1. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den
Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern  1992/1993

2.4 Polizei

2.4.1 Großer Lauschangriff

Für die Polizei wird es zunehmend schwieriger, Aktivitäten des organisierten Verbrechens rechtzeitig zu erkennen und schwere Straftaten zu verhindern. Immerhin handelt es sich bei den Personen, die hier am Werke sind, um die Elite der kriminellen Szene. Zumeist sind diese Leute sehr gut ausgebildet, verfügen über ausreichende finanzielle Mittel sowie eine moderne Technik und bedienen sich effektiver Organisationsformen. Deshalb wurde im September 1992 das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) verabschiedet. Zwar war in früheren Gesetzesentwürfen zum OrgKG vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen das Abhören in und aus Wohnungen bei Anwesenheit eines verdeckt ermittelnden Beamten (sog. "Kleiner Lauschangriff") zuzulassen, jedoch wurde diese Regelung wegen des weitreichenden Eingriffes in die Persönlichkeitssphäre nicht in das OrgKG übernommen. Andere Regelungen hingegen, z.B. über den Einsatz von verdeckten Ermittlern, wurden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Lediglich im präventiven Bereich ist das Abhören von Wohnungen durch die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einer Person als ultima ratio zulässig. Dies ist durch Art. 13 Abs. 3 GG abgedeckt. Nun erwartet die Polizei aber vom Gesetzgeber, daß er auch Bild- und Tonaufzeichnungen mit technischen Mitteln in und aus Wohnungen zum  Zwecke der Strafverfolgung erlaubt. Diese Maßnahme ist unter der Bezeichnung "Großer Lauschangriff" allgemein bekanntgeworden und wird öffentlich ziemlich kontrovers diskutiert.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat dieses Thema in ihrer Sitzung im Oktober 1992 ausführlich behandelt und im Ergebnis gegen die Stimme Bayerns eine Entschließung bekanntgegeben (Anlage 4), in der sie empfiehlt, daß der Lauschangriff auf Privatwohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung auch in Zukunft nicht erlaubt werden darf.
Eine andere Frage sei es, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber für Räume, die allgemein zugänglich sind oder bestimmten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten dienen, wie z.B. Hinterzimmer von Gaststätten, Spielkasinos, Saunaclubs, Bordelle usw., einen Lauschangriff zulassen kann. Hierfür seien jedoch als Mindestvoraussetzungen ein eng begrenzter abschließender Straftatenkatalog, die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse ausschließlich zur Verfolgung dieser Straftaten, ein strikter Richtervorbehalt sowie die Wahrung besonderer Amts- und Berufsgeheimnisse vonnöten.
Diese Entschließung habe ich nach der Konferenz den Fraktionen unseres Landtages zur Kenntnis gegeben.

In seiner 82. Sitzung am 23. Juni 1993 hat unser Landtag einen Antrag der Fraktionen der CDU und der F.D.P. zur Konkretisierung des Wohnungsbegriffes in Art. 13 GG behandelt und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Beratung an den Innenausschuß überwiesen. Im August 1993 habe ich eine Stellungnahme zur Einführung des Großen Lauschangriffes an die Fraktionsvorsitzenden und an den Innenminister versandt und darin meine datenschutzrechtlichen Bedenken geäußert sowie auf die verfassungsrechtliche Problematik, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Mittels und auf mögliche Alternativen hingewiesen.
Der Innenminister hat seinen Standpunkt zur Konkretisierung des Wohnungsbegriffes ebenfalls mitgeteilt. Er hält die vorgesehene Konkretisierung des Wohnungsbegriffes in Art.13 GG hinsichtlich Geschäfts- und Privaträumen mit dem Ziel, das Abhören in den gemischt genutzten, kriminell bemakelten Räumen zu ermöglichen, für keine ausreichende Lösung. Nach seiner Auffassung wird diese Initiative ins Leere laufen, weil die Bandenbosse ihre Gespräche in Privatwohnungen verlegen. Außerdem würde eine solche Regelung Abgrenzungsprobleme in der praktischen Anwendung aufwerfen. Deshalb bedarf es nach seiner Auffassung zur erfolgreichen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität auch einer rechtsstaatlichen Möglichkeit zur verdeckten Informationserhebung in oder aus Privatwohnungen. Es sollte den schon unterbreiteten Vorschlägen gefolgt werden, die bisherige Definition der Wohnung beizubehalten, dafür aber den Art. 13 GG so zu erweitern, daß der verdeckte Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Datenerhebung bei Verfolgung schwerwiegender Verbrechen zulässig ist.

Aber selbst wenn wir die Möglichkeit eines heimlichen Einsatzes technischer Mittel in privaten Wohnungen gedanklich einmal antizipieren wollen, so ist doch wohl klar, daß diese Maßnahme ebenso ins Leere laufen würde, wenn sich die Verdächtigen in der Wohnung, die von der Polizei sorgfältig und mit hohem Aufwand präpariert worden ist, zunächst nur treffen, um dann gemeinsam eine andere Wohnung aufzusuchen. Soviel Intelligenz bei der Gestaltung ihrer Logistik müssen wir der Elite der Organisierten Kriminalität wohl zugestehen. Und es ist wohl ebenso klar, daß in einem solchen Fall das Schließen der Wohnungstür das vorläufig letzte Geräusch war, das aus der präparierten Wohnung aufgezeichnet werden konnte. Ich sage das, um auf die fragwürdige Effektivität dieses Mittels hinzuweisen, das in hohem Maße  eine Verletzung des Datenschutzes impliziert, weil immer auch unschuldige und unbeteiligte Personen von der Überwachung betroffen sein werden und das als einziges der noch in Frage kommenden Mittel eine Verfassungsänderung erforderlich macht.

Bedauerlicherweise wurde bei öffentlich geführten Diskussionen schon vor einiger Zeit die Ebene der sachlichen Argumentation zugunsten strammer Behauptungen und persönlicher Vorwürfe verlassen. Trotzdem muß es immer wieder billig wundernehmen,  wie leicht es fällt, denjenigen, der Bedenken gegen den Großen Lauschangriff äußert, des "Täterschutzes", "Verbrecherschutzes" oder gar eines Angriffes auf den Rechtsstaat zu bezichtigen. Glücklicherweise ist die Diskussion in jüngster Zeit wieder sachlicher geworden. Und selbst von seinen Befürwortern wird dieses Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität nun nur noch als eines unter vielen (und beileibe nicht als das wirksamste) angesehen. Insofern ist es auch von dieser Seite her durchaus noch fragwürdig, ob es überhaupt die unabdingbare Erforderlichkeit besitzt, die für die Aufgabe bzw. wesentliche Einschränkung eines so wichtigen Grundrechts wie Art. 13 GG notwendig ist.

Ich gehe davon aus, daß sich unser Landtag von solchen oder ähnlichen Überlegungen hat leiten lassen, als er in einem am 20. Oktober 1993 mit den Stimmen der CDU, der F.D.P. und der SPD gefaßten Beschluß die Landesregierung aufforderte, sich im Bundesrat zwar für eine Konkretisierung des Wohnungsbegriffes in Art. 13 GG einzusetzen, um den Einsatz technischer Mittel in bestimmten gemeinschaftlich genutzten Räumen, die heute noch unter den Wohnungsbegriff fallen, zu ermöglichen, aber den engsten Bereich privater Lebensgestaltung dabei nicht anzutasten.
Ich halte das für einen guten Kompromiß, zumal er sich in weitgehender Übereinstimmung mit der Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 1. und 2. Oktober 1992 befindet. Und es bleibt zu hoffen, daß dieser Kompromiß am Ende aller Debatten, nämlich dann, wenn der Bundestag hierzu seine Entscheidung trifft, die Lösung des Problems sein wird, und daß es der Polizei vor allem mit den anderen noch zur Verfügung stehenden Mitteln gelingt, das Organisierte Verbrechen wirksam zu bekämpfen.
 

2.4.2 INPOL-Neukonzeption

Das Informationssystem der Polizei (INPOL) organisiert als gemeinsames arbeitsteiliges System des Bundes und der Länder die polizeiliche Datenverarbeitung. Das Bundeskriminalamt (BKA) verarbeitet als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen personenbezogene Daten, die es in der Regel nicht selbst erhoben, sondern von den Polizeibehörden der Länder übermittelt bekommen hat. In diesem gemeinsamen Informationssystem werden z.Z. folgende Anwendungsbereiche erfaßt:

- Personen- und Sachfahndung
-  Kriminalaktennachweis
-  Haftdatei
-  Erkennungsdienst
-  Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche
-  Falldateien für besondere Kriminalitätsbereiche
-  Spurendokumentation im Ermittlungsverfahren.

Als eine Schwachstelle im alten INPOL-System wird seitens der Polizei angesehen, daß keine offene Recherche in allen Dateien möglich ist. Dadurch kann es zu Redundanzen infolge von Mehrfacherfassungen kommen.

Mit der Neukonzeption sollen Mehrfacherfassungen vermieden werden. Dies hat auch aus datenschutzrechtlicher Sicht den Vorteil, daß Datenbestände redundanzfrei geführt und beispielsweise Informationen zu einer Person durchgängig gelöscht werden können. Das neue Konzept sieht einen anwendungsunabhängigen Datenpool vor. Damit ergibt sich technisch die Möglichkeit, zunächst alle personenbezogenen Daten unterschiedslos, ohne Differenzierung ihrer Rolle in einem polizeilichen Vorgang zu speichern. Die Zuordnung der Daten (ob es sich um Beschuldigte oder Opfer, Zeugen oder Hinweisgeber in einem Ermittlungsverfahren handelt) ergibt sich nur aufgrund eines komplexen Beziehungsgeflechtes (hinterlegte Logik) in der Datenbank.
Solche technischen Vereinfachungen können aber auch zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange von Betroffenen führen. Die in einem anwendungsunabhängigen Datenpool gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemeinsam verwaltet und stehen somit grundsätzlich allen Anwendern "zur freien Verfügung". Damit nicht jeder, der Zugriff zu diesem Datenbestand hat, alle Informationen unabhängig von seinen konkreten polizeilichen Aufgaben zur Kenntnis nehmen kann, ist ein differenziertes Zugriffsverfahren vorgesehen. Datenschutzrechtlich ist zu bewerten, daß vielfältige Recherchemöglichkeiten eröffnet werden, wobei noch Aussagen darüber fehlen, auf welche Art von Daten sie sich beziehen sollen. Würden sie sich auf den gesamten Datenbestand erstrecken, also auch auf solche Informationen, die ausschließlich für besondere polizeiliche Zwecke gespeichert werden, bestünde die Gefahr, daß die  bereits bei der Datenerhebung bis zur Beendigung des Umgangs mit Daten zu beachtende Zweckbindung (Finalitätsprinzip) unterlaufen wird. Die strikte Wahrung des Zweckbindungsgrundsatzes kann aber ebensowenig außer Betracht bleiben wie die Frage nach der Verantwortlichkeit für den Datenbestand, über die sich in den vorliegenden Unterlagen noch keine nachvollziehbaren Aussagen finden. Ferner sollen Informationen, die nicht gesicherte Erkenntnisse betreffen und bisher in SPUDOK-Verfahren oder PIOS-Anwendungen registriert wurden, in INPOL-Neu abgelegt werden. Hierdurch wird gegenüber dem bisherigen Verfahren die Möglichkeit einer erheblich verbesserten Selektion dieser Datenbestände eröffnet. Es wird möglich sein, Abgleiche in unterschiedlichen SPUDOK-Verfahren durchzuführen. Eine entsprechende Regelung in der Strafprozeßordnung, die eine solche Datenverarbeitung zuließe, ist nicht ersichtlich. Die Freitextrecherche soll erweitert und Bestandteil der INPOL-Neu-Anwendungen werden. Der direkte Zugriff auf Fremdsysteme mittels einer Abfrage soll geschaffen und der Datenbestand des Kriminalaktennachweises (KAN) soll um Daten aus Straftaten (Fallgrundinformationen) erweitert werden.

Mit diesen nur beispielhaft genannten Elementen von INPOL-Neu ist eine erhebliche Qualitätsveränderung der Datenverarbeitung gegenüber dem bisherigen Verfahren verbunden. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem adäquaten datenschutzrechtlichen Standard. Das vorliegende Grobkonzept von INPOL-Neu enthält im übrigen außer den allgemein gehaltenen Aussagen zur Zugriffsberechtigung und -kontrolle keine hinreichend präzisen Angaben darüber, nach welchem Modus Zugriffsberechtigungen festgelegt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht muß jedoch sichergestellt sein, daß Berechtigte nur auf den Datenbestand zugreifen können, der für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Darüber hinaus sollte unabhängig von der Funktion des Benutzers eine differenzierende Zugriffsregelung geschaffen werden.
An dieser Stelle habe ich nur einige datenschutzrechtliche Probleme dargestellt, die sich bei der INPOL-Neu-Konzeption ergeben werden. Abschließend weise ich noch darauf hin, daß alle genannten datenschutzrechtlichen Anforderungen und Regelungen für das INPOL-System auf eine gesetzliche Grundlage (BKA-Gesetz) gestellt werden müssen.
 

2.4.3 Rückwirkende Erfassung von Fingerabdruckblättern aus dem Beitrittsgebiet

Das BKA beabsichtigt, ca. 30.000 Fingerabdruckblätter aus nach DDR-Recht bewerteten Straftaten nachträglich maschinell im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) zu erfassen. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz waren an der Bereinigung des Altdatenbestandes in den neuen Ländern nicht beteiligt, da zu diesem Zeitpunkt die Dienststellen noch nicht existierten.
In Mecklenburg-Vorpommern liegen ca. 5100 Fingerabdruckblätter zur beabsichtigten Erfassung vor. Zu prüfen war hier, ob die Fingerabdruckblätter, die vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern (LKA MV) an das BKA übersandt wurden, rechtsstaatlichen Kriterien genügen. Im einzelnen geht es um Aussonderungsfristen, mangelnde Entsprechung von DDR-Straftatbeständen und Straftaten nach bundesdeutschem Recht und um die Prüfung, ob bei den vorhandenen Fingerabdruckblättern auch ein sogenannter Aktenrückhalt (Vorliegen einer Kriminalakte) existiert.

Ich hatte das LKA um Stellungnahme und einen Sachstandsbericht über die Bereinigung des Altdatenbestandes gebeten. Man teilte mir daraufhin mit, daß die Bereinigung in drei Stufen erfolgt sei. In der dritten Stufe, die anhand der Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien) des Bundes (Stand: August 1981) ab November 1991 erfolgte, wurden alle Fingerabdruckblätter in Listen erfaßt und den kriminalaktenführenden Stellen zur Prüfung zugesandt. In diese Listen wurde eingetragen, ob zu den aufgeführten Fingerabdruckblättern Kriminalaktenrückhalte bestehen. Darüber hinaus wurden bei vorhandenem Aktenrückhalt Angaben zur letzten Straftat (Straftatbestand, Datum der letzten Straftat) gemacht. Anhand dieser Angaben sei eine Aussonderung erfolgt. Lediglich die Fingerabdruckblätter, für die Aktenrückhalt bestanden habe und bei denen die Aufbewahrungsfristen nach den KpS-Richtlinien nicht abgelaufen waren, seien an das BKA gegeben worden. Das LKA teilte aber auch mit, daß 500 dieser Fingerabdruckblätter vom BKA wegen Mängel wieder ausgesondert und zur nochmaligen Überprüfung an das LKA zurückgesandt worden sind.

Ich habe sowohl in die Fingerabdruckblätter als auch in die Kriminalakten Einsicht genommen. Bei der Einsichtnahme in die Fingerabdruckblätter und in die Listen zur Bereinigung dieser Blätter waren folgende Mängel zu konstatieren:

1. Es fehlen generell Angaben zum Strafmaß.

2. In einigen Fällen, in denen Personen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, fehlte jeweils das Datum  der Haftentlassung.
3. Die Angaben der Straftaten waren zum Teil unvollständig.

Bei der Festsetzung von Fristen für die Aussonderung aus der Fingerabdruckblättersammlung ergeben sich wegen der fehlenden Angaben zum Strafmaß Probleme bei der Bewertung der Einzelfälle. Es können ohne diese Angaben keine Einschätzungen dahingehend erfolgen, ob möglicherweise der vorliegende Einzelfall eine Verkürzung der Frist nach den KpS-Richtlinien erfordert, z.B. in Fällen von geringerer Bedeutung. Diese Verfahrensweise kann zu einer unzulässigen Aufbewahrung von Fingerabdruckblättern in der Sammlung über die eigentliche Frist hinaus führen. Als Kriterium für eine Aussonderung wird u.a. auch der Entlassungszeitraum aus einer Justizvollzugsanstalt festgesetzt. In den geprüften Fällen war jedoch lediglich der Zeitpunkt der Straftat, nicht jedoch das Haftentlassungsdatum angegeben, so daß auch in diesen Fällen keine ordnungsgemäße Fristbestimmung möglich ist. Weil nicht in allen Fällen sämtliche Straftaten aufgeführt sind, ist es auch nicht immer möglich, Einschätzungen darüber zu treffen, ob es sich um einen Fall geringerer Bedeutung handelt und hierfür möglicherweise verkürzte Aussonderungsfristen in Betracht kommen. Ferner wurde beim Durchsehen der zu den Fingerabdruckblättern gehörenden Kriminalakten festgestellt, daß - im Vergleich zum Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland - in der DDR für gleiche oder vergleichbare Delikte wesentlich höhere (Freiheits-) Strafen verhängt worden waren. Da die Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruckblättern grundsätzlich von der Schwere der Straftat ausgeht und eine Einzelfallprüfung in den Kriminalpolizeiinspektionen nicht stattfindet, existiert eine Anzahl von Fällen, in denen Fingerabdruckblätter zu einem früheren Zeitpunkt in eine gesperrte Sammlung hätten übernommen werden müssen.

Insgesamt bleibt festzustellen, daß zwar Bereinigungen durchgeführt worden sind, diese aber nicht in allen Fällen datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Ich stand daher vor der Überlegung, das LKA aufzufordern, sämtliche Fingerabdruckblätter vom BKA zurückzunehmen und diese zur Einzelfallprüfung an die Kriminalpolizeiinspektionen weiterzuleiten. Ich habe davon jedoch Abstand genommen, da wegen des Zeitablaufes und diverser anderer organisatorischer Probleme eine Einzelfallüberprüfung zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr durchführbar ist. Positiv zu vermerken ist, daß im Gegensatz zu anderen Bundesländern jedenfalls ein Kriminalaktenrückhalt existiert und insofern die Erfassung in AFIS nicht zu bemängeln ist.
 

2.4.4 Kriminalakten

Im Zuge der Überprüfung der Fingerabdruckblätter wurden auch hinsichtlich der Führung der Kriminalakten Mängel festgestellt. Letztere enthalten in der Regel Hinweise und Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen, Lichtbilder, Fingerabdrücke und sonstige erkennungsdienstliche Unterlagen zur Person. Der momentane Bestand an Kriminalakten in der Kriminalpolizeiinspektion Schwerin beläuft sich auf ungefähr 18.000 Akten. Eine stichprobenartige Einsichtnahme in die Akten ergab folgendes Bild:

Die meisten Akten, die noch zu DDR-Zeiten angelegt wurden, enthalten sogenannte Datenprotokolle, in denen sehr ausführlich über Persönlichkeitsmerkmale, äußere Erscheinung und Auffälligkeiten der jeweiligen Person berichtet wird. So finden sich z.B.detaillierte Angaben über das Auftreten in Gruppen, Hobbys, Freizeitverhalten und sexuelle Gewohnheiten.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind §§ 36 und 37 SOG MV. Danach können personenbezogene Daten nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist jedoch bei einer Vielzahl der abgefragten Persönlichkeitsmerkmale in keiner Weise gegeben und damit ist der weitere Verbleib solcher Datenprotokolle im Hinblick auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen unzulässig. Anläßlich der Tagung des Arbeitskreises "Datenschutz in den neuen Bundesländern" am 12. Oktober 1993 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der neuen Länder einschließlich Berlin diesbezüglich empfohlen, die nicht zulässigen Fragen und die entsprechenden Antworten zu schwärzen.

In einer Akte befand sich ein mehrere Seiten umfassendes Vernehmungsprotokoll, in dem Fragen zur persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, zu persönlichen Einstellungen, zum Verhältnis zu Staatsfeiertagen in der DDR und ähnliche Fragen gestellt wurden. Hintergrund dieses Falles war die Beleidigung eines hochrangigen Vertreters der NVA (Oberstleutnant) im Rahmen der Einberufung zum Grundwehrdienst. Für diesen Fall waren die Aufbewahrungsfristen nach den KpS-Richtlinien bereits überschritten.
Es existiert zwar eine Dienstanweisung für die Führung von Kriminalakten (KA-Richtlinien), die vom LKA verfügt und ab dem 01.04.1993 in Kraft gesetzt wurde. Diese sehr allgemein gehaltene Regelung gibt jedoch keinen Aufschluß darüber, welche Unterlagen aus den Altakten zu entfernen und zu archivieren sind. Laut Auskunft des LKA MV existieren keine Richtlinien, die das Verfahren zur Bereinigung der Kriminalakten näher regeln.
Es bleibt festzuhalten, daß eine ordnungsgemäße Bereinigung der Kriminalakten noch nicht erfolgt ist.
 

2.4.5 SPUDOK-Datei  "Rostock"

Vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern wurde mir die Errichtungsanordnung zur Spurendokumentationssystem (SPUDOK)-Datei "Rostock" zur Stellungnahme übersandt.
SPUDOK-Dateien werden in der Regel temporär und fallbezogen angelegt. Ihr Kennzeichen ist es, daß das Spuren- und Hinweisaufkommen eines Falles einschließlich aller darin enthaltenen Namen vollständig gespeichert und infolge der weitgehend formatfreien Erfassung mit beliebigen Abfragebegriffen ausgewertet werden kann. SPUDOK-Verfahren werden bei fast allen großen Ermittlungsverfahren eingesetzt, so auch bei der Aufklärung der ausländerfeindlichen Ausschreitungen um die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern (ZAST)  im August 1992 in Rostock-Lichtenhagen.

Ich hatte seinerzeit empfohlen, die Errichtungsanordnung in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu konkretisieren:

-  Die Straftaten, wegen derer ermittelt wurde, waren nur unzureichend benannt. Es waren zwar Straftaten wie die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei und der Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot aufgeführt, bei den Ausschreitungen wurde jedoch (vorwiegend) wegen anderer Delikte wie Brandstiftung, schwere Brandstiftung, versuchter Mord und Körperverletzung ermittelt. Daher habe ich dem LKA geraten, den Terminus "und andere Straftaten mit extremistischer, gewaltgeneigter Zielsetzung" näher auszuformulieren. Rechtsgrundlage ist § 47 SOG MV.

-  Datenschutzrechtliche Bedenken bestanden auch hinsichtlich der Speicherung von Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten. Sogenannte "Kontakt- und Begleitpersonen" können meines Erachtens im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen nur dann in Betracht kommen, wenn sie z. B. unwissende Nachrichtenmittler zwischen Beschuldigten sind. Auch in diesem Falle wären sie jedoch Zeugen im strafprozessualen Sinne und können daher auch als solche in der Datei benannt werden.

-  Weiterhin habe ich hinsichtlich der Frage der Datenübermittlung bzw. des Zugriffes empfohlen, in Form von einer Protokollierung zu gewährleisten, daß überprüft werden kann, wer wann auf  welche Daten zugegriffen bzw. sie übermittelt hat.

- Ein weiterer kritischer Punkt ist häufig auch die Einhaltung der Speicherungshöchst-dauer/Prüffristen. So halte ich die Löschung solcher Spuren, die sich als irrelevant erwiesen haben, für notwendig. Dies scheint jedoch das seit zwei Jahrzehnten beim BKA installierte SPUDOK-System nicht zu leisten. Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bei einer Überprüfung festgestellt hat, kann keine Einzelfallöschung vorgenommen werden. Da die Länder ebenfalls dieses System für ihre Zwecke nutzen, ist die Forderung beim LKA Mecklenburg-Vorpommern allein nicht durchzusetzen. Ich werde mich deshalb beim BfD für die Lösung dieses Problems einsetzen.
 

2.4.6 Auswahluntersuchung von Bewerbern für die Bereitschaftspolizei

Wer Polizeibeamter werden will, sollte physisch und psychisch gesund sein. Diese Forderung erscheint zunächst durchaus vernünftig. Wenn aber von den Bewerbern schon vor ihrer polizeiärztlichen Auswahluntersuchung eine Bescheinigung der Krankenkasse verlangt wird, in der diese die exakten Versicherungszeiten, sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie Krankenhaus-, Kur- und Heilstättenaufenthalte mit den entsprechenden Diagnosen einzutragen hat, dann ist das aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst bedenklich.

Daß dieses Verfahren in einem anderen Bundesland so praktiziert wurde und ich davon Kenntnis erhielt, veranlaßte mich, die Vorgehensweise bei der Bereitschaftspolizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überprüfen.
Das Landespolizeiamt teilte mir auf meine Anfrage hin mit, daß die Auswahluntersuchung für Bewerber der Polizei auf der Grundlage der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 erfolgt. Danach erhält der Bewerber einen Fragebogen, auf dem er die bisherigen Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Störungen selbst einzutragen hat. Auf einem weiteren Bogen wird der Hausarzt gebeten, Erkrankungen der letzten fünf Jahre einzutragen (Art und Dauer der Krankheit). Weiterhin hat der Bewerber einen aktuellen Augen- und Zahnarztbefund einzureichen. Aufgrund dieser Daten entscheidet der Polizeiarzt, welche zusätzlichen Untersuchungen im Vorfeld zu erbringen sind oder ob bereits eine Vorbeschädigung vorliegt, die eine Polizeidienstunfähigkeit bedingt. Die Bewerber werden jedoch nicht aufgefordert, schon vor der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse einzuholen.
Durch das abgestufte Verfahren vermeidet die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern eine überflüssige Datenerhebung und kommt damit dem stets auch beim Fragerecht des Arbeitgebers zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war die Verfahrensweise daher nicht zu beanstanden.
 

2.4.7 Können Sie mir mal sagen, wo ich wohne?

Selbst in einer Kleinstadt, wo sich die Leute zumeist sehr gut kennen und viel persönliches voneinander wissen, ist von den öffentlichen Stellen der Datenschutz zu beachten. Folgende Eingabe lag mir zur Bearbeitung vor:

Ein Bürger hatte beim zuständigen Ordnungsamt eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 LMG erwirkt. Danach ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person durch eine solche Auskunft eine Gefahr für Leib, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Rechte erwachsen kann. Trotz der Auskunftssperre waren verschiedene Personen an die neue Adresse des Bürgers gelangt. Dieser hegte nun den Verdacht, daß die örtliche Polizeibehörde, mit der er gelegentlich in Berührung kam und die somit seine Anschrift kannte, diese weitergegeben hatte. Deshalb stellte er die Polizei auf die Probe, rief unter falschem Namen an und erkundigte sich nach seiner eigenen Adresse. Die Polizei gab ihm bereitwillig Auskunft.

Ich habe den Fall folgendermaßen bewertet:
Gem. § 39 SOG MV darf die Polizei personenbezogene Daten nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie gespeichert worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon ist eine Datenübermittlung unter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SOG MV genannten Voraussetzungen, u.a. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, zulässig. Eine Rechtsgrundlage für die im vorliegenden Fall erfolgte Auskunftserteilung war nicht vorhanden. Ich habe daher den Dienststellenleiter der Polizeiinspektion gebeten, auch die anderen Polizeibeamten seiner Dienststelle darüber zu informieren, daß personenbezogene Daten nur in den von § 39 SOG MV vorgesehenen Fällen weitergegeben werden dürfen und daß es Aufgabe der Meldebehörden ist, Anschriften von Bürgern im Rahmen von Melderegisterauskünften bekanntzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob ein Polizeibeamter die Anschrift einer Person aus eigenem Wissen kennt.

Der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion hat seine Mitarbeiter im Hinblick auf die oben geschilderte Problematik datenschutzrechtlich belehrt. Seither sind mir keine weiteren Vorkommnisse dieser Art bekannt geworden.