Im allgemeinen neigt der moderne Mensch nicht dazu, jedermann alles über sich mitzuteilen. Wir führen vertrauliche Gespräche und versenden Briefe mit persönlichem Inhalt in geschlossenen Umschlägen. Dieses Verhalten ist Ausdruck eines elementaren Bedürfnisses des zivilisierten Menschen - des Bedürfnisses nach dem Schutz seiner Privatsphäre.
Grundlegende Rechte werden üblicherweise in der Verfassung eines modernen Staates berücksichtigt. Insofern erscheint es unverständlich, weshalb sich der Bundesbürger immer noch auf das Volkszählungsurteil von 1983 berufen muß, wenn er vom Staat geeignete Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten einfordern will.
Leider hat es der Bundestag bei der Novellierung des Grundgesetzes im Oktober 1994 versäumt, dieses Recht durch Aufnahme in das Grundgesetz in eine allgemein verständliche Form zu bringen. Statt dessen beläßt er es bei der für die meisten Bürger wenig transparenten Ausdrucksform als Urteilsspruch mit Grundrechtscharakter. Freilich kommt der Fachmann auch mit der derzeitigen Situation ganz gut zurecht. Um den geht es hier aber nicht. Es wäre nicht nur eine nette Geste des Staates gegenüber dem Bürger, wenn er es ihm ersparen würde, sich seine Grundrechte aus verschiedenen Quellen zusammenzutragen. Auch die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen würde die Einfügung des Grundrechts auf Datenschutz in das Grundgesetz unmißverständlich daran erinnern, daß es zunächst Sache des Betroffenen ist, über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu entscheiden. Es wäre sehr zu wünschen, daß bei den nächsten Diskussionen um Aufnahme dieses Rechts in das Grundgesetz der Bürger nicht wieder aus dem Blickfeld gerät.
Unserem Landesgesetzgeber ist das nicht passiert. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Datenschutz in Art. 6 der Landesverfassung festgeschrieben. Das heißt jedoch nicht, daß es deswegen im Lande keine Sorgen bei der Umsetzung dieses Rechts gibt.
Immer noch kommt es vor, daß öffentliche Stellen die alte DDR-Personenkennzahl (PKZ) verlangen oder sie sich mit Einverständnis des Betroffenen beschaffen wollen, obwohl sie längst nicht mehr verwendet werden darf. In Fragebögen wird oft überflüssigerweise und undifferenziert nach einfachen Mitgliedschaften bzw. untergeordneten ehrenamtlichen Funktionen in Massenorganisationen und Vereinen der ehemaligen DDR gefragt. Vollständige Kopien ganzer Seiten aus Sozialversicherungsausweisen mit Angaben über Kuraufenthalte, Krankschreibungen sowie Verdienst- und Beitragsangaben werden zu unterschiedlichen Zwecken verlangt und zu den Akten genommen. Und in den bereits zu DDR-Zeiten angelegten Kriminalakten sind immer noch Daten gespeichert, die dort nach geltendem Recht schon längst nichts mehr zu suchen haben.
Als ich im Herbst 1992 das erste Mal an einer Sitzung des Arbeitskreises "Datenschutz in den neuen Bundesländern" teilnahm, hatte ich gehofft, daß sich ein solcher Arbeitskreis im Datenschutz nicht manifestieren möge. Immerhin konnte die kontinuierliche Tätigkeit des Arbeitskreises mit der letzten planmäßigen Sitzung am 17. Oktober 1995 in Berlin beendet werden. Ich sehe hierin einen wichtigen Schritt zur Normalisierung des Datenschutzes in den neuen Bundesländern.
Neue, den Datenschutz betreffende Entwicklungen gibt es nicht nur im Land, sondern auch auf Bundes- und Europaebene. So enthalten zahlreiche neue Gesetze des Bundes Vorschriften, die auch den Datenschutz in Mecklenburg-Vorpommern betreffen. In diesem Berichtszeitraum waren das beispielsweise das Pflegeversicherungsgesetz, das Verbrechensbekämpfungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz. Einige Bundesgesetze werden Anpassungen in den Ländern nach sich ziehen, etwa das geänderte Melderechtsrahmengesetz.
Die seit Jahren andauernde Diskussion über eine Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union (EU) hat im Berichtszeitraum ihren Abschluß gefunden. Am 24.Juli 1995 hat der Rat der Europäischen Union die "Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten" verabschiedet. Dadurch wird der unterschiedliche Stand des Datenschutzes in den einzelnen EU-Staaten auf ein einheitliches Niveau gebracht. Die Mitglieder werden verpflichtet, ihre Datenschutzgesetze anzupassen bzw. entsprechende Gesetze zu erlassen. Für den Datenschutz relevant waren aber auch andere Aktivitäten innerhalb der EU, wie das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens, die auf den Weg gebrachte ISDN-Richtlinie oder auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Ebenfalls im Wandel begriffen ist das Verhältnis der Datenschutzbeauftragten zur Informationstechnik (sofern ich hier und im weiteren von Datenschutzbeauftragten spreche, meine ich immer die der Länder und den Bundesdatenschutzbeauftragten). Während der erste Kontakt mit der elektronischen Datenverarbeitung von Skepsis bis hin zur Ablehnung geprägt war, normalisierte sich die Beziehung im Laufe der Zeit. Es folgte eine Phase der kritischen Begleitung. Heute wird der Einsatz moderner Technologien von Datenschutzbeauftragten immer häufiger empfohlen, und zwar immer dann, wenn er dem Schutz personenbezogener Daten dient. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Sicherheit von Personalcomputern und insbesondere Verschlüsselungstechniken.
Der 14. Dezember 1995 wird wohl als schwarzer Tag für den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland in die Geschichte eingehen. Nachdem sich CDU und SPD schon längst prinzipiell für den Großen Lauschangriff ausgesprochen hatten, hat sich nun auch die überwiegende Mehrheit der F.D.P.-Mitglieder dafür entschieden, daß private Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung mit technischen Mitteln ausgeforscht werden dürfen. Es ist nun damit zu rechnen, daß in nächster Zeit das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des privaten Wohnbereiches durch bundesgesetzliche Regelungen eine starke Einschränkung erfährt.