Im Datenschutz haben die Sorgen des einzelnen Bürgers Priorität. Deshalb stelle ich den Berichten über konkrete Sachverhalte einige allgemeine Bemerkungen über den Umgang mit Petitionen voran. Ungeachtet ihrer Allgemeinheit erscheinen mir aber auch diese Hinweise am ehesten am konkreten Beispiel verständlich. Ich wähle hierfür ein Beispiel, das kurz nach meiner Amtsübernahme den Anlaß lieferte, über den Umgang mit Petitionen nachzudenken.
Nachdem auf einer Mülldeponie bei Hohen Viecheln (siehe Punkt 2.17.2.) auch eine Petition gefunden worden war, in der sich eine Bürgerin über einen Beamten beschwerte, erhielt ich sowohl vom Innenminister als auch vom Petitionsausschuß unseres Landtages die Anfrage, wie mit Petitionen umgegangen werden sollte, damit dem Petenten keine Nachteile entstehen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt des Beamten, über den sich die Petentin beschwerte, Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.
Ich habe daraufhin wie folgt geantwortet:
Soweit bei einer Behörde Petitionen eingereicht werden, liegt die
Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit
personenbezogenen Daten bei der betreffenden Stelle (speichernde Stelle)
selbst. Handelt es sich bei der Petition um ein reines Sachproblem, bei
dem der Name des Petenten zur Aufklärung des weiteren Sachverhaltes
keine Rolle spielt, habe ich empfohlen - im Falle einer Weiterleitung an
eine nachgeordnete Behörde - die Petition zu anonymisieren. Soweit
eine Behörde Eingaben vom Petitionsausschuß oder anderen
Stellen zur Stellungnahme übermittelt bekommt, liegt es im
Verantwortungsbereich der übermittelnden Stelle, für die
Anonymisierung - soweit sie erforderlich und möglich ist - Sorge zu
tragen, vergl. § 12 Abs. 2 DSG MV.
Daher habe ich dem Petitionsausschuß empfohlen, künftig den
Petenten in der Eingangsbestätigung die Behandlung der Eingabe näher
zu erläutern. Insbesondere sollte der Petent darauf hingewiesen
werden, daß der Petitionsausschuß zur Erfüllung seiner
Aufgaben berechtigt ist, die Petition auch in nicht anonymisierter Form an
die Landesregierung oder an einen Fachausschuß zur Stellungnahme zu überweisen.
Der Petent sollte weiterhin darauf hingewiesen werden, daß er sich,
falls er mit der o.g. Verfahrensweise nicht einverstanden ist, schriftlich
mit dem Petitionsausschuß innerhalb einer bestimmten Frist in
Verbindung setzt.
Die zuständigen Stellen haben meine Empfehlungen aufgegriffen und
bemühen sich um eine akzeptable Lösung.
2.2.1 Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes (StVÄG 93)
Nachdem in der Vergangenheit bereits mehrere Entwürfe zur Änderung
der Strafprozeßordnung (StPO) vorlagen, steht nunmehr der Entwurf
eines Strafverfahrensänderungsgesetzes (StVÄG 1993) zur Debatte.
Er erschöpft sich, soweit es den Datenschutz betrifft, in teilweise
inhaltsleeren Verweisen auf landesrechtliche Vorschriften und bleibt weit
hinter den bisher erreichten Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
zurück. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht bereits vor zehn
Jahren im Volkszählungsurteil aufgestellten Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit
und Normenklarheit bei Gesetzesformulierungen verwundert es, daß
dies nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf mit eingeflossen ist.
Ich gehe an dieser Stelle nur auf einige Punkte näher ein:
- U.a. soll geregelt werden, daß öffentliche Stellen
von sich aus an die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zur Erfüllung
der Ermittlungstätigkeit übermitteln können.
Eine Regelung in dieser pauschalen Formulierung wird dem Grundsatz
der Normenklarheit und Erforderlichkeit in keiner Weise gerecht. Wer was
wann übermitteln darf, muß bereichsspezifisch festgelegt
werden. Soweit keine solchen Regelungen bestehen, gilt hinsichtlich der
Befugnis zur Datenübermittlung entweder das Bundesdatenschutzgesetz
bzw. für die öffentlichen Stellen des Landes das
Landesdatenschutzgesetz.
Weiterhin sieht der Entwurf ein pauschales Einsichtsrecht seitens
der Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie der anderen Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden "zum Zwecke der Rechtspflege" vor.
Der Terminus "Rechtspflege" ist weitgehend unbestimmt. So
kann sich beispielsweise eine Regelung in der StPO nur auf die
Strafrechtspflege, nicht aber auf die gesamte Rechtspflege erstrecken. Häufig
benötigt eine Behörde nicht alle Informationen, die sich in
einer Akte befinden. Die Strafverfolgungsbehörde braucht z.B. nur die
Auskünfte, die sich auf die Strafverfolgung beziehen. Wenn also
erkennbar nur Einzelinformationen benötigt werden, ist ein pauschales
Akteneinsichtsrecht unzulässig.
- Die im Entwurf geplante Auskunftsregelung an "öffentliche
Stellen" ist ebenfalls datenschutzrechtlich nicht akzeptabel, denn
danach würden besonders sensible Daten aus Strafverfahrensakten
genauso behandelt werden wie sonstige bei öffentlichen Stellen
vorhandene Daten.
- Des weiteren ist es nicht zulässig, personenbezogene Informationen von Betroffenen schon dann an Privatpersonen weiterzuleiten, wenn diese über einen Anwalt ein berechtigtes Interesse darlegen. Ich begrüße es daher, daß auch der vorliegende Entwurf an dieser Stelle zusätzlich die Einschränkung aufgenommen hat:
"... wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer Auskunftserteilung (nicht) entgegenstehen".
- Die geplante Forschungsklausel berücksichtigt die schutzwürdigen Belange der Betroffenen ebenfalls nur unzureichend. Es wird nicht differenziert nach freiwillig oder unfreiwillig gemachten Angaben und anderen, einer besonderen Zweckbindung unterliegenden Daten, etwa solchen, die aus einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs resultieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die in der StPO geregelte Forschungsklausel nicht hinter dem Standard des § 30 DSG MV (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken) zurückbleibt. Eine in die StPO aufzunehmende Regelung sollte zumindest soweit ausformuliert sein, wie es die Datenschutzgesetze der Länder vorsehen.
Ich habe hier einige gravierende Mängel herausgegriffen und
dem Justizminister unseres Landes meine Bedenken bereits mitgeteilt und
ihn gebeten, sie bei den bevorstehenden Beratungen im Strafrechtsausschuß
der Justizministerkonferenz mit zu berücksichtigen.
2.2.2 Entwurf eines Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
Zur Stellungnahme lag mir der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren - Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) - Stand: 17. Februar 1993 vor. Seitens des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) wird argumentiert, daß für die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Ländern die Wiederherstellung geordneter Eigentumsverhältnisse und ein reibungsloser Ablauf des Grundbuchverfahrens sowie die Führung der übrigen für das Wirtschaftsleben wichtigen Register, namentlich des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters, von entscheidender Bedeutung seien. Das ist sicher grundsätzlich richtig. Jedoch darf dies nicht dazu führen, daß im Zuge der Automatisierung von Registern bereits erreichte Datenschutzstandards wieder in Frage gestellt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern läuft ein teilautomatisiertes Verfahren unter der Bezeichnung "ARGUS-Grundbuch". Dieses Verfahren hat eine umfassende Unterstützung der Arbeit des Grundbuchamtes zum Ziel.
Dem Justizminister unseres Landes habe ich meine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf übersandt und ihn gebeten, meine Empfehlungen bei den kommenden Beratungen des Gesetzes im Bundesrat mit zu berücksichtigen. Im einzelnen sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern schon seit langem, daß die Einsichtnahme in das Grundbuch protokolliert wird. Sowohl bei den anderen Landesdatenschutzbeauftragten als auch bei mir gehen immer wieder Petitionen von betroffenen Bürgern ein, in denen sie sich darüber beklagen, daß Eigentums- und finanzielle Verhältnisse, die sich aus dem Grundbuch ergeben, Unbefugten zur Kenntnis gelangen und zum Nachteil der Eigentümer verwandt werden.
- Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das jedermann schrankenlos Einsicht nehmen kann. In der Grundbuchordnung finden sich deshalb entsprechende Vorschriften, die nur bestimmten Personengruppen beim Vorliegen eines berechtigten Interesses die Einsichtnahme gestatten. Diese Vorschriften gehen jedoch ohne wirksame Kontrolle häufig ins Leere, u.a. auch deshalb, weil sich der Betrieb bei den Grundbuchämtern im Laufe der Jahre zu einem Massengeschäft entwickelt hat.
- Das immer wieder von den Justizverwaltungen vorgebrachte Argument, eine lückenlose Protokollierung aller Einsichtnahmen stelle für die Grundbuchämter eine nicht zu bewältigende Arbeitsbelastung dar, ist nicht akzeptabel. Die Umstellung von einem in Papierform geführten Grundbuch auf ein elektronisches Verfahren wird zu erheblichen Arbeitserleichterungen führen. Dies sollte allerdings auch Anreiz dafür sein, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Grundstückseigentümer besser gerecht zu werden.
- Insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Protokollierung der
Einsichtnahme in das Grundbuch und meiner Möglichkeiten zur Kontrolle
der Einhaltung des Datenschutzes hatte ich einen konkreten Vorschlag
unterbreitet. Aus Beschleunigungsgründen wurde jedoch die
Protokollierung der Einsicht in das Grundbuch in den Gesetzesentwurf nicht
mehr aufgenommen.
Es bleibt zu hoffen, daß in dem Entwurf einer nun geplanten
Rechtsverordnung zum Grundbucheinsichtsrecht die Vorschläge der
Datenschutzbeauftragten Berücksichtigung finden.
2.2.3 Bekanntgabe persönlicher Daten im Rahmen von Gerichtsverfahren
Das geltende Recht sichert den Schutz persönlicher Daten von Prozeßbeteiligten zwar in der öffentlichen Hauptverhandlung gem. §§ 170, 171 a, 171 b, 172, 174 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu, jedoch ist außerhalb derselben kein Schutz dieses Persönlichkeitsrechtes gewährleistet. Mehrere Petitionen mit z.T. sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen für das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Prozeßbeteiligten durch Verbreitung von persönlichen Daten in diesem Verfahrensstadium sind bei mir eingegangen.
Im Kreise der Justizminister und der Datenschutzbeauftragten werden z.Z.
zwei Lösungsvorschläge diskutiert. Es könnte § 411
Zivilprozeßordnung (ZPO) oder § 174 GVG (Verhandlung über
Ausschluß der Öffentlichkeit; Schweigepflicht) um einen Absatz
erweitert werden. Aus meiner Sicht wäre eine geeignete Ergänzung
des § 174 GVG die umfassendere Lösung, so daß ich
lediglich diese Variante hier kurz skizzieren möchte.
Der Abs. 4 könnte lauten:
"Abs. 3 gilt entsprechend außerhalb einer Verhandlung, wenn das Gericht im Fall einer mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit nach den in Abs. 3 genannten Vorschriften ausschließen würde. Die Geheimhaltungspflicht ist in diesem Fall den am Verfahren beteiligten Personen aufzuerlegen."
Danach könnte das Gericht den anwesenden Personen, darunter sind insbesondere auch die Parteien und ihre Anwälte zu verstehen, eine Geheimhaltungspflicht auferlegen, die strafrechtlich sanktioniert wäre. Fraglich ist, ob darüber hinaus ein Bedürfnis besteht, die Regelung auf solche Fälle auszudehnen, in denen eine öffentliche Verhandlung nicht stattfindet und daher ein Ausschluß der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt. So kann meines Erachtens ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechtes von Prozeßbeteiligten nur dann erreicht werden, wenn die Schweigepflicht schon in einem Verfahrensstadium auferlegt werden kann, in dem es noch nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Es kann beispielsweise für die Wahrung des Persönlichkeitsrechtes eines Prozeßbeteiligten zu spät sein, wenn bei der mündlichen Verhandlung, in der ein über ihn erstelltes ärztliches Gutachten erörtert wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und das Schweigegebot des § 174 Abs. 3 GVG erlassen wird. Denn schon vorher ist das Gutachten dem jeweiligen Prozeßgegner bzw. dessen Prozeßbevollmächtigten in Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und zur Vorbereitung der Anhörung zugegangen.
Alles in allem halte ich den obigen Gesetzesvorschlag für geeignet,
die Verbreitung intimer persönlicher Daten insbesondere aus ärztlichen
oder psychologischen Gutachten, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren
erhoben worden sind, zu verhindern. Diese Auffassung habe ich dem Minister
für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes zur Kenntnis
gegeben. Er hat signalisiert, daß er ebenfalls einer Lösung im
Rahmen des § 174 GVG den Vorzug gibt.
2.2.4 Aufbau eines bundesweiten Schuldnerverzeichnisses
In letzter Zeit kommen zunehmend nicht-öffentliche Stellen auf die
Idee, bundesweite private Schuldnerverzeichnisse zu erstellen.
Problematisch ist dabei u.a., ob bei derart sensiblen Daten Private die
Gewähr dafür bieten, daß z.B. Löschungsfristen, wie
sie in § 915 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben sind, eingehalten werden. Nach
meiner Auffassung ist die Führung eines solchen Verzeichnisses weder
aufgrund der gegenwärtigen Gesetzesregelung noch aufgrund der
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den sogenannten Übergangsbonus
zulässig. Nach dem Wortlaut der o.g. Vorschriften werden die Daten
von Schuldnern für ein bei dem Vollstreckungsgericht geführtes
Schuldnerverzeichnis erhoben und gespeichert. Zweck des Verzeichnisses ist
es, Auskünfte geben zu können, ob eine bestimmte Person bei
diesem Vollstreckungsgericht die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hat oder ob gegen sie die Haft angeordnet ist. Mit einer bundesweiten
Zentralisierung der Schuldnerverzeichnisse wäre eine über den
gesetzlich bestimmten Zweck hinausgehende Zweckänderung verbunden.
Zweck des zentralisierten Verzeichnisses wäre es, Auskunft darüber
zu geben, ob eine bestimmte Person bei irgend einem Vollstreckungsgericht
mit den in § 915 Abs. 1 ZPO beschriebenen Angaben verzeichnet ist.
Jede Zweckänderung in der Verwendung erhobener oder gespeicherter
Daten ist jedoch ein Eingriff in das Recht des Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung. So kann die Eintragung im
Schuldnerverzeichnis für den betreffenden Schuldner gewissermaßen
dessen "bürgerlichen Tod" bedeuten, weil eine Teilnahme am
Wirtschaftsleben stark beeinträchtigt wird. Dies zeigt, wie
empfindlich der Regelungsbereich ist.
Bei der Novellierung der Vorschrift muß unbedingt darauf geachtet
werden, daß in das Schuldnerverzeichnis nur solche Daten aufgenommen
werden, die zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs notwendig
sind, und daß der Umgang mit diesen Daten normenklar geregelt wird.
Ebenso ist für eine unverzügliche Löschung der Eintragungen
zu sorgen, wenn ihre Speicherung nicht mehr gerechtfertigt ist.
2.2.5 Datenschutzvorschriften auch für Notare
Bei uns in Mecklenburg-Vorpommern gibt es tatsächlich öffentliche
Stellen, die der Auffassung sind, Datenschutz gelte nicht für sie.
Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansicht, daß
das DSG MV für Notare nicht gilt, obwohl ein Beschluß des
Bundesgerichtshofes vom 30.07.1990 (s. NJW 1991, S. 568 ff) die
anderslautende Auffassung der Datenschutzbeauftragten bereits bekräftigte.
Gem. § 2 Abs. 1 DSG MV erfaßt das Gesetz alle Behörden und
öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen und Stellen des
Landes. Dazu gehören auch die im Lande tätigen Notare. Gem.
§§ 1, 3 Bundesnotarordnung (BNotO) sind sie durch Hoheitsakt
bestellte Träger eines öffentlichen Amtes. Nach § 2 Abs. 3
Satz 2 DSG MV gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ebenso für
Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Festzuhalten ist
demnach, daß mangels entsprechender bereichsspezifischer Regelungen
hinsichtlich der Löschungsfristen das Datenschutzgesetz des Landes
grundsätzlich auch für Notare gilt. Weiterhin sind
Dateibeschreibungen und Geräteverzeichnisse, die dem aktuellen Stand
entsprechen müssen, bei den Notaren vorzuhalten. Die Verpflichtung,
die Dateien dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden,
besteht - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - nur auf
dessen ausdrücklicher Anforderung.
Ich habe die Notarkammer darauf hingewiesen, daß eine Löschung
von Daten in erster Linie hinsichtlich des Verwahrungs- und Massebuches in
Betracht kommen dürfte und die Angabe erforderlich ist, nach wieviel
Jahren die Daten gelöscht werden.
Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 DSG MV sind personenbezogene Daten zu löschen,
wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
mit den Daten umgehenden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist. Anstelle der Berichtigung oder Löschung tritt gem. § 11
Abs. 3 DSG MV eine Sperrung, wenn einer Löschung nach § 11 Abs.
2 Nr. 4 DSG MV Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entgegenstehen oder
Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Berichtigung oder Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
eine Löschung wegen der besonderen Art nicht oder nur unter verhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist oder es der Betroffene nach § 21 DSG
MV verlangt.
Ich habe die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern daher aufgefordert, die
Vordrucke "Dateibeschreibung" und "Geräteverzeichnis"
den Notaren im Lande zur Verfügung zu stellen. Bisher liegt mir keine
Mitteilung vor, daß entsprechend meinen Empfehlungen verfahren wird.