1 Umweltinformationsgesetz
Am 14. Februar 2005 trat das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel in Kraft. Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Demzufolge habe ich beim Umweltministerium nachgefragt, welche Rechtsgrundlagen für die öffentlichen Stellen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen geschaffen werden.
Der mir zur Stellungnahme zugesandte Gesetzentwurf über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg Vorpommern orientierte sich am neuen Umweltinformationsgesetz des Bundes. Dazu hatte bereits der Bundesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen seiner Beratung Stellung genommen. Seine Hinweise waren im Gesetz berücksichtigt worden. Von daher bestanden aus meiner Sicht keine Bedenken gegen den Entwurf des Landes. Das Gesetz ist vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern noch nicht beschlossen worden.
2 Erfassung der Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen
Ein Kleingärtner informierte mich darüber, dass eine Forschungseinrichtung die Situation der Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen erfassen soll. Danach soll sie vorschlagen, in welcher Weise das Abwasser kostengünstig und umweltgerecht entsorgt werden kann. Den Auftrag dazu hat das Umweltministerium erteilt, das sich wiederum mit dem Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern sowie dem Landwirtschaftsministerium abgestimmt hatte.
Nach Auffassung des Kleingärtners war dieses Projekt datenschutzrechtlich fragwürdig. Er kritisierte insbesondere, dass die Betroffenen nicht ausreichend über die Datenverarbeitung aufgeklärt und insbesondere nicht auf die Freiwilligkeit der Angaben hingewiesen worden sind. So war beispielsweise auch vorgesehen, dass aus ausgewählten Abwassergruben in Kleingärten Proben gezogen und analysiert werden. Wie diese für den Einzelnen möglicherweise sehr schutzwürdigen Daten weiter verarbeitet werden, war allerdings nicht erläutert worden.
Die Kritik an dem Projekt war für mich nachvollziehbar. Die Forscher legten zwar dar, dass sie keine personenbezogenen Daten verarbeiten wollen. Doch gerade in der Phase der Datenerhebung kann leicht ein Personenbezug hergestellt werden, beispielsweise über die Kleingartennummer oder auch durch Namensschilder an Lauben. Deshalb sind für dieses Projekt die datenschutzrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang anzuwenden. Ich habe empfohlen, die Betroffenen auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Datenerfassung und -verarbeitung umfassend aufzuklären und sie über ihre Rechte zu informieren. Die Forschungseinrichtung hat meine Vorschläge realisiert. Es wurden Informationsblätter erarbeitet, die über den Zweck der Datenerhebung und die Verwendung der Daten informieren. Die zunächst personenbezogen erhobenen Daten werden lediglich statistisch ausgewertet, so dass nach der Zusammenstellung der Ergebnisse kein Bezug zu einer Person mehr hergestellt werden konnte. Sobald die Erhebungsbögen ausgewertet worden sind, werden sie datenschutzgerecht vernichtet.
(57) Ich empfehle der Landesregierung, bei der Vergabe von Forschungsvorhaben auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 34 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern hinzuweisen.