßbevollmächtigten in Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und zur Vorbereitung der Anhörung zugegangen.

Alles in allem halte ich den obigen Gesetzesvorschlag für geeignet, die Verbreitung intimer persönlicher Daten insbesondere aus ärztlichen oder psychologischen Gutachten, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren erhoben worden sind, zu verhindern. Diese Auffassung habe ich dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes zur Kenntnis gegeben. Er hat signalisiert, daß er ebenfalls einer Lösung im Rahmen des § 174 GVG den Vorzug gibt.
 

2.2.4 Aufbau eines bundesweiten Schuldnerverzeichnisses

In letzter Zeit kommen zunehmend nicht-öffentliche Stellen auf die Idee, bundesweite private Schuldnerverzeichnisse zu erstellen.
Problematisch ist dabei u.a., ob bei derart sensiblen Daten Private die Gewähr dafür bieten, daß z.B. Löschungsfristen, wie sie in § 915 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben sind, eingehalten werden. Nach meiner Auffassung ist die Führung eines solchen Verzeichnisses weder aufgrund der gegenwärtigen Gesetzesregelung noch aufgrund der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den sogenannten Übergangsbonus zulässig. Nach dem Wortlaut der o.g. Vorschriften werden die Daten von Schuldnern für ein bei dem Vollstreckungsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis erhoben und gespeichert. Zweck des Verzeichnisses ist es, Auskünfte geben zu können, ob eine bestimmte Person bei diesem Vollstreckungsgericht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ob gegen sie die Haft angeordnet ist. Mit einer bundesweiten Zentralisierung der Schuldnerverzeichnisse wäre eine über den gesetzlich bestimmten Zweck hinausgehende Zweckänderung verbunden. Zweck des zentralisierten Verzeichnisses wäre es, Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person bei irgend einem Vollstreckungsgericht mit den in § 915 Abs. 1 ZPO beschriebenen Angaben verzeichnet ist. Jede Zweckänderung in der Verwendung erhobener oder gespeicherter Daten ist jedoch ein Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. So kann die Eintragung im Schuldnerverzeichnis für den betreffenden Schuldner gewissermaßen dessen "bürgerlichen Tod" bedeuten, weil eine Teilnahme am Wirtschaftsleben stark beeinträchtigt wird. Dies zeigt, wie empfindlich der Regelungsbereich ist.

Bei der Novellierung der Vorschrift muß unbedingt darauf geachtet werden, daß in das Schuldnerverzeichnis nur solche Daten aufgenommen werden, die zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs notwendig sind, und daß der Umgang mit diesen Daten normenklar geregelt wird. Ebenso ist für eine unverzügliche Löschung der Eintragungen zu sorgen, wenn ihre Speicherung nicht mehr gerechtfertigt ist.
 

2.2.5 Datenschutzvorschriften auch für Notare

Bei uns in Mecklenburg-Vorpommern gibt es tatsächlich öffentliche Stellen, die der Auffassung sind, Datenschutz gelte nicht für sie. Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern  ist der Ansicht, daß das DSG MV für Notare nicht gilt, obwohl ein Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 30.07.1990 (s. NJW 1991, S. 568 ff) die anderslautende Auffassung der Datenschutzbeauftragten bereits bekräftigte.
Gem. § 2 Abs. 1 DSG MV erfaßt das Gesetz alle Behörden und öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen und Stellen des Landes. Dazu gehören auch die im Lande tätigen Notare. Gem. §§ 1, 3 Bundesnotarordnung (BNotO) sind sie durch Hoheitsakt bestellte Träger eines öffentlichen Amtes. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DSG MV gelten  die Vorschriften dieses Gesetzes ebenso für Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Festzuhalten ist demnach, daß mangels entsprechender bereichsspezifischer Regelungen hinsichtlich der Löschungsfristen das Datenschutzgesetz des Landes grundsätzlich auch für Notare gilt. Weiterhin sind Dateibeschreibungen und Geräteverzeichnisse, die dem aktuellen Stand entsprechen müssen, bei den Notaren vorzuhalten. Die Verpflichtung, die Dateien dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden, besteht - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - nur auf dessen ausdrücklicher Anforderung.

Ich habe die Notarkammer darauf hingewiesen, daß eine Löschung von Daten in erster Linie hinsichtlich des Verwahrungs- und Massebuches in Betracht kommen dürfte und die Angabe erforderlich ist, nach wieviel Jahren die Daten gelöscht werden.
Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 DSG MV sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der mit den Daten umgehenden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Anstelle der Berichtigung oder Löschung tritt gem. § 11 Abs. 3 DSG MV eine Sperrung, wenn einer Löschung nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 DSG MV Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entgegenstehen oder Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Berichtigung oder Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, eine Löschung wegen der besonderen Art nicht oder nur unter verhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder es der Betroffene nach § 21 DSG MV verlangt.
Ich habe die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern daher aufgefordert, die Vordrucke "Dateibeschreibung" und "Geräteverzeichnis" den Notaren im Lande zur Verfügung zu stellen. Bisher liegt mir keine Mitteilung vor, daß entsprechend meinen Empfehlungen verfahren wird.