Am 2. August 2000 ist das Strafverfahrensänderungsgesetz verabschiedet worden. Die Hinweise der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder aus ihrer Entschließung vom 14./15. März 2000 wurden nicht berücksichtigt (siehe Anlage 4). Die folgenden Beispiele verdeutlichen, dass es trotz einer jahrzehntelangen Diskussion nicht zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Einzelnen und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden gekommen ist.
- Nunmehr ist es beispielsweise möglich, dass Zeuginnen und Zeugen auch bei Straftaten von nicht erheblicher Bedeutung durch Öffentlichkeitsfahndung im Fernsehen oder im Internet gesucht werden.
- Die Zweckbindung von Daten aus der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung wird nahezu aufgehoben. Damit werden die landespolizeirechtlichen Vorschriften zur Wahrung der Zweckbindung und damit die Kompetenzen des Landesgesetzgebers unterlaufen.
- Verfahrensdaten dürfen auch zur Verfolgung künftiger Straftaten in staatsanwaltschaftlichen Informationssystemen gespeichert werden, obwohl bei der Polizei gleichartige Dateien auf landesrechtlicher Grundlage bereits seit langem geführt werden.
- Schon allein bei "berechtigtem Interesse" bekommen nun am Verfahren nicht beteiligte Personen Einsicht in sensible Strafverfahrensakten.
Die Interessen der Strafverfolgungsbehörden hatten bei der Gestaltung dieses Gesetzes eindeutig Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen.
Die Bundesregierung hat im September 2001 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung eingebracht (BR-Drs. 702/01). Er behandelt die Nachfolgeregelung zu § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG), der mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft trat.
§ 12 FAG gestattete den Strafverfolgungsbehörden, von den Telediensteanbietern Auskunft über Verbindungsdaten vergangener und nach umstrittener Rechtsprechung sogar künftiger Telekommunikationsvorgänge unabhängig von der Schwere der Straftat zu verlangen. Diese rechtliche Grundlage stammt jedoch noch aus einer Zeit, in der die analoge Vermittlungstechnik vorherrschte und nicht für jedes Gespräch personenbezogene Verbindungsdaten erzeugt wurden. Im Zeitalter der Digitaltechnik jedoch, in dem Daten vollständig erfasst und damit Verhaltensprofile gebildet werden können, verstößt § 12 FAG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist somit nicht mehr geeignet, derartige Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis zu rechtfertigen.
Dies haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits auf ihrer 58. Konferenz am 7./8. Oktober 1999 in einer Entschließung deutlich gemacht (siehe Vierter Tätigkeitsbericht, Anlage 19). Auf der 59. Konferenz am 14./15. März 2000 haben wir erneut an den Gesetzgeber appelliert, die Eingriffsbefugnisse unter Beachtung der grundrechtlichen Bindungen und Anforderungen neu festzulegen (siehe Anlage 5). Und es wurde gefordert, die Neuregelung in Abstimmung mit § 100a Strafprozessordnung (StPO) in diesem Gesetz anzusiedeln, da die gesetzliche Ermächtigung für den Zugriff auf Verbindungsdaten sachlich in die Strafprozessordnung gehört.
Die Bundesregierung ist mit ihrem Gesetzentwurf für die Neuregelung zu § 12 FAG, der eine Reihe datenschutzrechtlich positiver Ansätze enthält, den Forderungen nur teilweise nachgekommen. Während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens habe ich deshalb gegenüber unserem Justizministerium auf folgende Regelungen im Entwurf hingewiesen, die bislang nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen:
- IMEI-Nummern (Gerätekennzeichnung bei Mobiltelefonen) sollten entgegen der Absicht des Gesetzentwurfes nicht als Telekommunikationsverbindungsdaten an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, da sie nicht in den gemäß Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) zulässigen Rahmen der Datenverarbeitung der Telekommunikationsanbieter fallen.
- Die gesetzliche Regelung zu den festen und den dynamischen IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen) sollte im Hinblick auf eine Unterscheidung beider Adressen und die damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen an die Zugriffsbefugnisse konkretisiert werden. Die festen IP-Adressen sind Bestandsdaten im Sinne von § 89 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) und können, ohne dass sie vom Vorbehalt der richterlichen Anordnung gemäß § 100g StPO erfasst werden, mitgeteilt werden. Bei den so genannten dynamischen IP-Adressen, die im Einzelfall und während des Kommunikationsvorganges jeweils an die Nutzer neu vergeben werden, handelt es sich dagegen um Verbindungsdaten im Sinne von § 2 Nr. 4 TDSV, deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden den höheren Anforderungen der §§ 100g, 100h StPO unterliegen muss. Diese Unterscheidung und ihre Rechtsfolgen für die Voraussetzung der Auskunftserteilung sind bislang nicht deutlich herausgearbeitet worden.
- Zum Schutz der Betroffenen sollte in § 100h StPO die Voraussetzung mit aufgenommen werden, dass es sich bei dem zustimmenden Betroffenen um einen verteidigten Beschuldigten handeln muss, damit Vor- und Nachteile einer Beweisverwertung für den Beschuldigten durch den Verteidiger besser abgewogen werden können. Mit dieser zusätzlichen Voraussetzung soll der Gefahr begegnet werden, dass der Beschuldigte nur deshalb der Verwendung seiner bislang erlangten personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren zustimmt, um nicht wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft benachteiligt zu werden.
Der Bundestag hat am 20. Dezember 2001 das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung verabschiedet (BGBl. I S. 3879). Die genannten Empfehlungen wurden nicht berücksichtigt.
Unzureichende Berichte der Bundesregierung Die Bundesregierung hat den Bundestag jährlich über die nach Art. 13 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zur Strafverfolgung durchgeführten Großen Lauschangriffe zu unterrichten (siehe Vierter Tätigkeitsbericht, Punkt 3.1.5). § 100e Strafprozessordnung (StPO) konkretisiert diese Berichtspflicht: Grundlage dafür sind Mitteilungen der Länder über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Lauschangriffe.
Inzwischen liegen die Berichte zur Überwachung von Wohnungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 vor. Nach wie vor sind auch im Jahr 2000 die in den tabellarischen Übersichten dargestellten Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung unzureichend beschrieben.
Das Kontrollgremium des Deutschen Bundestages (Art. 13 Abs. 6 GG) hat die Konferenz der Justizministerinnen und -minister der Länder gebeten, diesem Sachverhalt nachzugehen. Im April 2001 hat die Konferenz ihren Strafrechtsausschuss mit entsprechenden Prüfungen beauftragt. Ungeachtet dieser Auswertungen bleibt die Forderung, dass die jährlichen Berichte der Bundesregierung deutlich an Aussagekraft zunehmen müssen, um eine effektive parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.
Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen auf Landesebene
Die Länder haben nach Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG eine parlamentarische Kontrolle der Lauschangriffe zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr zu gewährleisten, die der auf Bundesebene gleichwertig ist. Den Landesparlamenten müssen jährlich entsprechende Berichte vorgelegt werden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 ist nunmehr eine Vorschrift eingeführt worden (§ 34 Abs. 7 S. 2 SOG M-V), wonach das Justizministerium das Gremium des Landtages, welches für die Kontrolle der Lauschangriffe im präventiven Bereich zuständig ist, auch über die nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO erfolgten Maßnahmen unterrichten muss. Damit ist die Forderung der Datenschutzbeauftragten nach einer gesetzlichen Regelung erfüllt worden.
Insolvenzverfahren
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, wonach Bekanntmachungen über Insolvenzverfahren künftig auch im Internet veröffentlicht werden dürfen (BT-Drs. 14/5680). Bisher wurden dafür der amtliche Anzeiger sowie Tageszeitungen genutzt. Ein maßgebliches Argument für die neue Verfahrensweise ist die damit verbundene Kostenersparnis für die Schuldner. Weitgehend unberücksichtigt blieben jedoch die damit verbundenen Gefährdungen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung vom 24. April 2001 darauf hingewiesen, dass Informationen im Internet für jedermann zugänglich sind und auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von Dritten über diesen Zeitraum hinaus gespeichert und genutzt werden können, ohne dass hierauf eingewirkt werden kann (siehe Anlage 18). Der wirtschaftliche Neubeginn eines Schuldners nach einem erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahren wäre somit möglicherweise dauerhaft gefährdet.
Der Gesetzgeber hat diese Bedenken in seinen Beratungen zum Gesetzentwurf aufgegriffen und in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2711) ergänzende Regelungen aufgenommen. Um den Gefährdungen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu begegnen, sollen nunmehr in einer Verordnung Einzelheiten zur Veröffentlichung im Internet geregelt werden. Das betrifft insbesondere Löschfristen sowie technische und organisatorische Maßnahmen, die die Integrität und die Authentizität der Daten gewährleisten sollen. Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gebeten, bis zum Ende des Jahres 2001 zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Daten nach Ablauf der Löschungsfrist weiter über das Internet veröffentlicht werden. Die Bundesregierung soll hierzu gegebenenfalls einen Gesetzentwurf bis zum 31. März 2002 vorlegen (BT-Drs. 14/6473). Zu einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz über die nähere Ausgestaltung des neuen Verfahrens habe ich gegenüber unserem Justizministerium Empfehlungen gegeben. Wie das Verfahren künftig aussehen wird und ob den Gefährdungen für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam entgegengewirkt werden kann, bleibt abzuwarten.
Zwangsversteigerungen
Seit einiger Zeit veröffentlichen Gerichte unseres Landes Zwangsversteigerungen im Internet. Dadurch soll ein größerer Verbreitungsgrad erreicht und somit ein weiterer Interessentenkreis angesprochen werden, was nicht zuletzt auch im Interesse des Schuldners liegt. Die Daten im Internet enthalten - im Gegensatz zu den Veröffentlichungen in den herkömmlichen Medien - keine Angaben zu den Eigentümern, so dass eine Zuordnung zu einer natürlichen Person nicht ohne weiteres möglich ist. Je nach Lage des Einzelfalles kann jedoch ein Personenbezug mit zusätzlichen Daten hergestellt werden.
In einem Fall waren beispielsweise die Mieter eines Einfamilienhauses betroffen. Das Versteigerungsobjekt war mit der Postanschrift sowie mit Fotografien von innen und außen dargestellt worden. Dritte konnten die Wohnungseinrichtung betrachten, und es war ihnen auch möglich, die Namen der Mieter beispielsweise über die Adresse des Einfamilienhauses und Einsicht in das Telefonbuch in Erfahrung zu bringen. Auf Veranlassung des Rechtsanwaltes der Betroffenen hat der Direktor des Amtsgerichtes die Fotografien der Wohnungseinrichtung wieder entfernen lassen.
Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Vorschriften zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet. Da eine solche Veröffentlichung jedoch aufgrund der weltweit fast unbegrenzten Möglichkeiten zur Kenntnisnahme und Auswertung der Daten eine neue datenschutzrechtliche Qualität darstellt, sollten hierfür auch bereichsspezifische Regelungen geschaffen werden. Das Justizministerium teilte mir hierzu mit, dass die Veröffentlichungspraxis im Internet und die damit möglicherweise auftretenden datenschutzrechtlichen Probleme bekannt seien. Es hatte seinerzeit bereits die Gerichte darauf hingewiesen und mein Schreiben zum Anlass einer nochmaligen Prüfung genommen. So bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Bereich gesetzlich geregelt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 14. Juli 1999 einige Bestimmungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (GG) beanstandet, nach denen der Bundesnachrichtendienst strategische Überwachungen durchgeführt hat (siehe dazu Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 2000, Anlage 1). Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2001 eingeräumt, um einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
In ihrer Entschließung vom 8./9. März 2001 äußern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Befürchtungen, dass
- die Befugnisse der Nachrichtendienste zur Übermittlung und Verwendung von G 10-Daten an Strafverfolgungsbehörden deutlich erweitert werden sollen, indem Erkenntnisse der Nachrichtendienste unter anderem zur Strafverfolgung weit über die Schwerkriminalität hinaus genutzt werden dürfen,
- künftig deutlich weniger Betroffene benachrichtigt werden,
- der Verzicht auf die Kennzeichnung von G 10-Daten sogar ohne vorherige Zustimmung der G 10-Kommission zulässig sein soll.
Am 26. Juni 2001 ist das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) verabschiedet worden. Die Hinweise der Datenschutzbeauftragten wurden dabei nicht berücksichtigt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sie im Ausführungsgesetz zum G 10-Gesetz auf Landesebene Berücksichtigung finden.