2. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern  1994/1995


2.13.8 Fürsorge oder Mißtrauen

Ein Angestellter eines städtischen Klinikums fragte an, ob sein Arbeitgeber berechtigt sei, sich beim behandelnden Arzt nach der Rechtmäßigkeit der Krankmeldung zu erkundigen.

Auf meine Anfrage hin teilte mir der ärztliche Direktor des Klinikums mit, er habe vermutet, daß der Krankenschein des Angestellten gefälscht sei. Die Unterschriften auf dem Kranken- und dem Verlängerungsschein seien unleserlich gewesen. Da der Betroffene selbst Arzt sei, hätte auch die Möglichkeit der Fälschung bestanden.

Allein dieser Verdacht rechtfertigt jedoch nicht die Nachfrage des Direktors bei dem behandelnden Arzt. Da der behandelnde Arzt der Schweigepflicht unterliegt, darf er eine derartige Auskunft nicht geben (§ 203 StGB).

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Krankmeldung, so hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Der ärztliche Direktor hat seine Mitarbeiter über diese Möglichkeit informiert und zugesagt, meine Hinweise künftig zu beachten. Der Petent wurde über dieses Ergebnis informiert.
 

2.13.9 Weitergabe eines ärztlichen Attestes an die Hauptfürsorgestelle

Eine schwerbeschädigte Arbeitnehmerin hat sich an mich gewandt, weil die Amtsgemeinde, bei der sie beschäftigt war, ohne ihre Einwilligung ein ärztliches Attest an die Hauptfürsorgestelle gegeben hat. Ihr Hausarzt hatte das Attest für ihren Rentenantrag angefertigt. Sie hatte es ohne Aufforderung in der Personalstelle abgegeben, da ihr damit bescheinigt wurde, welche körperlichen Arbeiten sie nicht mehr ausführen kann. Im Rahmen eines Kündigungsverfahrens übermittelte der Arbeitgeber das Attest an die Hauptfürsorgestelle. Die Petentin bat mich um Stellungnahme zu dieser Datenübermittlung und erhoffte sich eine Unterstützung in dem bevorstehenden Kündigungschutzprozeß.

Nach dem Schwerbehindertengesetz hat die Hauptfürsorgestelle die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zu vertreten und ihnen unter anderem Kündigungsschutz zu gewähren. Dazu muß der Arbeitgeber der Hauptfürsorgestelle alle erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 13 Abs. 3 SchwbG). Diese Auskünfte beziehen sich auf die Arbeitsplatzgestaltung und andere betriebliche Verhältnisse, nicht aber auf ein ärztliches Attest.

Eine Anfrage beim Amtsvorsteher ergab, daß er keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei dieser Datenübermittlung erkannt hatte. Seiner Ansicht nach war sie aufgrund der Amtshilfe zulässig gewesen. Die Verpflichtung zur Amtshilfe kann jedoch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung außer Kraft setzen. Daten dürfen nur auf der Basis einer Rechtsvorschrift bzw. mit Einwilligung oder Kenntnis des Betroffenen übermittelt werden.

Von einer Beanstandung gegenüber dem Amtsvorsteher habe ich abgesehen. Zur Wahrung ihrer Interessen wäre die Arbeitnehmerin von der Hauptfürsorgestelle möglicherweise ohnehin aufgefordert worden, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Gleichwohl war die Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Hauptfürsorgestelle unzulässig. Dies habe ich dem Amtsvorsteher mitgeteilt und ihn aufgefordert, künftig die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten.

Der Petentin habe ich meine Auffassung zur Übermittlung des Attestes an die Hauptfürsorgestelle mitgeteilt und darauf aufmerksam gemacht, daß es nicht zu meinem Tätigkeitsbereich gehört, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Kündigung zu beurteilen.
 

2.13.10 Übermittlung von Personaldaten an die Staatsanwaltschaft - Einsicht  besser als Beschlagnahme

Ein Dienstherr hatte gegen einige seiner Beschäftigten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit erstattet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens trat die Staatsanwaltschaft an den Dienstherren heran, um Auskünfte aus der Personalakte über Bankverbindungen der Bediensteten sowie über das Aufgabenfeld der Betroffenen zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft begründete ihr Auskunftsersuchen damit, daß sie im Falle der Beschlagnahme Zugriff auf die Unterlagen hat. Insofern sei auch eine Datenübermittlung zulässig.

Daraufhin wandte sich das Rechtsamt der Stadt mit der Frage an mich, ob diese Datenübermittlung zulässig sei.

Der Umgang mit Personaldaten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen ist für Beamte im Landesbeamtengesetz von Mecklenburg-Vorpommern (§§ 100 ff. LBG M-V), für Arbeiter und Angestellte im Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (§ 31 DSG MV) und in den tariflichen Bestimmungen geregelt.

Für die Ermittlung der Staatsanwaltschaft bei Behörden ist § 161 StPO maßgeblich. Diese Vorschrift normiert, daß die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen kann und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen kann. Demnach ist die Behörde im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Auskunft verpflichtet.

Außerdem ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Auskunft aus der Personalakte ist immer einer Einsichtnahme bzw. einer Überlassung der Personalakte vorzuziehen.

Der Behörde habe ich empfohlen, der Staatsanwaltschaft die geforderten Daten zu übermitteln. So gelangen der Staatsanwaltschaft nur die Daten zur Kenntnis, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind.
 

2.13.11 Muß der Chef über jeden Unfall informiert werden?

Eine Landesbeamtin hat sich an mich gewandt und geschildert, daß ihr Sohn einen Verkehrsunfall hatte. Wegen des Beihilfeanspruchs hatte sie den Unfall der Beihilfestelle mitgeteilt. Daraufhin erhielt sie von dort eine Unfallanzeige, die auch von ihrem Dienststellenleiter unterschrieben werden sollte. Sie beschwerte sich nun insbesondere darüber, daß ihr Dienstherr über den Unfall ihres Sohnes und die damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten Kenntnis erhalten habe, obwohl dies nach ihrer Auffassung nicht erforderlich gewesen sei, und daß er die Unfallmeldung unterschreiben sollte, obwohl er keine Angaben zum Unfallhergang machen konnte.

Die Finanzministerin hat das Verfahren im Erlaß zur "Geltendmachung von auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangenen Schadensersatzansprüchen im Falle der Verletzung oder Tötung von Beamten, Versorgungsberechtigten, deren Angehörigen sowie Angestellten und Arbeitern" geregelt (veröffentlicht im Amtsblatt M-V 1993, S. 1565). Von der Anzeigepflicht sind ausschließlich solche Schadensfälle mit Beteiligung von Dritten betroffen, bei denen sich daraus Ansprüche des Landes ergeben oder ergeben könnten. Die Anzeige des Unfalls hat auf einem Vordruck zu erfolgen, der dem Erlaß beigefügt ist. Sie ist vom Dienststellenleiter bzw. seinem Beauftragten zu unterschreiben.

Die Finanzministerin teilte mir mit, daß die Unterschrift des Dienststellenleiters bei Unfällen beihilfeberechtigter Angehöriger in der Tat entbehrlich sei und daß ein neues Formular konzipiert wurde. Die ausschließliche Prüfung und Bearbeitung dieser Regreßfälle wurde aufgrund meines Hinweises nunmehr dem Landesbesoldungsamt übertragen.

Die Petentin habe ich über die datenschutzgerechte Änderung des Verfahrens informiert.
 

2.13.12 Personaldaten im Finanzministerium

Auf einer Beratung mit den internen Datenschutzbeauftragten wurde mir mitgeteilt, daß vom Finanzministerium auch Personaldaten von Beschäftigten aus anderen Ressorts erhoben und dort gespeichert werden. Die Datenerhebung erfolgt ohne Beteiligung der Betroffenen bei den Personalstellen. Sie dient der Entscheidung über die Einstellung von Beamten in den Landesdienst, wenn sie ein festgesetztes Alter überschritten haben (§ 48 Landeshaushaltsordnung), oder zur Entscheidung über die Gewährung einer Gehaltszulage für Angestellte in Höhe des Differenzbetrages zwischen Bundesangestelltentarifvertrag-Ost und Bundesangestelltentarifvertrag (§ 9 Haushaltsgesetz 1994). Die Finanzministerin hat die Datenerhebung und Speicherung damit begründet, daß in beiden Fällen ihre Einwilligung aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Darüber hinaus muß sie die Personalausgaben kontrollieren und die Versorgungslasten abschätzen, da nur eine begrenzte Anzahl von Beamten übernommen bzw. nur maximal 240 Angestellte die Zulage erhalten können.

Zur Durchführung des Verfahrens werden die Beschäftigungsdienststellen aufgefordert, folgende Daten jedes Einzelfalles auf einem Formular zu übermitteln: Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Daten über Ausbildung, Qualifizierung, vorherige Beschäftigungsstellen und -zeiten. Außerdem sollen die Personaldienststellen eine Einschätzung des Beihilferisikos abgeben.

Mein Vorschlag, auf die Speicherung von Personaldaten zu verzichten und statt dessen Stellenplandaten zu verwenden, wurde abgelehnt, da bei neuen Anträgen alle anderen Vorgänge beigezogen und ausgewertet werden müssen und dafür Stellenplandaten nicht ausreichend seien. Außerdem wäre mit den teilanonymisierten Daten keine Kontrolle der gesetzlich vorgegebenen Anzahl von Entscheidungsfällen möglich.

Kurz vor Redaktionsschluß für diesen Tätigkeitsbericht hat mir die Finanzministerin mitgeteilt, daß sie den Umfang der gespeicherten Daten auf das für die Auswertungen notwendige Maß (Name, Vorname, Geburtsdatum, Besoldungs- oder Vergütungsgruppe) beschränkt. Die Datenerhebung zur Bewilligung der Gehaltszulage für Angestellte ist nicht mehr erforderlich, da das Haushaltsgesetz 1995 keine entsprechende Regelung enthält.

Meine Empfehlung, die Betroffenen über den Zweck und den Umfang der gespeicherten Personaldaten zu informieren, wird berücksichtigt. Die Speicher- bzw. Löschfristen werden noch mit dem Ministerium geklärt.
 

2.13.13 Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Ein Beschäftigter einer Stadtverwaltung hat mich über folgende Verfahrensweise des Personalamtes informiert:

Zur Vorbereitung betriebsbedingter Kündigungen hatte das Amt allen Arbeitern und Angestellten in einem Rundschreiben mitgeteilt, daß die Stadtverwaltung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zu Strukturveränderungen und zum Stellenabbau gezwungen sei. Sie wurden deshalb gebeten, ein beiliegendes Formular ausgefüllt an das Personalamt zu senden. Neben Angaben zum Familienstand sollten unter anderem auch Angaben zu bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gemacht werden, um später eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen zu können.

Hierbei handelt es sich um eine Erhebung personenbezogener Daten auf Vorrat, denn es wurden auch von solchen Arbeitern und Angestellten der Stadtverwaltung Daten erhoben, die nicht entlassen werden sollten. Somit wurde in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelles Selbstbestimmung eingegriffen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erstreckt sich die soziale Auswahl innerhalb einer Verwaltung oder eines Betriebes auf Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können. Die Auswahl richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und nicht nach der bislang ausgeübten Tätigkeit. Es muß zunächst die künftige Aufgabenverteilung und Struktur bekannt sein, bevor die personelle Auswahl erfolgt.

In dem Rundschreiben der Stadtverwaltung waren keine Hinweise über die Art und den Umfang der Verarbeitung und Nutzung dieser Daten enthalten. Das Personalamt hätte den Betroffenen mitteilen müssen, daß diese Daten beispielsweise in einem Kündigungsschutzverfahren verwendet werden. Der Hinweis, wo und in welcher Form (zum Beispiel in geschlossenem Umschlag) der Erhebungsbogen abzugeben ist, fehlte ebenfalls. Bedenken hatte ich außerdem, ob tatsächlich alle personenbezogenen Daten für die Sozialauswahl erforderlich sind. Das betraf insbesondere die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen.

Ich habe dem Oberbürgermeister diese Bedenken mitgeteilt und ihn gebeten, die Erhebungsbögen zurückzuziehen und die bereits eingegangenen zu vernichten. Die Sozialauswahl darf erst stattfinden, wenn bekannt ist, welche Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen wegfallen müssen.

Der Oberbürgermeister war der Ansicht, daß den Mitarbeitern Sinn und Zweck der Datenerhebung in dem Rundschreiben ausführlich erläutert wurde. Außerdem seien sie gebeten worden, den Fragebogen an das Personalamt zu schicken. Es entspräche den Gepflogenheiten, daß diese Vorgänge dem Personalamt in verschlossener Form übersendet werden. Ein Hinweis wäre somit nicht mehr notwendig gewesen.

Gegenüber dem Oberbürgermeister habe ich deutlich gemacht, daß sich meine Bedenken insbesondere gegen die nicht erforderliche und damit unzulässige Datenerhebung bei allen Angestellten und Arbeitern richteten. Ich habe darauf hingewiesen, daß ich das Verfahren beanstanden werde, wenn erneut alle Arbeiter und Angestellten in die Sozialauswahl einbezogen werden (§ 28 DSG MV).

Der Oberbürgermeister teilte mir daraufhin mit, daß das Rundschreiben und der Fragebogen bereits zurückgenommen wurden, da noch kein Bedarf für die Daten bestand. Zur Vorbereitung einer notwendigen Sozialauswahl werde er jedoch weiter an der schriftlichen Befragung festhalten. Es werden dann allerdings nur diejenigen Beschäftigten einbezogen, für die Vergleichsgruppen gebildet werden können. Zum Zeitpunkt der ersten Abfrage konnten die in Frage kommenden Planstellen noch nicht konkret benannt werden, und daher wurden alle Beschäftigten mit Ausnahme der Beamten angesprochen.

Den Petenten habe ich über das Ergebnis informiert.