2. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern  1994/1995

2.5 Verfassungsschutz

2.5.1 Kontrolle der Sicherheitsüberprüfungsakten bei der Verfassungsschutzbehörde

Am 22. Februar 1994 hatte ich dem Innenminister mitgeteilt, daß ich beabsichtige, die Sicherheitsüberprüfungsakten beim Verfassungsschutz zu kontrollieren. Daraufhin informierte er mich einen Monat später, daß es bisher versäumt wurde, die von einer Sicherheitsüberprüfung Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 24 Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzuweisen. Wir verständigten uns darauf, daß er die überfällige Unterrichtung unverzüglich nachholt. Vier Wochen später habe ich als Termin der Kontrolle den 31. Mai 1994 mitgeteilt und sie an diesem Tage auch durchgeführt. Der Innenminister beklagte sich ein gutes halbes Jahr später, in der Landtagssitzung vom 28. September 1994, darüber, daß ich meine Kontrolle "überraschenderweise" angekündigt hätte. Angesichts der oben genannten Zeiträume halte ich diesen Vorwurf für unberechtigt.
 

1. Die Kontrolle

Im wesentlichen hat die Kontrolle von 50 Sicherheitsüberprüfungsakten folgendes ergeben:

 Insgesamt waren zu viele personenbezogene Daten von Betroffenen und Dritten erhoben und in den Akten gespeichert, also auch solche Daten, die der Verfassungsschutz zur Erledigung seiner Aufgaben nicht benötigt.

 Bei Ü1- und Ü2-Überprüfungen wurden Bürger der ehemaligen DDR im Gegensatz zu Bürgern aus den alten Ländern ohne ersichtliche sachliche und rechtliche Gründe grundsätzlich einer strengeren Überprüfung unterzogen, was meines Erachtens einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.

 Es fanden sich Aussagen von Referenz- bzw. Auskunftspersonen in den Akten wieder, die in keinem Zusammenhang zum Zweck der Überprüfung standen.

 Hinsichtlich der Auskunfts- und Referenzpersonen findet eine sog. "Abklärung" in dem von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder betriebenen Verbundsystem NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem) statt, obwohl dies von den geltenden Sicherheitsrichtlinien nicht gedeckt ist.

Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen habe ich dem Innenminister eine förmliche Beanstandung ausgesprochen. Aus dem daraufhin geführten Schriftwechsel erscheint mir hier folgendes berichtenswert:

Grundsätzlich besteht Übereinstimmung darin, daß die kontrollierten Sicherheitsüberprüfungsakten eine Reihe personenbezogener Daten enthalten bzw. zum Zeitpunkt meiner Kontrolle enthielten, die der Verfassungsschutz zur Erfüllung der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht benötigt. Es handelt sich hierbei insbesondere um Angaben zu Auskunfts- und Referenzpersonen, Listen weiterer zu Überprüfender, die sich in verschiedenen Akten von Betroffenen befanden, vollständige Ablichtungen ganzer Seiten aus Sozialversicherungsausweisen und Aussagen befragter Personen, die in keinem Zusammenhang mit dem Ziel der Überprüfung standen.

Der Innenminister hat zugesichert, die unzulässigerweise gespeicherten Daten zu löschen und dafür Sorge zu tragen, daß künftig nur noch solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die für die Sicherheitsüberprüfung der jeweiligen Stufe erforderlich sind.

Hinsichtlich der sogenannten "NADIS-Abfrage" hat der Innenminister zugesagt, derartige Abfragen zu Auskunfts- und Referenzpersonen ab sofort nicht mehr generell, sondern nur noch im Bedarfsfall vornehmen zu lassen, das heißt nur dann, wenn dieser Personenkreis auch tatsächlich befragt werden soll. Diese Vorgehensweise begrüße ich als Verbesserung gegenüber der bisherigen Praxis.

Keine Übereinstimmung gab es hinsichtlich der Interpretation der festgestellten Tatsachen zur Gleichbehandlung der Überprüften aus den alten und den neuen Bundesländern. Diese Problematik erledigt sich jedoch von selbst, wenn die Verfassungsschutzbehörde künftig nur noch solche Daten erhebt, die sie für ihre Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsüberprüfungsrichtlinien unbedingt benötigt. Da der Innenminister dieses zugesichert hat, sah ich hier keinen weiteren Handlungsbedarf meinerseits und habe das so mitgeteilt.
 

2. Zum Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 Bundes-
    datenschutzgesetz

Die Kontrolltätigkeit zum Schutz der Rechte des Bürgers ist eine der wesentlichen Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Sinn und Zweck solcher Kontrollmaßnahmen ist es, dazu beizutragen, daß der einzelne beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.  So hat der Landesdatenschutzbeauftragte zum Beispiel allein im Interesse des Bürgers darauf zu achten, daß nur das für die Aufgabenerfüllung einer Behörde erforderliche Minimum an Daten erhoben und gespeichert wird.

Selbstverständlich respektiere ich es, wenn sich jemand - aus welchen Gründen auch immer - gegen die Kontrolle seiner Sicherheitsüberprüfungsakte ausspricht.

Den Innenminister habe ich informiert, wie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in Anlehnung an einen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) abgestimmten Vordruck gestaltet sein könnte. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, daß das in seinen Verantwortungsbereich fallende Unterlassen einer Belehrung nicht dazu führen kann, daß ich bis zum Rücklauf möglicher Widersprüche keine Akten kontrollieren kann. Durch Gesetz ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ausdrücklich die Aufgabe übertragen worden, jederzeit Kontrollen durchzuführen. Es verbietet sich also a priori für die öffentliche Stelle, mit der Unterrichtung so lange zu warten, bis eine Kontrolle ins Haus steht.

Hinsichtlich des gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 BDSG zu belehrenden Personenkreises entwickelte sich zwischen dem Innenminister und mir eine recht langwierige Korrespondenz. Da die Interpretation des Begriffes für die Rechtsposition der Betroffenen und auch der Umfang der mir vom Gesetz übertragenen Kontrolltätigkeit von besonderer Bedeutung sind, stelle ich die Standpunkte hier noch einmal gegenüber.

Der Innenminister vertritt die Rechtsauffassung, daß jeder, über den personenbezogene Daten in Sicherheitsüberprüfungsakten gespeichert sind (überprüfte Personen, Auskunfts- und Referenzpersonen, Ehegatten, ...), der Akteneinsicht durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz widersprechen kann. Er geht dabei von der Begriffsbestimmung des § 3 BDSG aus. Dort heißt es in Abs. 1 wörtlich: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)." Er ist des weiteren der Auffassung, daß der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist und somit für eine systematische und teleologische Auslegung des Begriffes des Betroffenen, gerade auch im Hinblick auf die Erwähnung in bereichsspezifischen Gesetzen, zum Beispiel § 22 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimnisschutzes (SiR MV) und § 6 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG), kein Raum sei.

So entsteht zunächst der Eindruck, als bestehe große Sorge um das informationelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen. Folgt man dieser Auffassung jedoch konsequent, so könnte bereits eine Auskunftsperson die Akteneinsicht seitens des Datenschutzbeauftragten "blockieren". Es reicht dabei aus, daß über diese beispielsweise lediglich Name und Anschrift in der Akte des von der Sicherheitsüberprüfung Betroffenen gespeichert sind. Sie muß noch nicht einmal im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragt worden sein. Obwohl er von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht, hätte der Überprüfte dann selbst keine Möglichkeit mehr zu erfahren, ob seine Akte den datenschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Dies gilt erst recht angesichts der Tatsache, daß es durchaus keine Seltenheit ist, die Daten mehrerer Auskunftspersonen zu einer zu überprüfenden Person zu speichern, aber nicht alle zu befragen - so jedenfalls die Praxis der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis zu meiner Kontrolle.

Ich bin der Auffassung, daß allein die von der Sicherheitsüberprüfung betroffene Person der Akteneinsicht seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz widersprechen kann. Im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ist allein sie Betroffener. Dies ergibt sich meines Erachtens bereits aus der Systematik des § 24 BDSG innerhalb des BDSG, denn in diesem Abschnitt sind ausschließlich die Rechte des Datenschutzbeauftragten und nicht die des Betroffenen geregelt. Geht man vom Sinn und Zweck der Vorschrift aus, so schränkt diese die Rechte des Datenschutzbeauftragten ein. Grund für die Einschränkung ist, daß gerade anläßlich von Sicherheitsüberprüfungen eine Vielzahl von äußerst sensiblen Einzelangaben über den Betroffenen gesammelt werden und so über diesen ein vollständiges Persönlichkeitsprofil angefertigt werden kann. Daher kann meines Erachtens ein Widerspruch gegen eine Akteneinsicht nur von der Person erfolgen, über die das Persönlichkeitsprofil erstellt wird; das aber ist nur die sicherheitsüberprüfte Person selbst.

In der Begründung zur Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist die oben genannte Problematik nicht ausdrücklich diskutiert worden. Ich schließe jedoch aus den Darlegungen zu § 22 Abs. 2 BDSG (BT-Drucksache 11/4306 vom 06.04.1989, S. 48), auf welche Art und Weise der Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen kann, nämlich "in den Hausnachrichten einer Behörde oder durch eine entsprechende Formularrubrik in den Unterlagen für die Einstellung oder für die Sicherheitsüberprüfung", daß allein die sicherheitsüberprüfte Person selbst die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Akteneinsicht durch den Datenschutzbeauftragten haben soll. Denn Auskunfts- und Referenzpersonen sowie Ehepartnern und Lebensgefährten sind die Hausnachrichten der betreffenden Behörde im allgemeinen nicht ohne weiteres zugänglich.

Aufgrund der Tatsache, daß an keiner weiteren Stelle in der Gesetzesbegründung die Definition des Betroffenen näher erläutert wird, ist davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber eindeutig nur die sicherheitsüberprüfte Person als die Betroffenen angesehen hat.

Ich habe den Innenminister darüber informiert, daß sowohl der Bundesbeauftragte für den Datenschutz als auch meine Kollegen in den Ländern diese Rechtsauffassung teilen.

Um im Interesse der von einer Sicherheitsüberprüfung betroffenen Bürger eine Klärung herbeizuführen, habe ich mich an die Parlamentarische Kontrollkommission und den Innenausschuß des Landtages gewandt und darüber hinaus den Bundesminister des Innern um Stellungnahme gebeten. Der Innenausschuß des Landtages hat über diese Thematik nicht beraten. Der Bundesminister des Innern hat mitgeteilt, daß er ebenfalls meine Auffassung vertritt und in diesem Zusammenhang auf die seinerzeit erarbeiteten Gesetzesmaterialien sowie die mit dem BfD getroffene Abstimmung verwiesen. Daraufhin war unser Innenminister bereit, ebenfalls nach der in den anderen Ländern und im Bund üblichen Praxis zu verfahren. Allerdings hat er mir jüngst mitgeteilt, daß er auch in Zukunft Ehegatten weiter ebenso wie Betroffene belehren wird. Bedauerlicherweise kann daher unter diese seit über einem Jahr andauernde Korrespondenz immer noch kein Schlußstrich gezogen werden.

3. Zum Umfang meiner Kontrollbefugnis

Bei meinem Kontrollbesuch am 31. Mai 1994 wurde mir die Einsichtnahme in Ü3-Sicherheitsüberprüfungsakten durch den Leiter der Verfassungsschutzabteilung unzulässigerweise verwehrt. Erst bei einem zweiten Besuch am 28. November 1994 erhielt ich auch uneingeschränkten Einblick in Ü3-Akten.

Später vertrat der Innenminister die Auffassung, daß wegen der besonderen Sensibilität des Inhalts dieser Akten generell nur eine Einsichtnahme durch mich persönlich in Betracht kommen sollte.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG MV sind alle Stellen, soweit sie der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, verpflichtet, dem LfD und seinen Mitarbeitern Auskunft zu Fragen zu geben, jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für den Umgang mit personenbezogenen Daten relevant sind. Eine Reduzierung dieser Kontrollkompetenz auf die Person des LfD und eine damit verbundene Einschränkung der Tätigkeit meiner Behörde ist nur unter den in § 27 Abs. 2 DSG MV genannten Voraussetzungen möglich. Eine Ausübung der in § 27 Abs. 1 DSG MV genannten Rechte durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich ist nur insofern vorgesehen, als die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß Sicherheitsbelange des Bundes oder der Länder dies gebieten.

Die Reduzierung der Kontrollbefugnis auf die Person des LfD MV stellt eine Beeinträchtigung für die Aufgabenerfüllung meiner Behörde dar. Daher hat der Gesetzgeber hieran sehr hohe Anforderungen geknüpft. Die Einschränkung muß im Einzelfall erforderlich sein. Nicht ausreichend ist die bloße allgemeine Feststellung, sondern vielmehr muß eine Einzelfallprüfung erfolgen. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Sicherheitsgefährdung eng auszulegen. Eine allgemeine Versagung zu bestimmten Bereichen oder Unterlagen wird durch die Regelung in § 27 Abs. 2 DSG MV nicht gedeckt (Hartmann/Seemann, Datenschutz in Mecklenburg-Vorpommern, 1994, Erl. zu § 27 Abs. 2 DSG MV).
 

2.5.2 Referentenentwurf zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Zum Referentenentwurf des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern habe ich am 26.September 1995 Stellung genommen. Einige wesentliche Aspekte stelle ich im folgenden auszugsweise vor.
Kritisiert habe ich, daß in dem Entwurf neben "Erkenntnissen" auch "Sachverhalte" als sicherheitserheblich angesehen werden können. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beinhalten Erkenntnisse schon eine gewisse Verdichtung von Umständen, die auf etwas schließen lassen; der Begriff Sachverhalt ist jedoch so umfassend, daß darunter die Verwertung einer Vielzahl von Daten gemeint sein kann. Nach meiner Auffassung wird damit unzulässigerweise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Unüberschaubar ist für den Betroffenen ebenfalls der erwähnte Kreis sogenannter "anderer geeigneter Personen oder Stellen", die anläßlich der Sicherheitsüberprüfung befragt werden können. Dieses ist mit den im Volkszählungsurteil aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Danach muß der Bürger wissen, "wer was wann bei welcher Gelegenheit über ihn weiß" (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Band 65, S. 1 ff). Dies hat auch Auswirkungen auf die von dem Betroffenen abzugebende Einwilligung. Die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung hängt bekanntlich davon ab, ob der Betroffene unter anderem über Art und Umfang der Erhebung von Daten ausreichend aufgeklärt ist.

Des weiteren habe ich die im Referentenentwurf beschriebene Maßnahme "Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder" kritisiert. Dahinter verbirgt sich unter anderem die Ermächtigung der Abteilung für Verfassungsschutz, bei dem von den Verfassungsschutzbehörden betriebenen Verbundsystem NADIS anzufragen, ob Erkenntnisse über den Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten, Auskunfts- oder Referenzpersonen vorliegen. Diese Verfahrensweise ist insbesondere im Hinblick auf die Abfrage der genannten Personen (mit Ausnahme des Betroffenen) nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen grundsätzlich "einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen" (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Band 65, S. 1 ff). Aufgrund der hier gewählten Formulierung ist jedoch beispielsweise einer Auskunftsperson völlig unklar, daß die Verfassungsschutzbehörde auch sie verfassungsschutzmäßig in NADIS "abklärt".

Ebenfalls ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Darauf wird zwar in der Gesetzesbegründung mit den Worten "im Bedarfsfall" verwiesen. Die Erwähnung in der Gesetzesbegründung reicht jedoch aus meiner Sicht keinesfalls aus. Ich habe daher aus Gründen der Transparenz des Verfahrens empfohlen, NADIS-Abfragen hinsichtlich des Ehegattens, Lebenspartners, der volljährigen Personen, Eltern, Auskunfts- und Referenzpersonen etc. von deren Einwilligung abhängig zu machen und den Gesetzestext entsprechend präzise zu formulieren.

Des weiteren habe ich die Formulierung in der Sicherheitserklärung, wonach der Betroffene die Funktion in einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen DDR anzugeben hat, kritisiert. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die undifferenzierte Frage nach "Funktionen" und "Massenorganisationen" bedenklich. Der Betroffene weiß nicht, ob eine haupt- oder ehrenamtliche Funktion gemeint ist; er weiß ebenfalls nicht, welche Massenorganisationen er anzugeben hat. Festzustellen ist, daß es eine Reihe von Massenorganisationen (und Funktionen in diesen) gab, die für die Sicherheitsüberprüfung einer Person nicht relevant sind. Ich habe daher empfohlen, bei den Funktionen zwischen haupt- und ehrenamtlichen zu differenzieren und Massenorganisationen abschließend aufzuzählen.

Von Betroffenen zu benennende Referenzpersonen geben zumeist sehr detailliert zu dessen Persönlichkeit und Lebenswandel Auskunft. Deshalb sollte er zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in die Befragung einwilligen. So könnte er gleichzeitig mit dem Fragebogen zur Sicherheitserklärung entsprechende Einwilligungsvordrucke erhalten.

In dem Gesetzentwurf war des weiteren vorgesehen, daß die zuständige Stelle (also die Stelle, bei der der Bedienstete beschäftigt ist) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person zur Sicherheitsakte zu nehmen hat. Dazu zählen insbesondere auch "geistige oder seelische Störungen sowie Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmißbrauch". Die generelle Speicherung derartiger Informationen halte ich für bedenklich, da grundsätzlich nur der Arzt feststellen kann und darf, ob eine geistige oder seelische Störung bzw. ein Mißbrauch von Alkohol, Drogen oder Tabletten vorliegt. Soweit ein solcher Mißbrauch nicht von medizinischer Seite diagnostiziert wurde, bewegt sich eine derartige Feststellung im Bereich der laienhaften Vermutungen, die für den Betroffenen freilich von einschneidender Bedeutung sein könnte. Ich habe empfohlen, diese Regelung ersatzlos zu streichen.

Besonders wichtig für den Betroffenen ist die Ausgestaltung des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts. Laut Gesetzentwurf soll der Sicherheitsüberprüfte lediglich das Recht erhalten, in die Sicherheitsakte, die im wesentlichen nur den von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen enthält, aber nicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte, die bei der Abteilung für Verfassungsschutz geführt wird, einzusehen. Und selbst in die Sicherheitsakte soll er nur einsehen können, "soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht ausreicht". Eine derart restriktive Handhabung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Die Akteneinsicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechtes. Sie sollte daher unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden wie die Auskunft. Ich habe daher empfohlen, das Akteneinsichtsrecht analog den Voraussetzungen für die Auskunft zu gewähren.

Ein überarbeiteter Gesetzentwurf steht noch aus.
 

2.5.3 Auskunftserteilung durch den Verfassungsschutz

Ein Bürger, der von der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer  Sicherheitsüberprüfung als Referenzperson befragt worden war, wollte wissen, welche Daten zu seiner Person gespeichert worden sind. Er bat um die Übersendung einer Kopie bzw. um Einsichtnahme in die ihn betreffenden Unterlagen. Der Befragte begründete seine Bitte damit, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß ein schriftlicher Befragungsvermerk angefertigt wird und er nicht wisse, ob die von ihm getroffenen Aussagen korrekt wiedergegeben worden seien.

Unser Innenminister hatte dem Betroffenen mitgeteilt, daß er seinem Schreiben ein über das allgemeine Auskunftsinteresse hinausgehendes besonderes Interesse nicht entnehmen könne und eine Einsichtnahme daher nicht in Frage käme. Ferner seien in dem Befragungsvermerk "keine negativen Angaben über Sie [ihn]" enthalten.

Der Petent hat sich daraufhin an mich gewandt und um Unterstützung gebeten. Ich habe den Sachverhalt geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Petenten ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 22 LVerfSchG zusteht. Er hat einen schriftlichen Antrag gestellt und auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die Befragung im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung, hingewiesen. Einer näheren Prüfung bedurfte allein die Darlegung des "besonderen Interesses". Fraglich war demnach also, ob die Begründung ausreicht, daß in dem schriftlich angelegten Befragungsvermerk Aussagen enthalten sein könnten, die er so nicht gemacht hatte, oder daß dort Daten enthalten sein könnten, die so nicht zutreffend sind.

Im Gegensatz zu anderen Gesetzen, wonach ein "berechtigtes" oder "rechtliches" Interesse oder auch gar kein Interesse dargelegt werden muß, ist beim Verfassungsschutz ein "besonderes Interesse" erforderlich. Dies wird zum Teil damit begründet, daß der Verfassungsschutz in weiten Bereichen notwendigerweise darauf angelegt ist, im Geheimen zu arbeiten und daher nicht jedem ohne weiteres Auskunft geben kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß die anfragende Person nicht etwa im Verdacht steht, sich im extremistischen Bereich zu betätigen, sondern es geht darum, von einer dritten Person Auskünfte zu einem öffentlich Bediensteten zu erhalten, der mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.

Die Mitwirkung von Auskunfts- und Referenzpersonen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen erfolgt auf freiwilliger und von gegenseitigem Vertrauen geprägter Basis. Es sind somit auf gesetzlicher Ebene besondere Anforderungen an die Einwilligung sowie an die Aufklärung der jeweiligen Person über Art und Umfang des Umgangs mit ihren Daten aufzustellen. Hat jemand seine personenbezogenen Daten freiwillig preisgegeben, so ist ihm meines Erachtens allein schon aus dieser Tatsache ein "besonderes Interesse" an der Auskunft zuzuerkennen.

Der Bundestag (BT) hat sich anläßlich der Beratung der Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter anderem auch zur Frage der Auskunftserteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) geäußert und auf Empfehlung des Innenausschusses folgenden Entschluß gefaßt (BT-Drs. 12/4094): "Der Deutsche Bundestag empfiehlt der Bundesregierung, bei der Anwendung des § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) ... an die Darlegung eines konkreten Sachverhaltes und eines besonderen Interesses an der Auskunft keine zu strengen Anforderungen zu stellen." (Anmerkung: Die Auskunftserteilung an die anfragende Person gemäß § 22 LVerfSchG ist entsprechend § 15 BVerfSchG geregelt.)

Den Hinweis an den Petenten, daß keine negativen Angaben über ihn bzw. die sicherheitsüberprüfte Person in den Akten gespeichert seien, halte ich in keiner Weise für geeignet, die Befürchtungen des Betroffenen auszuräumen. Denn es kommt nicht darauf an, daß aus der Sicht der Behörde, die zu einer Person Daten gespeichert hat, Daten als "negativ" eingestuft werden. Entscheidend ist aus datenschutzrechtlicher Sicht vielmehr, daß

1. die Behörde die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe benötigt,
2. sie in dem vorhandenen Umfang zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind und
3. die Daten vollständig und richtig sind.

Und gerade im Hinblick auf die Richtigkeit der Daten hatte der Petent Zweifel geäußert.

Ich habe den Innenminister auch auf die Praxis des BfV verwiesen, wonach ein "besonderes Interesse" an einer Auskunft bereits dann gegeben ist, wenn der Betroffene glaubhaft Umstände vorträgt, aus denen sich ein über das grundsätzlich jedem Auskunftsbegehren zu unterstellende allgemeine Interesse an einer Auskunft hinausgehendes Interesse ergibt. Aus alledem folgt, daß die von der anfragenden Person dargelegten Gründe für die Auskunft bzw. Akteneinsicht den Anforderungen, die an das "besondere Interesse" zu stellen sind, genügen.

Der Innenminister ist zwar meinen rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt. Im Ergebnis hat er jedoch in der Sache dem Petenten - ohne Anerkennung der Rechtspflicht - den Inhalt des Befragungsvermerkes zur Kenntnis gegeben.

 

2.6 Stasi-Unterlagen - Outen ehemaliger Kreistagsmitglieder

Ein Kreistagsmitglied hat mich gebeten, den Umgang des Kreistages mit den Ergebnissen der Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) zu prüfen.

Der Präsident des Kreistages hatte als Vorsitzender eines gewählten Ausschusses, der die Bescheide des Bundesbeauftragten auswerten sollte, im nichtöffentlichen Teil einer Kreistagssitzung aus diesen vorbehaltlos zitiert. Dabei wurden unter anderem auch Namen und Untersuchungsergebnisse von ehemaligen Kreistagsmitgliedern bekanntgegeben.

Im Stasi-Unterlagen-Gesetz ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen Überprüfungen durch den Bundesbeauftragten vornehmen lassen können. In welcher Form jedoch eine Auswertung dieser Unterlagen und der Prüfungsergebnisse durch die öffentlichen Stellen erfolgen darf, ist dort nicht bestimmt. Gleichwohl sind auch hier die allgemeinen Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist bei jedem Verfahren eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufarbeitung der Vergangenheit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einerseits und den schutzwürdigen Belangen der jeweiligen Person andererseits erforderlich. Dies setzt eine umfassende Einzelfallprüfung unter Beteiligung des überprüften Kreistagsmitgliedes voraus. Eine generelle Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze erachte ich als unzulässig. Darauf habe ich bereits in meinem Ersten Tätigkeitsbericht hingewiesen. Ich habe daher empfohlen, bereits vor Antragstellung beim Bundesbeauftragten diesbezügliche Verfahrensregelungen zu treffen.
Diese und ähnliche Sachverhalte habe ich zum Anlaß genommen, um "Hinweise für den Umgang mit Gauck-Bescheiden von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften" (Amtsblatt M-V 1994, S. 260) zu geben.

Im vorliegenden Fall war zwar zu berücksichtigen, daß die Überprüfungsergebnisse in nichtöffentlicher Sitzung genannt wurden und die Mitglieder des Kreistages der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Jedoch war es nicht erforderlich, die Überprüfungsergebnisse von ehemaligen Kreistagsmitgliedern mitzuteilen und aus den Bescheiden des Bundesbeauftragten zu zitieren. Die betroffenen Personen waren aus ihrer Tätigkeit als Kreistagsmitglieder bereits ausgeschieden. Es bestand somit keinesfalls ein öffentliches Interesse, das ein solches Verfahren rechtfertigte. Das Überprüfungsverfahren hätte mit dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Kreistag eingestellt werden müssen. Insoweit lag ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen vor.

Ich habe den Kreistagspräsidenten über die Rechtslage informiert und empfohlen, künftig entsprechend den Hinweisen des Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR und meiner Behörde zu verfahren.