2.4.1 Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr
Aufgrund einer Anfrage eines Kollegen habe ich mich beim auch für das Verkehrsrecht zuständigen Wirtschaftsminister darüber informiert, ob die Ordnungsbehörden unseres Landes die im Rahmen von Verwarnungs- und Bußgeldverfahren erhobenen und gespeicherten Daten auch für die Feststellung von Mehrfachverstößen nutzen.
Die Recherchen ergaben, daß eine Reihe von Behörden automatisierte Verfahren zur Abwicklung der Verwarnungs- und Bußgeldverfahren einsetzen. Sobald die gebührenpflichtige Verwarnung wirksam geworden ist, löschen einige Behörden die Daten. Andere speichern die Daten auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Eine Ermittlung von Mehrfachtätern wäre in diesem Zusammenhang softwareseitig prinzipiell leicht möglich. Hiervon haben die Ordnungsbehörden unseres Landes bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht. Als Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten wurde auf die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes verwiesen.
Ich habe dem Minister mitgeteilt, daß eine Speicherung dieser Daten durch die Ordnungsbehörden auf der Grundlage der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig ist. Das Landesdatenschutzgesetz als Auffanggesetz kann nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wenn bereichsspezifische Vorschriften eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke enthalten. Die Speicherung von Angaben über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts ist aber bereichsspezifisch und abschließend in den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über das Verkehrszentralregister geregelt. Neben dieser zentralen Registrierung der gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen ist eine Erfassung von Wiederholungsfällen in örtlichen Karteien bzw. Dateien unzulässig. Insofern kommt eine Speicherung dieser Daten auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes nicht in Betracht.
Der Minister teilt meine Rechtsauffassung und hat sie den
Kreisordnungsbehörden mit der Bitte um künftige Beachtung zur
Kenntnis gegeben.
2.4.2 Muß mein Briefträger wissen, daß ich eine Ordnungswidrigkeit begangen habe?
Einige Bürger beschwerten sich bei mir, daß sie von Städten und Landkreisen Briefe bekamen, bei denen als Absender auf dem Umschlag der Zusatz "Ordnungsamt Bußgeldstelle" vermerkt war. Dieser Text fand sich auch in der Empfänger-Zeile der Überweisungsträger wieder. In einem Fall überreichte der Postbote einem Betroffenen einen Brief der "Abteilung für Bußgeld und Verwarnungsgeld für Verkehrsordnungswidrigkeiten" mit den Worten, daß er wohl zu schnell gefahren sei und nun eine Geldbuße zu zahlen hätte.
Solche Angaben als Absender auf Briefumschlägen oder als Empfänger von Überweisungen lassen darauf schließen, daß der Adressat bzw. Aussteller mit großer Wahrscheinlichkeit eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Sie sind mit dem Namen des Betroffenen verknüpft und stellen daher personenbezogene Daten dar. Alle Personen, durch deren Hände der Brief oder die Überweisung läuft, erhalten davon Kenntnis. Neben den Postbediensteten können dies unter anderem Bankangestellte, Familienangehörige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft sein. Auch wenn für einen Teil dieser Personen bzw. Personengruppen eine Schweigepflicht besteht, ändert dies nichts daran, daß die Bekanntgabe der Daten nicht erforderlich und somit datenschutzrechtlich unzulässig ist.
Ich habe mich an die zuständigen Städte bzw. Landkreise
gewandt und sie gebeten, die in ihrer Verwaltung verwendeten Umschläge
und Überweisungsträger datenschutzgerecht zu gestalten. Die Städte
und Landkreise sind meiner Empfehlung gefolgt und werden Zusätze wie "Bußgeldstelle"
o. ä. als Absender bzw. Empfänger künftig nicht mehr
verwenden.
2.4.3 Geschwindigkeitskontrolle des fließenden Verkehrs durch Private?
Der Minister für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union hat bei mir angefragt, inwieweit Private aus datenschutzrechtlicher Sicht in die Geschwindigkeitsüberwachung einbezogen werden dürfen.
Die Rechtslage ist folgende:
Abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nach § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz hat die Landesregierung den Landräten und Oberbürgermeistern (Bürgermeistern) der kreisfreien Städte die Aufgaben der Verkehrsüberwachung, unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei, übertragen.
Grundsätzlich obliegt es daher den Kommunen, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Derartige hoheitliche Tätigkeiten dürfen nicht auf Private übertragen werden.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Beauftragung Privater mit nicht-hoheitlichen Hilfstätigkeiten. Oft ist es schwierig abzugrenzen, welche Tätigkeit hoheitlicher Natur ist und welche sich als schlichte Hilfstätigkeit darstellt. Der Wirtschaftsminister will durch einen Erlaß das notwendige regeln. In diesem Zusammenhang habe ich auf die Einhaltung folgender datenschutzrechtlicher Aspekte hingewiesen:
- Die Ordnungsbehörde muß grundsätzlich Herr des Verfahrens bleiben. Wird beispielsweise eine private Firma mit der Entwicklung von Filmen beauftragt, so handelt es sich hierbei um Datenverarbeitung im Auftrag, für die es im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine bereichsspezifische Norm gibt und folglich unser Landesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Es müssen insbesondere die in den §§ 4 und 17 DSG MV genannten Voraussetzungen beachtet werden. Danach ist sicherzustellen, daß die auftraggebende Behörde für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sorgt. Dazu gehört insbesondere auch Sorgfalt bei der Auswahl des Beauftragten und dessen Mitarbeitern sowie die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten.
- In dem Erlaß sollte nicht nur die Art der Datenträger und deren Aufbewahrung benannt, sondern explizit auf die technisch-organisatorischen Maßnahmen unter Verwendung der Begriffe aus § 17 DSG MV hingewiesen werden. Da es sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren um sensible personenbezogene Daten handelt, empfiehlt es sich, die einzelnen Maßnahmen konkret zu benennen, etwa Vergabe von Paßwörtern, Protokoll über Datenzugriff, keine Bildschirmeinsicht für Dritte etc.
- Unterauftragsverhältnisse sind zwar gemäß § 4 DSG MV zulässig, sollten aber bei derart sensiblen Daten ausgeschlossen werden.
- Es ist präzise zu formulieren, daß die privaten Anbieter lediglich Filme entwickeln. Eine Auswertung dieser Daten dürfen ausschließlich die Behörden vornehmen.
Der Wirtschaftsminister will meine Vorschläge berücksichtigen.
Der betreffende Erlaß steht noch aus.
2.4.4 Versendung eines Fotos als Beweismittel
Ein Mitarbeiter eines Straßenverkehrs- und Ordnungsamtes hat mich zum Versand von Beweisfotos um Rat gebeten.
Im Rahmen von Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird dem Fahrzeughalter in einigen Fällen nicht nur der Anhörungsbogen, sondern auf Wunsch auch ein sogenanntes "Frontfoto" übersandt. Soweit auf diesem Foto nur der Fahrer zu identifizieren ist, bestehen gegen dieses Verfahren keine Einwände. In einigen Fällen sind jedoch weitere Personen zu erkennen. Dann stellt die Übermittlung des Fotos einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des an der Ordnungswidrigkeit nicht beteiligten Beifahrers dar.
Ich habe das so mitgeteilt und den Innen- sowie den Wirtschaftsminister gebeten, alle zuständigen Behörden über die Rechtslage zu informieren, und empfohlen, andere abgebildete Personen auf den Fotos zu schwärzen oder nur einen entsprechenden Bildausschnitt zu versenden.
Die Minister sind dieser Empfehlung nachgekommen.