2.14.1 Noch immer kein Archivgesetz (Teil II)
Häufig erhalte ich Anfragen zum Umgang mit Unterlagen, die die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Das bereits mehrfach angemahnte Archivgesetz (siehe auch Erster Tätigkeitsbericht, Punkt 2.14.4, Seite 89 ff.), das diesen Bereich regeln würde, ist noch immer nicht in Kraft. Die Rechtsunsicherheit bei der Prüfung, wer unter welchen Umständen mit Archivdaten umgehen darf, und der damit verbundene hohe zeitliche Aufwand zur Entscheidungsfindung bestehen daher fort.
Im Juni 1994 nahm ich an einer Beratung zum Landesarchivgesetz im Kultusministerium teil. Die Mitwirkenden verständigten sich auf einen gemeinsamen Text als weitere Arbeitsgrundlage und vereinbarten, diesen zu redigieren und dem Alternativentwurf des hiesigen Landesverbandes im Verein deutscher Archivare gegenüberzustellen. Die Ministerin bat mich im August 1994, zu beiden Entwürfen Stellung zu nehmen. Ich habe empfohlen, vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die nach § 203 Absatz 1 StGB geschützten Beratungsunterlagen bestimmter Stellen (z. B. freiwillige Familienberatung, Sexualberatung oder AIDS-Beratung) dürfen dem zuständigen Archiv nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
Die Übergabe maschinell lesbarer Datenträger bedarf einer eigenen Regelung.
Die Verknüpfung personenbezogener Daten aus verschiedenen Unterlagen oder Datenträgern darf nur zulässig sein, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Da das Archivgesetz die Rechtsgrundlage für die Aufgaben und die Arbeit der staatlichen Archive bildet, müssen seine Vorschriften - und nicht lediglich die Grundsätze - über die Archivierung und Benutzung der achivwürdigen Unterlagen auch für die übrigen öffentlichen Archive, wie kommunale Archive, gelten; ansonsten bestünde die Gefahr der Aufweichung des Schutzes personenbezogener Daten.
Im November 1994 gab es zwei weitere Treffen, bei denen die Änderungsvorschläge der Teilnehmer diskutiert wurden. "Im Zuge der Ressortabstimmung" erhielt ich im Juni 1995 einen überarbeiteten Entwurf des Kultusministeriums zur erneuten Stellungnahme. In diesem Entwurf sind alle wesentlichen von mir vorgebrachten Punkte berücksichtigt.
Ich hoffe, daß die Kultusministerin den Entwurf nun bald in den
Landtag einbringt und daß ein Landesarchivgesetz verabschiedet
werden kann.
2.14.2 Konfession im Studienbuch?
Häufig fragen Eltern und Lehrer bei mir nach, welche Daten in Schulen erhoben werden dürfen.
Eine Mutter wollte beispielsweise wissen, ob es zulässig sei, daß in den Studienbüchern der gymnasialen Oberstufe regelmäßig nach der Konfession gefragt wird. Die Seite des Studienbuches sei darüber hinaus so gestaltet, daß das Mißverständnis aufkommen könnte, es handele sich um die Konfession der Eltern, denn der Eintrag steht direkt und ohne optische Trennung neben den Namen der Erziehungsberechtigten.
Das Studienbuch dient als Nachweis des Bildungsganges und ist bei der Abiturprüfung vorzulegen. Die darin aufzunehmenden Daten sind in der Abiturprüfungsverordnung festgelegt.
Auf meine Anfrage hin konnte die Kultusministerin nicht begründen, daß die Angabe der Konfession im Studienbuch erforderlich ist. Sie hat allerdings darauf verwiesen, daß es auch in anderen Bundesländern erhoben würde. Ich habe empfohlen, die Abiturprüfungsverordnung zu überarbeiten und auf das Erheben und Verarbeiten dieses Datums zu verzichten. Die Kultusministerin hat zugesagt, bei der Novellierung der Verordnung die Empfehlung zu berücksichtigen.
Eine spezielle Rechtsvorschrift zum Umgang mit Daten in der Schule ist
bisher noch nicht in Kraft. Um jedoch den großen Informationsbedarf
zum Umgang mit Daten in der Schule zu befriedigen, habe ich 1994 ein
Informationsblatt herausgegeben, das kostenlos bei mir erhältlich
ist.
2.14.3 Wo bleibt die Rechtsverordnung zum Umgang mit Studentendaten?
Im November 1994 habe ich in einer Hochschule den Umgang mit Studentendaten kontrolliert. Das Dezernat für Studentische Angelegenheiten verarbeitet personenbezogene Daten der immatrikulierten Studenten sowie der Teilnehmer an Studienkollegs und an Sprachkursen. Der Umgang mit den Daten ist für die Studien- und Prüfungsverwaltung sowie für die Statistik und die Hochschulplanung erforderlich. Zur Verarbeitung der Daten betreibt das Dezernat ein lokales Netz, das aus einem Server und elf Terminals besteht.
Die Daten werden bei der Immatrikulation und bei der Prüfungsanmeldung von den Betroffenen erhoben und um die Leistungsbewertung ergänzt. Das Dezernat übermittelt innerhalb der Universität diese Daten an die Fakultät, an der der Student eingeschrieben ist. Diese Übermittlung ist zur Gewährleistung des Studienablaufes erforderlich. Für statistische Zwecke übermittelt das Dezernat einmal pro Semester aggregierte Daten an das Statistische Landesamt.
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten habe ich empfohlen, entsprechende Regelungen in die Immatrikulationsordnung aufzunehmen und die in § 17 DSG MV festgelegten technisch-organisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Der Rektor will diesen Empfehlungen folgen.
§ 59 LHG M-V regelt, daß die im Zusammenhang mit der Immatrikulation zu erhebenden personenbezogenen Daten durch eine Satzung festzuschreiben sind. An der Hochschule war jedoch keine Satzung in Kraft, die entsprechende Aussagen enthielt. Allerdings ist geplant, die Immatrikulationsordnung zu überarbeiten und als Satzung zu erlassen.
Des weiteren ist in § 123 LHG M-V normiert, daß die Kultusministerin durch Rechtsverordnung den Umgang mit den erforderlichen personenbezogenen Daten der Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke bestimmt. Auch diese Rechtsverordnung lag zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor. Auf meine Anfrage hin teilte mir die Ministerin mit, daß ein Entwurf der Verordnung voraussichtlich ab Mitte Februar 1995 den Hochschulen, den Ressorts und mir zur Stellungnahme zugeleitet wird. Auf Nachfrage zum Arbeitsstand der Rechtsverordnung erhielt ich die Information, daß das LHG M-V novelliert und dabei auch die Norm zum Umgang mit personenbezogenen Daten geändert werden soll. Deshalb werde zunächst nicht weiter an der Rechtsverordnung gearbeitet.
Anfang Juli 1995 erhielt ich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des LHG M-V. Die Norm zum Umgang mit personenbezogenen Daten ist im Entwurf um den Evaluierungszweck ergänzt worden, um Aussagen zur Qualität von Lehre und Forschung gewinnen zu können. In meiner Stellungnahme habe ich empfohlen, folgende weitere Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten für Evaluierungszwecke aufzunehmen:
Beschränkung des zu evaluierenden Personenkreises auf
wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen,
Konkretisierung des Evaluationszwecks, der Erhebungsmerkmale und des
Erhebungsverfahrens,
möglichst frühzeitige Anonymisierung der erhobenen Daten über
das wissenschaftliche und künstlerische Personal,
Verbot der Nutzung der Daten für andere Zwecke, insbesondere
keine Nutzung zu konkreten personellen Maßnahmen oder zu Eingriffen
in die Lehr- und Forschungstätigkeit,
Herstellen von Transparenz für die Betroffenen.
Bisher liegt mir keine Mitteilung der Kultusministerin vor, ob und
inwieweit meine Empfehlungen berücksichtigt werden.
2.14.4 Soziologische Forschung
Anfragen von Bürgern und Berichte in den Medien zeigten, daß der Informationsbedarf zum Umgang mit personenbezogenen Daten für soziologische Forschungszwecke groß ist. Die folgenden Beispiele sollen einige Aspekte des Datenschutzes in diesem Bereich verdeutlichen.
Umfrage zur Sozialstruktur der Mieter
Eine regionale Tageszeitung hat mich aufgrund von Leseranfragen darüber informiert, daß ein Institut im Auftrag einer Wohnungsgesellschaft Mieterbefragungen zur Wohnbefindlichkeit und zur Sozialstruktur durchführt. Die Wohnungsgesellschaft wollte ermitteln, welche Verbesserungen die Mieter wünschen und wieviel Geld sie dafür ausgeben würden. Zu diesem Zweck sollten sie auf freiwilliger Basis einen Fragebogen ausfüllen. Dieser wurde von den Hausmeistereien zugestellt und anschließend wieder eingesammelt. Falls ein Mieter zu dem angegebenen Abholtermin verhindert war, konnte er die Unterlagen auch bei Nachbarn oder in der Geschäftsstelle abgeben.
Der Datenerhebungsbogen enthielt eine laufende Nummer, aber keine direkt personenidentifizierenden Angaben wie Name, Vorname und Adresse. Neben Fragen zur Wohnung wurden auch solche zum Alter der im Haushalt lebenden Personen, zur Einkommensgruppe, zur Höhe des Wohngeldes, zum Beruf und zur Schulbildung gestellt. Eine Mieterin befürchtete, daß insbesondere aus der fünfstelligen laufenden Nummer des Fragebogens ein Rückschluß auf den Absender des Bogens möglich sei.
In einem Gespräch habe ich dem wissenschaftlichen Leiter des Projektes empfohlen, ein Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept zu erarbeiten und unter anderem zu gewährleisten, daß die laufende Nummer nicht zur Reidentifizierung verwendet werden kann. Laufende Numerierungen bei freiwilligen und anonymen Datenerhebungen sind generell bedenklich, weil hierdurch die Anonymität in Frage gestellt sein könnte bzw. rückgängig gemacht werden kann.
Die gleiche Forschungsgruppe hat mich im Frühjahr 1995 gebeten, zu einer weiteren geplanten anonymen Befragung zur Wohnbefindlichkeit von Mietern Stellung zu nehmen. Die Teilnahme an diesem Projekt sollte ebenfalls freiwillig sein.
Ich habe empfohlen, die Freiwilligkeit der Teilnahme im Anschreiben
deutlich hervorzuheben und die ausgefüllten Fragebogen dem Vermieter
nicht zugänglich zu machen, da er mit seinem Zusatzwissen aus
einzelnen Details möglicherweise einen Personenbezug herstellen kann.
Die Forschungsgruppe hat diese Hinweise berücksichtigt.
Berufliche Verläufe im Umbruch
Ein Bürger erhielt im Oktober 1994 ein Schreiben von einer Forschungsgruppe aus Bremen. Darin wurde er gebeten, sich an der Studie "Berufliche Verläufe im Umbruch" zu beteiligen. Die Studie hatte das Ziel, Berufswege von ehemaligen DDR-Bürgern vor und nach der Wende zu erforschen. Zu diesem Zweck war dem Schreiben ein umfangreicher Fragebogen beigefügt. Der Bürger wollte nun von mir wissen, ob der Landesbeauftragte für den Datenschutz wirklich - wie im Anschreiben versichert - über das Forschungsprojekt informiert ist und ob die Fragen im einzelnen datenschutzrechtlich korrekt seien.
In dem Anschreiben wird erläutert, daß für die Untersuchung eine Stichprobe aus den Adressen der Absolventen von Berufs- und Hochschulen der Regionen Rostock und Leipzig gezogen wurde, zu der auch der Betroffene gehöre. Die Teilnahme an der Befragung sei natürlich freiwillig, es wird jedoch gebeten, den Fragebogen vollständig ausgefüllt bis zum 9. Oktober 1994 zurückzusenden. Das Schreiben war außer vom wissenschaftlichen Leiter der Forschungsgruppe vom Sozialminister unseres Landes, vom Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen und vom Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit unterschrieben. Für die Betroffenen mußte deshalb der Eindruck entstehen, daß die Forschungsergebnisse von hohem öffentlichen Interesse sind und daß die Aussagen den Tatsachen entsprechen. Ersteres scheint mir unstrittig. Informationen über das Projekt lagen mir bis zur Bürgeranfrage allerdings nicht vor.
Meine Anfrage bei der Kultusministerin ergab, daß auch dort das Forschungsprojekt unbekannt war, aber die Universität Rostock bereits um Auskunft zur Adressenübermittlung gebeten wurde. Der Kanzler der Universität hat daraufhin mitgeteilt, daß er sein prinzipielles Einverständnis zur Datenübermittlung im März 1992 gegeben hatte. Eine Genehmigung der Kultusministerin zur Datenübermittlung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen, da das Landesdatenschutzgesetz noch nicht in Kraft war.
Vom Leiter der Forschungsgruppe wurde mir mitgeteilt, daß der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen am 18. Oktober 1994 über das Projekt informiert worden war, da sich die datenverarbeitende Stelle in Bremen befinde. Aus den in der Anlage beigefügten Kopien war jedoch ersichtlich, daß Anfragen zur Adressenübermittlung schon 1992 und 1993 an die Universität Rostock und das Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern gestellt worden waren. Es wurde also weder die Adressenübermittlung noch die Datenerhebung von einem Landesbeauftragten für den Datenschutz begleitet, aber gerade dieser Eindruck war durch das Anschreiben bei dem Petenten erweckt worden.
Zum Verfahren der Auswahl der Studienteilnehmer hatte der Kanzler der Universität Rostock ursprünglich eine aus datenschutzrechtlicher Sicht günstige Variante - das sogenannte Adreßmittlungsverfahren - vorgeschlagen.
Dieses Verfahren hätte den Vorteil gehabt, daß der Forschungsbereich nicht die Adressen aller Absolventen erhalten hätte und die Befragung tatsächlich anonym gewesen wäre. Leider hat die Universität, entgegen ihrer Empfehlung, schließlich doch eine Diskette mit den Adressen aller Absolventen an den Forschungsbereich übersandt. Bei dem Adreßmittlungsverfahren wäre ihrer Auffassung nach der Verwaltungsaufwand zu hoch gewesen. Ich habe auf das nunmehr geltende Recht für Datenübermittlungen im Landesdatenschutzgesetz hingewiesen.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Forschung über
berufliche Verläufe sicherlich im öffentlichen Interesse lag und
wichtige arbeitsmarktpolitische Entscheidungen unterstützen kann.
Aber bei rechtzeitiger Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten wären
zahlreiche Verbesserungen des Verfahrens im Interesse der betroffenen
Absolventen möglich gewesen, die letztlich wohl auch eine höhere
Beteiligungsquote zur Folge gehabt hätten.
Telefoninterviews zur Gewalt in der Stadt
Durch einen Presseartikel bin ich darauf aufmerksam geworden, daß eine Forschungsgruppe telefonische Bürgerbefragungen in ausgewählten Teilen einer größeren Stadt durchführen wollte. Ziel der Interviews sollte die Gewinnung von Aussagen zur persönlichen Lebenssituation in den Stadtteilen sein, um im Ergebnis die Gewaltbereitschaft vorbeugend verhindern zu können. Zu diesem Zweck seien Telefonnummern nach dem Zufallsprinzip ausgesucht worden. Die Interviewer würden die Namen derjenigen, die angerufen werden, nicht kennen.
Ich habe dem Forschungsteam mitgeteilt, daß ich die zugesicherte Anonymität bei dieser Befragung nicht gewährleistet sehe, da die Telefonnummer ohne Schwierigkeit einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuzuordnen ist. Im Handel sind inzwischen CD-ROM (Compact Disc Read Only Memory) erhältlich, mit deren Hilfe man aus einer bekannten Telefonnummer in Deutschland den dazugehörigen Anschlußinhaber und dessen Adresse ermitteln kann. Außerdem melden sich bei einem Anruf ohnehin viele Bürger namentlich, so daß die Anonymität auch aus diesem Grunde fragwürdig ist. Darüber hinaus bergen Telefoninterviews die Gefahr in sich, daß andere die Gunst der Stunde nutzen und sich am Telefon gegenüber vertrauensseligen Bürgern als Mitarbeiter des Forschungsteams ausgeben und persönliche Lebensumstände der für sie interessanten Einwohner ausforschen.
Vor diesem Hintergrund habe ich mich an die Medien gewandt und den Bürgern
geraten, unbekannten Anrufern prinzipiell keine telefonische Auskunft über
persönliche Angelegenheiten zu geben.
Des öfteren erreichen mich Anfragen zur medizinischen Forschung.
Die folgenden Beispiele zeigen, unter welche Bedingungen medizinische
Forschung und Datenschutz sich recht gut miteinander vereinbaren lassen.
Abgleich mit Einwohnermeldedaten
Eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie beabsichtigte, die Häufigkeit seelischer Erkrankungen in einem Landkreis zu untersuchen. Dazu wollte sie eine Liste ihrer Patienten an ein Einwohnermeldeamt übermitteln, um feststellen zu lassen, wieviele der Patienten inzwischen verzogen oder verstorben sind. Da die Wissenschaftler nur die Anzahl der verzogenen und die Anzahl der verstorbenen Patienten wissen wollten, sahen sie in dem Verfahren kein datenschutzrechtliches Problem und wollten dies von mir bestätigt haben.
Der entscheidende Punkt ist hier aber nicht die Bekanntgabe der jeweiligen Anzahl der verzogenen oder verstorbenen Patienten, sondern die Liste mit Patientendaten (lfd. Nr., Name, Vorname, Geburtsdatum), die vorab an das Einwohnermeldeamt übermittelt werden soll. Bereits der Umstand, daß eine bestimmte Person einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht hat, unterliegt grundsätzlich dem Geheimnisschutz gemäß § 203 StGB. Nach den Datenschutzbestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes dürfen Patientendaten ohne Einwilligung des Patienten verarbeitet und genutzt werden, soweit seine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden oder die für das Krankenhaus zuständige oberste Aufsichtsbehörde festgestellt hat, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens diese Belange erheblich überwiegt. Da es sich bei der Datenübermittlung an das Einwohnermeldeamt um die Offenbarung eines Geheimnisses handeln würde, habe ich der Forschungsgruppe mitgeteilt, daß dafür die Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde vorliegen muß.
Ich habe empfohlen, im Falle der Erteilung einer Genehmigung das Anschreiben an das Einwohnermeldeamt so zu gestalten, daß aus ihm kein Bezug zu bestimmten Krankheiten, etwa psychiatrische Krankheiten, hergestellt werden kann. Wie im Landeskrankenhausgesetz gefordert, ist der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses an dem Verfahren zu beteiligen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 LKHG M-V).
Die Antwort der Mitarbeiter der Klinik steht noch aus.
Forschungsprojekt "Regionale Basisstudie Vorpommern"
Mitte des Jahres 1995 erhielt ich Kenntnis von einem medizinischen Forschungsprojekt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung der Region Vorpommern. Um die Vorbeugung und Behandlung insbesondere von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und Tumoren zu verbessern, sollen nach einem Zufallsprinzip circa sechs Prozent der Bevölkerung dieser Region ausgewählt werden und auf freiwilliger Basis an einer Befragung mit anschließender medizinischer Untersuchung teilnehmen. Zur repräsentativen Auswahl der Teilnehmer hat die Forschungsgruppe von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Übermittlung eines Einwohnermelderegisterauszuges beantragt. Die Einwohnermeldeämter sollten danach Name, Geburtsname, Vorname, Geburtstag und Wohnanschrift aller gemeldeten Einwohner, bei denen keine Auskunftssperre vorliegt, übermitteln. Daraus sollten circa 10 000 Einwohner ausgewählt und gebeten werden, an dem Projekt teilzunehmen.
Ich habe das Projekt mit der Forschungsgruppe beraten und empfohlen, anstelle der Übermittlung des vollständigen Melderegisterauszuges das Adreßmittlungsverfahren anzuwenden. Dieser Vorschlag wurde nicht angenommen, da der gesamte Aufwand bei den Einwohnermeldeämtern liegen würde und darüber hinaus die Befürchtung bestand, daß hierunter die Repräsentativität der Studie leiden könnte.
In Abstimmung mit dem Innenministerium wurde schließlich ein Verfahren empfohlen, womit nur die Daten der zufällig ausgewählten Einwohner übermittelt werden und nicht ein vollständiger Melderegisterauszug. Danach gibt die Forschungsgruppe den Einwohnermeldeämtern bestimmte Merkmale vor, damit hieraus statistische Klassen gebildet werden können, beispielsweise nach Geschlecht und Geburtsjahrgang. Das Einwohnermeldeamt sortiert die Namen innerhalb der Klassen in alphabetischer Reihenfolge und versieht jeden Datensatz mit einer fortlaufenden Nummer (zum Beispiel erhält Nr. 1 die männliche Person der Altersgruppe 40 bis 44 Jahre mit dem Namen "Aal"). Die Forschungsgruppe erhält zunächst nur die Anzahl der Einwohner je Klasse, um daraus nach statistischen Methoden Nummern zu ziehen. Die gezogenen Nummern werden an die Meldeämter übermittelt und dort den Einwohnern zugeordnet. Anschließend übergibt das Einwohnermeldeamt die Daten der ausgewählten Personen an die Forschungsgruppe. Die Wissenschaftler verfügen somit über Namen, Vornamen, Geburtstag und Wohnanschrift von sechs Prozent der Einwohner dieser Region und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - von nahezu einhundert Prozent. Der Antrag zur Genehmigung der Datenübermittlung wurde von der Forschungsgruppe gemäß dieser Empfehlung geändert.
Nach der Befragung und Untersuchung erhalten die Teilnehmer, sofern sie es wünschen, über ihren Hausarzt ihre Befunde mit entsprechenden Empfehlungen. Danach werden die personenbezogenen Daten und die Gesundheitsdaten getrennt gespeichert. Die wissenschaftliche Auswertung erfolgt anonym.
Auch meine weiteren Empfehlungen zur umfassenden Aufklärung der
Betroffenen und zur Datenerhebung über Ehe- bzw. Lebenspartner wurden
berücksichtigt, so daß nunmehr die datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen sind und das Projekt 1996 beginnen kann.
Untersuchung zur Häufigkeit von Asthma und Allergien bei Kindern und Jugendlichen in Vorpommern (Projekt ISAAC)
Zu Beginn des Jahres 1995 wurde ich durch eine Bürgerin auf eine wissenschaftliche Untersuchung zur Häufigkeit von Asthma und Allergien bei Kindern und Jugendlichen in Vorpommern (Projekt ISAAC) aufmerksam gemacht. Eine Forschungsgruppe hatte zusammen mit einem Informationsschreiben an Eltern und Schüler personenbezogene Datenerhebungsbogen mit verschiedenen Fragen zur Gesundheit und zur sozialen Situation an Schüler verteilen lassen. Einen Fragebogen sollten die Eltern ausfüllen und den Kindern in einem beigefügten Umschlag verschlossen mitgeben. Der andere Fragebogen war von den Kindern mit Unterstützung eines Wissenschaftlers in der Schule auszufüllen. Körperliche Untersuchungen waren nicht vorgesehen.
Das Kultusministerium hatte die Befragung an den Schulen mit den Maßgaben genehmigt, daß die Teilnahme freiwillig ist, daß auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wird und daß die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten für die Befragung der Kinder vorliegt.
Die Information und der Fragebogen für die Eltern enthielten jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenerhebung, sondern folgende Formulierung: "Wir würden uns freuen, wenn auch Sie dieses wichtige Forschungsprojekt unterstützen." In den Informationen fehlte der Hinweis, daß Name und Adresse für eventuelle Nachfragen im Einzelfall benötigt werden. Außerdem wären Eltern und Schüler über den Zeitpunkt des Löschens von solchen Daten, die Personen identifizierbar machen, zu informieren gewesen.
Da die Befragung schon abgeschlossen war, habe ich empfohlen, bei künftigen Forschungsprojekten mit freiwilliger Teilnahme dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, im Text hervorzuheben und die Betroffenen über die Verarbeitung und Nutzung der Daten umfassend aufzuklären.
Der Leiter der Forschungsgruppe hat zugesichert, daß er künftig
so verfahren wird.
2.14.6 Routinekontrolle im Landesprüfungsamt für Heilberufe
Im Mai 1994 habe ich eine Routinekontrolle im Landesprüfungsamt für Heilberufe durchgeführt.
Das Amt ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen für akademische und nichtakademische Heilberufe.
Darüber hinaus hat das Amt von den Kreis- und Bezirksärzten sowie aus den Archiven der ehemaligen DDR Unterlagen und Urkunden über medizinische und pharmazeutische Ausbildungsabschlüsse übernommen, um sie zu erfassen und elektronisch zu speichern. Diese Übernahme war notwendig, da sich jeder Mediziner oder Angehörige eines Heilberufes aus unserem Bundesland zur Beantragung einer Berufserlaubnis hierher wenden und die Ausstellung eines Duplikats seiner Ausbildungsurkunde verlangen kann. Die Urkunden werden über einen Scanner eingelesen, auf WORM-Platten (Write Once Read Many) gespeichert und danach wieder an die jeweiligen Archive zurückgegeben. Sie sind in einer Verwaltungsdatei nach Aktenplannummer sowie Name, Vorname und Geburtsdatum der Betroffenen gespeichert. Eine weitere Datei enthält Angaben über den Entzug von Berufserlaubnissen. Die Dateien werden zu festgelegten Zeiten gesichert und die Kopien in einem Sicherheitsschrank aufbewahrt.
Zur automatisierten Verarbeitung der Urkunden habe ich dem Landesprüfungsamt empfohlen, die persönlichen Paßwörter in festzulegenden Abständen zu wechseln, um den Zugriffsschutz zu verbessern. Dieser Hinweis wurde berücksichtigt.
Die zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen in den Heilberufen erhobenen Daten werden bisher nicht automatisiert verarbeitet. Die Betroffenen müssen einen Meldebeleg ausfüllen, um an den einzelnen Prüfungsabschnitten teilnehmen zu können. Er wird im Amt aufbewahrt, und eine Mehrfertigung wird an das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz versandt. Ich habe empfohlen, in diesen Beleg einen Datenschutzhinweis aufzunehmen, um die Betroffenen über die Art und den Umfang der Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie über den Empfänger der übermittelten Daten aufzuklären. Allerdings werden die Belege bundeseinheitlich gedruckt und verwendet. Deshalb wird das Landesprüfungsamt die Betroffenen über die Datennutzung und -übermittlung im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Prüfungsanmeldung informieren.