Für die Polizei wird es zunehmend schwieriger, Aktivitäten des
organisierten Verbrechens rechtzeitig zu erkennen und schwere Straftaten
zu verhindern. Immerhin handelt es sich bei den Personen, die hier am
Werke sind, um die Elite der kriminellen Szene. Zumeist sind diese Leute
sehr gut ausgebildet, verfügen über ausreichende finanzielle
Mittel sowie eine moderne Technik und bedienen sich effektiver
Organisationsformen. Deshalb wurde im September 1992 das Gesetz zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungen der
Organisierten Kriminalität (OrgKG) verabschiedet. Zwar war in früheren
Gesetzesentwürfen zum OrgKG vorgesehen, unter bestimmten
Voraussetzungen das Abhören in und aus Wohnungen bei Anwesenheit
eines verdeckt ermittelnden Beamten (sog. "Kleiner Lauschangriff")
zuzulassen, jedoch wurde diese Regelung wegen des weitreichenden
Eingriffes in die Persönlichkeitssphäre nicht in das OrgKG übernommen.
Andere Regelungen hingegen, z.B. über den Einsatz von verdeckten
Ermittlern, wurden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Lediglich im
präventiven Bereich ist das Abhören von Wohnungen durch die
Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben
einer Person als ultima ratio zulässig. Dies ist durch Art. 13 Abs. 3
GG abgedeckt. Nun erwartet die Polizei aber vom Gesetzgeber, daß er
auch Bild- und Tonaufzeichnungen mit technischen Mitteln in und aus
Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung erlaubt. Diese Maßnahme
ist unter der Bezeichnung "Großer Lauschangriff" allgemein
bekanntgeworden und wird öffentlich ziemlich kontrovers diskutiert.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
hat dieses Thema in ihrer Sitzung im Oktober 1992 ausführlich
behandelt und im Ergebnis gegen die Stimme Bayerns eine Entschließung
bekanntgegeben (Anlage 4), in der sie empfiehlt, daß der
Lauschangriff auf Privatwohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung auch in
Zukunft nicht erlaubt werden darf.
Eine andere Frage sei es, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber für Räume, die allgemein zugänglich sind oder
bestimmten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten dienen,
wie z.B. Hinterzimmer von Gaststätten, Spielkasinos, Saunaclubs,
Bordelle usw., einen Lauschangriff zulassen kann. Hierfür seien
jedoch als Mindestvoraussetzungen ein eng begrenzter abschließender
Straftatenkatalog, die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse ausschließlich
zur Verfolgung dieser Straftaten, ein strikter Richtervorbehalt sowie die
Wahrung besonderer Amts- und Berufsgeheimnisse vonnöten.
Diese Entschließung habe ich nach der Konferenz den Fraktionen
unseres Landtages zur Kenntnis gegeben.
In seiner 82. Sitzung am 23. Juni 1993 hat unser Landtag einen Antrag
der Fraktionen der CDU und der F.D.P. zur Konkretisierung des
Wohnungsbegriffes in Art. 13 GG behandelt und zur federführenden
Beratung an den Rechtsausschuß und zur Beratung an den Innenausschuß
überwiesen. Im August 1993 habe ich eine Stellungnahme zur Einführung
des Großen Lauschangriffes an die Fraktionsvorsitzenden und an den
Innenminister versandt und darin meine datenschutzrechtlichen Bedenken geäußert
sowie auf die verfassungsrechtliche Problematik, die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit des Mittels und auf mögliche
Alternativen hingewiesen.
Der Innenminister hat seinen Standpunkt zur Konkretisierung des
Wohnungsbegriffes ebenfalls mitgeteilt. Er hält die vorgesehene
Konkretisierung des Wohnungsbegriffes in Art.13 GG hinsichtlich Geschäfts-
und Privaträumen mit dem Ziel, das Abhören in den gemischt
genutzten, kriminell bemakelten Räumen zu ermöglichen, für
keine ausreichende Lösung. Nach seiner Auffassung wird diese
Initiative ins Leere laufen, weil die Bandenbosse ihre Gespräche in
Privatwohnungen verlegen. Außerdem würde eine solche Regelung
Abgrenzungsprobleme in der praktischen Anwendung aufwerfen. Deshalb bedarf
es nach seiner Auffassung zur erfolgreichen Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität auch einer rechtsstaatlichen Möglichkeit
zur verdeckten Informationserhebung in oder aus Privatwohnungen. Es sollte
den schon unterbreiteten Vorschlägen gefolgt werden, die bisherige
Definition der Wohnung beizubehalten, dafür aber den Art. 13 GG so zu
erweitern, daß der verdeckte Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
zur Datenerhebung bei Verfolgung schwerwiegender Verbrechen zulässig
ist.
Aber selbst wenn wir die Möglichkeit eines heimlichen Einsatzes technischer Mittel in privaten Wohnungen gedanklich einmal antizipieren wollen, so ist doch wohl klar, daß diese Maßnahme ebenso ins Leere laufen würde, wenn sich die Verdächtigen in der Wohnung, die von der Polizei sorgfältig und mit hohem Aufwand präpariert worden ist, zunächst nur treffen, um dann gemeinsam eine andere Wohnung aufzusuchen. Soviel Intelligenz bei der Gestaltung ihrer Logistik müssen wir der Elite der Organisierten Kriminalität wohl zugestehen. Und es ist wohl ebenso klar, daß in einem solchen Fall das Schließen der Wohnungstür das vorläufig letzte Geräusch war, das aus der präparierten Wohnung aufgezeichnet werden konnte. Ich sage das, um auf die fragwürdige Effektivität dieses Mittels hinzuweisen, das in hohem Maße eine Verletzung des Datenschutzes impliziert, weil immer auch unschuldige und unbeteiligte Personen von der Überwachung betroffen sein werden und das als einziges der noch in Frage kommenden Mittel eine Verfassungsänderung erforderlich macht.
Bedauerlicherweise wurde bei öffentlich geführten Diskussionen schon vor einiger Zeit die Ebene der sachlichen Argumentation zugunsten strammer Behauptungen und persönlicher Vorwürfe verlassen. Trotzdem muß es immer wieder billig wundernehmen, wie leicht es fällt, denjenigen, der Bedenken gegen den Großen Lauschangriff äußert, des "Täterschutzes", "Verbrecherschutzes" oder gar eines Angriffes auf den Rechtsstaat zu bezichtigen. Glücklicherweise ist die Diskussion in jüngster Zeit wieder sachlicher geworden. Und selbst von seinen Befürwortern wird dieses Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität nun nur noch als eines unter vielen (und beileibe nicht als das wirksamste) angesehen. Insofern ist es auch von dieser Seite her durchaus noch fragwürdig, ob es überhaupt die unabdingbare Erforderlichkeit besitzt, die für die Aufgabe bzw. wesentliche Einschränkung eines so wichtigen Grundrechts wie Art. 13 GG notwendig ist.
Ich gehe davon aus, daß sich unser Landtag von solchen oder ähnlichen
Überlegungen hat leiten lassen, als er in einem am 20. Oktober 1993
mit den Stimmen der CDU, der F.D.P. und der SPD gefaßten Beschluß
die Landesregierung aufforderte, sich im Bundesrat zwar für eine
Konkretisierung des Wohnungsbegriffes in Art. 13 GG einzusetzen, um den
Einsatz technischer Mittel in bestimmten gemeinschaftlich genutzten Räumen,
die heute noch unter den Wohnungsbegriff fallen, zu ermöglichen, aber
den engsten Bereich privater Lebensgestaltung dabei nicht anzutasten.
Ich halte das für einen guten Kompromiß, zumal er sich in
weitgehender Übereinstimmung mit der Entschließung der
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
1. und 2. Oktober 1992 befindet. Und es bleibt zu hoffen, daß dieser
Kompromiß am Ende aller Debatten, nämlich dann, wenn der
Bundestag hierzu seine Entscheidung trifft, die Lösung des Problems
sein wird, und daß es der Polizei vor allem mit den anderen noch zur
Verfügung stehenden Mitteln gelingt, das Organisierte Verbrechen
wirksam zu bekämpfen.
Das Informationssystem der Polizei (INPOL) organisiert als gemeinsames arbeitsteiliges System des Bundes und der Länder die polizeiliche Datenverarbeitung. Das Bundeskriminalamt (BKA) verarbeitet als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen personenbezogene Daten, die es in der Regel nicht selbst erhoben, sondern von den Polizeibehörden der Länder übermittelt bekommen hat. In diesem gemeinsamen Informationssystem werden z.Z. folgende Anwendungsbereiche erfaßt:
- Personen- und Sachfahndung
- Kriminalaktennachweis
- Haftdatei
- Erkennungsdienst
- Arbeitsdateien für besondere Kriminalitätsbereiche
- Falldateien für besondere Kriminalitätsbereiche
- Spurendokumentation im Ermittlungsverfahren.
Als eine Schwachstelle im alten INPOL-System wird seitens der Polizei angesehen, daß keine offene Recherche in allen Dateien möglich ist. Dadurch kann es zu Redundanzen infolge von Mehrfacherfassungen kommen.
Mit der Neukonzeption sollen Mehrfacherfassungen vermieden werden. Dies
hat auch aus datenschutzrechtlicher Sicht den Vorteil, daß Datenbestände
redundanzfrei geführt und beispielsweise Informationen zu einer
Person durchgängig gelöscht werden können. Das neue Konzept
sieht einen anwendungsunabhängigen Datenpool vor. Damit ergibt sich
technisch die Möglichkeit, zunächst alle personenbezogenen Daten
unterschiedslos, ohne Differenzierung ihrer Rolle in einem polizeilichen
Vorgang zu speichern. Die Zuordnung der Daten (ob es sich um Beschuldigte
oder Opfer, Zeugen oder Hinweisgeber in einem Ermittlungsverfahren
handelt) ergibt sich nur aufgrund eines komplexen Beziehungsgeflechtes
(hinterlegte Logik) in der Datenbank.
Solche technischen Vereinfachungen können aber auch zur Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange von Betroffenen führen. Die in einem
anwendungsunabhängigen Datenpool gespeicherten personenbezogenen
Daten werden gemeinsam verwaltet und stehen somit grundsätzlich allen
Anwendern "zur freien Verfügung". Damit nicht jeder, der
Zugriff zu diesem Datenbestand hat, alle Informationen unabhängig von
seinen konkreten polizeilichen Aufgaben zur Kenntnis nehmen kann, ist ein
differenziertes Zugriffsverfahren vorgesehen. Datenschutzrechtlich ist zu
bewerten, daß vielfältige Recherchemöglichkeiten eröffnet
werden, wobei noch Aussagen darüber fehlen, auf welche Art von Daten
sie sich beziehen sollen. Würden sie sich auf den gesamten
Datenbestand erstrecken, also auch auf solche Informationen, die ausschließlich
für besondere polizeiliche Zwecke gespeichert werden, bestünde
die Gefahr, daß die bereits bei der Datenerhebung bis zur
Beendigung des Umgangs mit Daten zu beachtende Zweckbindung (Finalitätsprinzip)
unterlaufen wird. Die strikte Wahrung des Zweckbindungsgrundsatzes kann
aber ebensowenig außer Betracht bleiben wie die Frage nach der
Verantwortlichkeit für den Datenbestand, über die sich in den
vorliegenden Unterlagen noch keine nachvollziehbaren Aussagen finden.
Ferner sollen Informationen, die nicht gesicherte Erkenntnisse betreffen
und bisher in SPUDOK-Verfahren oder PIOS-Anwendungen registriert wurden,
in INPOL-Neu abgelegt werden. Hierdurch wird gegenüber dem bisherigen
Verfahren die Möglichkeit einer erheblich verbesserten Selektion
dieser Datenbestände eröffnet. Es wird möglich sein,
Abgleiche in unterschiedlichen SPUDOK-Verfahren durchzuführen. Eine
entsprechende Regelung in der Strafprozeßordnung, die eine solche
Datenverarbeitung zuließe, ist nicht ersichtlich. Die
Freitextrecherche soll erweitert und Bestandteil der INPOL-Neu-Anwendungen
werden. Der direkte Zugriff auf Fremdsysteme mittels einer Abfrage soll
geschaffen und der Datenbestand des Kriminalaktennachweises (KAN) soll um
Daten aus Straftaten (Fallgrundinformationen) erweitert werden.
Mit diesen nur beispielhaft genannten Elementen von INPOL-Neu ist eine
erhebliche Qualitätsveränderung der Datenverarbeitung gegenüber
dem bisherigen Verfahren verbunden. Daraus ergibt sich die Forderung nach
einem adäquaten datenschutzrechtlichen Standard. Das vorliegende
Grobkonzept von INPOL-Neu enthält im übrigen außer den
allgemein gehaltenen Aussagen zur Zugriffsberechtigung und -kontrolle
keine hinreichend präzisen Angaben darüber, nach welchem Modus
Zugriffsberechtigungen festgelegt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht
muß jedoch sichergestellt sein, daß Berechtigte nur auf den
Datenbestand zugreifen können, der für ihre Aufgabenerfüllung
erforderlich ist. Darüber hinaus sollte unabhängig von der
Funktion des Benutzers eine differenzierende Zugriffsregelung geschaffen
werden.
An dieser Stelle habe ich nur einige datenschutzrechtliche Probleme
dargestellt, die sich bei der INPOL-Neu-Konzeption ergeben werden.
Abschließend weise ich noch darauf hin, daß alle genannten
datenschutzrechtlichen Anforderungen und Regelungen für das
INPOL-System auf eine gesetzliche Grundlage (BKA-Gesetz) gestellt werden müssen.
2.4.3 Rückwirkende Erfassung von Fingerabdruckblättern aus dem Beitrittsgebiet
Das BKA beabsichtigt, ca. 30.000 Fingerabdruckblätter aus nach
DDR-Recht bewerteten Straftaten nachträglich maschinell im
automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) zu erfassen.
Die Landesbeauftragten für den Datenschutz waren an der Bereinigung
des Altdatenbestandes in den neuen Ländern nicht beteiligt, da zu
diesem Zeitpunkt die Dienststellen noch nicht existierten.
In Mecklenburg-Vorpommern liegen ca. 5100 Fingerabdruckblätter zur
beabsichtigten Erfassung vor. Zu prüfen war hier, ob die
Fingerabdruckblätter, die vom Landeskriminalamt
Mecklenburg-Vorpommern (LKA MV) an das BKA übersandt wurden,
rechtsstaatlichen Kriterien genügen. Im einzelnen geht es um
Aussonderungsfristen, mangelnde Entsprechung von DDR-Straftatbeständen
und Straftaten nach bundesdeutschem Recht und um die Prüfung, ob bei
den vorhandenen Fingerabdruckblättern auch ein sogenannter Aktenrückhalt
(Vorliegen einer Kriminalakte) existiert.
Ich hatte das LKA um Stellungnahme und einen Sachstandsbericht über die Bereinigung des Altdatenbestandes gebeten. Man teilte mir daraufhin mit, daß die Bereinigung in drei Stufen erfolgt sei. In der dritten Stufe, die anhand der Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien) des Bundes (Stand: August 1981) ab November 1991 erfolgte, wurden alle Fingerabdruckblätter in Listen erfaßt und den kriminalaktenführenden Stellen zur Prüfung zugesandt. In diese Listen wurde eingetragen, ob zu den aufgeführten Fingerabdruckblättern Kriminalaktenrückhalte bestehen. Darüber hinaus wurden bei vorhandenem Aktenrückhalt Angaben zur letzten Straftat (Straftatbestand, Datum der letzten Straftat) gemacht. Anhand dieser Angaben sei eine Aussonderung erfolgt. Lediglich die Fingerabdruckblätter, für die Aktenrückhalt bestanden habe und bei denen die Aufbewahrungsfristen nach den KpS-Richtlinien nicht abgelaufen waren, seien an das BKA gegeben worden. Das LKA teilte aber auch mit, daß 500 dieser Fingerabdruckblätter vom BKA wegen Mängel wieder ausgesondert und zur nochmaligen Überprüfung an das LKA zurückgesandt worden sind.
Ich habe sowohl in die Fingerabdruckblätter als auch in die Kriminalakten Einsicht genommen. Bei der Einsichtnahme in die Fingerabdruckblätter und in die Listen zur Bereinigung dieser Blätter waren folgende Mängel zu konstatieren:
1. Es fehlen generell Angaben zum Strafmaß.
2. In einigen Fällen, in denen Personen zu Freiheitsstrafen
verurteilt worden waren, fehlte jeweils das Datum der
Haftentlassung.
3. Die Angaben der Straftaten waren zum Teil unvollständig.
Bei der Festsetzung von Fristen für die Aussonderung aus der Fingerabdruckblättersammlung ergeben sich wegen der fehlenden Angaben zum Strafmaß Probleme bei der Bewertung der Einzelfälle. Es können ohne diese Angaben keine Einschätzungen dahingehend erfolgen, ob möglicherweise der vorliegende Einzelfall eine Verkürzung der Frist nach den KpS-Richtlinien erfordert, z.B. in Fällen von geringerer Bedeutung. Diese Verfahrensweise kann zu einer unzulässigen Aufbewahrung von Fingerabdruckblättern in der Sammlung über die eigentliche Frist hinaus führen. Als Kriterium für eine Aussonderung wird u.a. auch der Entlassungszeitraum aus einer Justizvollzugsanstalt festgesetzt. In den geprüften Fällen war jedoch lediglich der Zeitpunkt der Straftat, nicht jedoch das Haftentlassungsdatum angegeben, so daß auch in diesen Fällen keine ordnungsgemäße Fristbestimmung möglich ist. Weil nicht in allen Fällen sämtliche Straftaten aufgeführt sind, ist es auch nicht immer möglich, Einschätzungen darüber zu treffen, ob es sich um einen Fall geringerer Bedeutung handelt und hierfür möglicherweise verkürzte Aussonderungsfristen in Betracht kommen. Ferner wurde beim Durchsehen der zu den Fingerabdruckblättern gehörenden Kriminalakten festgestellt, daß - im Vergleich zum Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland - in der DDR für gleiche oder vergleichbare Delikte wesentlich höhere (Freiheits-) Strafen verhängt worden waren. Da die Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruckblättern grundsätzlich von der Schwere der Straftat ausgeht und eine Einzelfallprüfung in den Kriminalpolizeiinspektionen nicht stattfindet, existiert eine Anzahl von Fällen, in denen Fingerabdruckblätter zu einem früheren Zeitpunkt in eine gesperrte Sammlung hätten übernommen werden müssen.
Insgesamt bleibt festzustellen, daß zwar Bereinigungen durchgeführt
worden sind, diese aber nicht in allen Fällen datenschutzrechtlichen
Anforderungen genügen. Ich stand daher vor der Überlegung, das
LKA aufzufordern, sämtliche Fingerabdruckblätter vom BKA zurückzunehmen
und diese zur Einzelfallprüfung an die Kriminalpolizeiinspektionen
weiterzuleiten. Ich habe davon jedoch Abstand genommen, da wegen des
Zeitablaufes und diverser anderer organisatorischer Probleme eine
Einzelfallüberprüfung zum jetzigen Zeitpunkt kaum mehr durchführbar
ist. Positiv zu vermerken ist, daß im Gegensatz zu anderen Bundesländern
jedenfalls ein Kriminalaktenrückhalt existiert und insofern die
Erfassung in AFIS nicht zu bemängeln ist.
Im Zuge der Überprüfung der Fingerabdruckblätter wurden auch hinsichtlich der Führung der Kriminalakten Mängel festgestellt. Letztere enthalten in der Regel Hinweise und Unterlagen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen, Lichtbilder, Fingerabdrücke und sonstige erkennungsdienstliche Unterlagen zur Person. Der momentane Bestand an Kriminalakten in der Kriminalpolizeiinspektion Schwerin beläuft sich auf ungefähr 18.000 Akten. Eine stichprobenartige Einsichtnahme in die Akten ergab folgendes Bild:
Die meisten Akten, die noch zu DDR-Zeiten angelegt wurden, enthalten sogenannte Datenprotokolle, in denen sehr ausführlich über Persönlichkeitsmerkmale, äußere Erscheinung und Auffälligkeiten der jeweiligen Person berichtet wird. So finden sich z.B.detaillierte Angaben über das Auftreten in Gruppen, Hobbys, Freizeitverhalten und sexuelle Gewohnheiten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind §§ 36 und 37 SOG MV. Danach können personenbezogene Daten nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist jedoch bei einer Vielzahl der abgefragten Persönlichkeitsmerkmale in keiner Weise gegeben und damit ist der weitere Verbleib solcher Datenprotokolle im Hinblick auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen unzulässig. Anläßlich der Tagung des Arbeitskreises "Datenschutz in den neuen Bundesländern" am 12. Oktober 1993 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der neuen Länder einschließlich Berlin diesbezüglich empfohlen, die nicht zulässigen Fragen und die entsprechenden Antworten zu schwärzen.
In einer Akte befand sich ein mehrere Seiten umfassendes
Vernehmungsprotokoll, in dem Fragen zur persönlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung, zu persönlichen Einstellungen, zum
Verhältnis zu Staatsfeiertagen in der DDR und ähnliche Fragen
gestellt wurden. Hintergrund dieses Falles war die Beleidigung eines
hochrangigen Vertreters der NVA (Oberstleutnant) im Rahmen der Einberufung
zum Grundwehrdienst. Für diesen Fall waren die Aufbewahrungsfristen
nach den KpS-Richtlinien bereits überschritten.
Es existiert zwar eine Dienstanweisung für die Führung von
Kriminalakten (KA-Richtlinien), die vom LKA verfügt und ab dem
01.04.1993 in Kraft gesetzt wurde. Diese sehr allgemein gehaltene Regelung
gibt jedoch keinen Aufschluß darüber, welche Unterlagen aus den
Altakten zu entfernen und zu archivieren sind. Laut Auskunft des LKA MV
existieren keine Richtlinien, die das Verfahren zur Bereinigung der
Kriminalakten näher regeln.
Es bleibt festzuhalten, daß eine ordnungsgemäße
Bereinigung der Kriminalakten noch nicht erfolgt ist.
Vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern wurde mir die
Errichtungsanordnung zur Spurendokumentationssystem (SPUDOK)-Datei "Rostock"
zur Stellungnahme übersandt.
SPUDOK-Dateien werden in der Regel temporär und fallbezogen angelegt.
Ihr Kennzeichen ist es, daß das Spuren- und Hinweisaufkommen eines
Falles einschließlich aller darin enthaltenen Namen vollständig
gespeichert und infolge der weitgehend formatfreien Erfassung mit
beliebigen Abfragebegriffen ausgewertet werden kann. SPUDOK-Verfahren
werden bei fast allen großen Ermittlungsverfahren eingesetzt, so
auch bei der Aufklärung der ausländerfeindlichen Ausschreitungen
um die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber in
Mecklenburg-Vorpommern (ZAST) im August 1992 in
Rostock-Lichtenhagen.
Ich hatte seinerzeit empfohlen, die Errichtungsanordnung in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu konkretisieren:
- Die Straftaten, wegen derer ermittelt wurde, waren nur unzureichend benannt. Es waren zwar Straftaten wie die Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei und der Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot aufgeführt, bei den Ausschreitungen wurde jedoch (vorwiegend) wegen anderer Delikte wie Brandstiftung, schwere Brandstiftung, versuchter Mord und Körperverletzung ermittelt. Daher habe ich dem LKA geraten, den Terminus "und andere Straftaten mit extremistischer, gewaltgeneigter Zielsetzung" näher auszuformulieren. Rechtsgrundlage ist § 47 SOG MV.
- Datenschutzrechtliche Bedenken bestanden auch hinsichtlich der Speicherung von Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten. Sogenannte "Kontakt- und Begleitpersonen" können meines Erachtens im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen nur dann in Betracht kommen, wenn sie z. B. unwissende Nachrichtenmittler zwischen Beschuldigten sind. Auch in diesem Falle wären sie jedoch Zeugen im strafprozessualen Sinne und können daher auch als solche in der Datei benannt werden.
- Weiterhin habe ich hinsichtlich der Frage der Datenübermittlung bzw. des Zugriffes empfohlen, in Form von einer Protokollierung zu gewährleisten, daß überprüft werden kann, wer wann auf welche Daten zugegriffen bzw. sie übermittelt hat.
- Ein weiterer kritischer Punkt ist häufig auch die Einhaltung der
Speicherungshöchst-dauer/Prüffristen. So halte ich die Löschung
solcher Spuren, die sich als irrelevant erwiesen haben, für
notwendig. Dies scheint jedoch das seit zwei Jahrzehnten beim BKA
installierte SPUDOK-System nicht zu leisten. Wie der Hamburgische
Datenschutzbeauftragte bei einer Überprüfung festgestellt hat,
kann keine Einzelfallöschung vorgenommen werden. Da die Länder
ebenfalls dieses System für ihre Zwecke nutzen, ist die Forderung
beim LKA Mecklenburg-Vorpommern allein nicht durchzusetzen. Ich werde mich
deshalb beim BfD für die Lösung dieses Problems einsetzen.
2.4.6 Auswahluntersuchung von Bewerbern für die Bereitschaftspolizei
Wer Polizeibeamter werden will, sollte physisch und psychisch gesund sein. Diese Forderung erscheint zunächst durchaus vernünftig. Wenn aber von den Bewerbern schon vor ihrer polizeiärztlichen Auswahluntersuchung eine Bescheinigung der Krankenkasse verlangt wird, in der diese die exakten Versicherungszeiten, sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie Krankenhaus-, Kur- und Heilstättenaufenthalte mit den entsprechenden Diagnosen einzutragen hat, dann ist das aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst bedenklich.
Daß dieses Verfahren in einem anderen Bundesland so praktiziert
wurde und ich davon Kenntnis erhielt, veranlaßte mich, die
Vorgehensweise bei der Bereitschaftspolizei des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zu überprüfen.
Das Landespolizeiamt teilte mir auf meine Anfrage hin mit, daß die
Auswahluntersuchung für Bewerber der Polizei auf der Grundlage der
Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 erfolgt. Danach erhält der Bewerber
einen Fragebogen, auf dem er die bisherigen Erkrankungen bzw.
gesundheitlichen Störungen selbst einzutragen hat. Auf einem weiteren
Bogen wird der Hausarzt gebeten, Erkrankungen der letzten fünf Jahre
einzutragen (Art und Dauer der Krankheit). Weiterhin hat der Bewerber
einen aktuellen Augen- und Zahnarztbefund einzureichen. Aufgrund dieser
Daten entscheidet der Polizeiarzt, welche zusätzlichen Untersuchungen
im Vorfeld zu erbringen sind oder ob bereits eine Vorbeschädigung
vorliegt, die eine Polizeidienstunfähigkeit bedingt. Die Bewerber
werden jedoch nicht aufgefordert, schon vor der polizeiärztlichen
Auswahluntersuchung eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse einzuholen.
Durch das abgestufte Verfahren vermeidet die Landespolizei
Mecklenburg-Vorpommern eine überflüssige Datenerhebung und kommt
damit dem stets auch beim Fragerecht des Arbeitgebers zu beachtenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach. Aus
datenschutzrechtlicher Sicht war die Verfahrensweise daher nicht zu
beanstanden.
2.4.7 Können Sie mir mal sagen, wo ich wohne?
Selbst in einer Kleinstadt, wo sich die Leute zumeist sehr gut kennen und viel persönliches voneinander wissen, ist von den öffentlichen Stellen der Datenschutz zu beachten. Folgende Eingabe lag mir zur Bearbeitung vor:
Ein Bürger hatte beim zuständigen Ordnungsamt eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 LMG erwirkt. Danach ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person durch eine solche Auskunft eine Gefahr für Leib, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Rechte erwachsen kann. Trotz der Auskunftssperre waren verschiedene Personen an die neue Adresse des Bürgers gelangt. Dieser hegte nun den Verdacht, daß die örtliche Polizeibehörde, mit der er gelegentlich in Berührung kam und die somit seine Anschrift kannte, diese weitergegeben hatte. Deshalb stellte er die Polizei auf die Probe, rief unter falschem Namen an und erkundigte sich nach seiner eigenen Adresse. Die Polizei gab ihm bereitwillig Auskunft.
Ich habe den Fall folgendermaßen bewertet:
Gem. § 39 SOG MV darf die Polizei personenbezogene Daten nur zu dem
Zweck übermitteln, zu dem sie gespeichert worden sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon ist eine Datenübermittlung
unter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SOG MV genannten Voraussetzungen,
u.a. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, zulässig. Eine Rechtsgrundlage für
die im vorliegenden Fall erfolgte Auskunftserteilung war nicht vorhanden.
Ich habe daher den Dienststellenleiter der Polizeiinspektion gebeten, auch
die anderen Polizeibeamten seiner Dienststelle darüber zu
informieren, daß personenbezogene Daten nur in den von § 39 SOG
MV vorgesehenen Fällen weitergegeben werden dürfen und daß
es Aufgabe der Meldebehörden ist, Anschriften von Bürgern im
Rahmen von Melderegisterauskünften bekanntzugeben. In diesem
Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob ein Polizeibeamter die
Anschrift einer Person aus eigenem Wissen kennt.
Der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion hat seine Mitarbeiter im Hinblick auf die oben geschilderte Problematik datenschutzrechtlich belehrt. Seither sind mir keine weiteren Vorkommnisse dieser Art bekannt geworden.