Eine zunehmende Anzahl von Anfragen, Bitten um Beratung und Petitionen aus der Bevölkerung zeugt davon, daß sich immer mehr Bürger unseres Landes ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewußt werden.Ebenso erfreulich ist es, daß auch die öffentlichen Stellen im Berichtszeitraum zunehmend um Beratung gebeten und die meisten der von mir empfohlenen Maßnahmen umgesetzt haben. Einige der in diesem Bericht aufgenommenen Beiträge geben hiervon einen kleinen Überblick.
Bedauerlicherweise gab es aber auch Ausnahmen. So kam es vor, daß einzelne Behördenmitarbeiter aus Unkenntnis oder aus Sorglosigkeit gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Oft folgte danach allerdings die Einsicht und, soweit es noch möglich war, eine Änderung der Entscheidung.
Nur in wenigen Fällen entwickelte sich die Bearbeitung einzelner Vorgänge in Behörden ausgesprochen bürgerunfreundlich. So war beispielsweise in einer Argumentation über das Für und Wider einer Entscheidung der Bürger letztlich völlig aus dem Blickfeld eines Behördenmitarbeiters geraten, und anstelle einer vernünftigen Sachdiskussion ging es nur noch darum, einen Fehler nicht zugeben zu müssen. Wenn eine Beanstandung allein keine Einsicht bewirkt, so habe ich die Möglichkeit, mich an den Landtag oder an die Öffentlichkeit zu wenden. Auch das war im Berichtszeitraum erforderlich und hat letztlich zu Korrekturen geführt.
Wie bereits in der Vergangenheit spielte - neben Themen wie datenschutzfreundliche Technologien, Kryptokontroverse, Vorschläge zur Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes oder der Europäisierung des Datenschutzes - auch dieses Mal wieder der Große Lauschangriff eine maßgebliche Rolle in den datenschutzrechtlichen Diskussionen. Sollten Bundestag und Bundesrat sich für das heimliche Abhören von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung entscheiden, so wird die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern demnächst drei rechtliche Möglichkeiten erhalten, technische Mittel zum Abhören privater Wohnungen einzusetzen. Zwei davon im präventiven und eine im repressiven Bereich. Bisher ist das Abhören privater Wohnungen nur erlaubt, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Nach dem Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz unseres Landes soll dies auch erlaubt werden bei einer Gefahr für die Freiheit einer Person sowie zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bestimmte Straftaten begangen werden sollen. Die dritte Möglichkeit ergibt sich, wenn der Bundestag der Absicht der Bundesregierung folgt, den Lauschangriff oder das Abhören privater Wohnungen auch zum Zwecke der Strafverfolgung einzuführen.