7. Tätigkeitsbericht
des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern  2004/2005

2    Zusammenfassung der Empfehlungen

Lfd. Nr.: Empfehlung Gliederungspunkt
1 Ich empfehle dem Landtag, im Rahmen einer Änderung der Geschäftsordnung des Landtages mit Beginn der nächsten Legislaturperiode das Rede- und Zutrittsrecht des Landesbeauftragten für den Datenschutz analog der Rechte der Bürgerbeauftragten zu gestalten, um so die Einbeziehung der Sachkompetenz meiner Behörde in Beratungsgegenstände der Fachausschüsse zu ermöglichen. A.0
2 Ich empfehle daher der Landesregierung, bei einer Überarbeitung der GGO II die förmliche Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Stadium des Referentenentwurfes zu Gesetzen und zu Verordnungen mit aufzunehmen. A.0
3 Ich empfehle der Landesregierung, beim Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht den Gesetzesvorschlag der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu befürworten und damit ein datenschutzgerechtes Verfahren zu unterstützen. A.1.I
4 Ich empfehle daher dem Landtag, die Ankündigung der Landesregierung und der Koalitionsfraktionen, noch vor Ende dieser Legislaturperiode ein Informationsfreiheitsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern zu beschließen, umgehend umzusetzen. A.1.II.1.2
5 Ich empfehle daher der Landesregierung, auf der Grundlage der bisher geleisteten Vorarbeiten umgehend eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) zu erlassen. A.1.II.1.3
6 Ich empfehle der Landesregierung, für die neuen elektronischen Verfahren im Meldewesen – insbesondere für die elektronische Melderegisterauskunft – angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen und bei der Novellierung des Landesmeldegesetzes zu normieren. A.1.II.1.4
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Ich empfehle der Landesregierung sicherzustellen, dass die erforderlichen Abschottungsmaßnahmen eingehalten werden. Neben der oben genannten technischen Abschottung sind dies vor allem

  • die personelle Trennung zwischen Mitarbeitern des Statistischen Amtes und denen aus anderen Abteilungen des Landesamtes für innere Verwaltung,
  • die bauliche Abschottung mit entsprechender Schlüsselverwaltung,
  • die Verpflichtung der Mitarbeiter des Statistischen Amtes auf Wahrung der statistischen Geheimhaltung auch gegenüber dem Leiter des Landesamtes für innere Verwaltung und
  • die Verarbeitung statistischer Einzeldaten im Auftrag nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung des Leiters des Statistischen Amtes.
A.1.II.1.5
8 Ich empfehle dem Landtag, eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass auch in diesem Bereich dem Trennungsgebot Rechnung getragen wird. A.1.II.1.7
9 Ich empfehle der Landesregierung, Datenschutz- und IT Sicherheits-aspekte der Landesfirewall im IT Sicherheitsrahmenkonzept angemessen zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um das hohe Sicherheitsniveau auch weiterhin gewährleisten zu können. A.1.II.1.9
10 Ich empfehle der Landesregierung, bereits bei den Planungen zur IP-Telefonie die Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen, um künftig auch bei der Nutzung dieser modernen Kommunikationstechnologie das Fernmeldegeheimnis wahren zu können. A.1.II.1.10
11 Ich empfehle der Landesregierung, dem Landtag und den weiteren öffentlichen Stellen des Landes, die „Orientierungshilfe zu Datenschutzfragen bei der Präsentation öffentlicher Stellen im Internet“ zu nutzen, um bestehende oder geplante Internetportale zu prüfen (www.datenschutz-mv.de). Bei der Ausgestaltung der Internetportale sind die Prinzipien der Transparenz und der Datenvermeidung in vollem Umfang umzusetzen. A.1.II.1.11
12 Ich empfehle der Landesregierung, bei der Planung und beim Betrieb der landeseigenen Virtuellen Poststelle die Hinweise der Broschüre „Die virtuelle Poststelle im datenschutzgerechten Einsatz“ zu berücksichtigen. Für die datenschutzgerechte Ausgestaltung dieser zentralen E-Government-Komponente sind die Handlungsempfehlungen der Kapitel 8 und 9 besonders hilfreich. A.1.II.1.12
13 Ich empfehle der Landesregierung, gegebenenfalls zu überprüfen, ob sich an der aktuellen Sicherheitslage in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahre 2000 etwas geändert hat. Ansonsten ist gegenüber den kommunalen Behörden klarzustellen, dass Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sind. Bei entsprechenden Planungen sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten frühzeitig einzubeziehen. A.1.II.2.1
14 Ich empfehle dem Landtag, meine Vorschläge zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Akten-/Datenübermittlung bei Aufgabenübertragungen und Verwaltungsfusionen im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, um so bei der Verwaltungsmodernisierung die notwendige Rechtssicherheit in Datenschutzfragen zu erhalten. A.1.II.2.2
15 Ich empfehle der Landesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des Landes, im Rahmen der regelmäßigen Belehrungen ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass Gesprächsteilnehmer generell vor Betätigen der Freisprechtaste beziehungsweise sonstigen Mithörens durch weitere Personen um ihr Einverständnis zu bitten sind. Diese Verfahrensweise ist verbindlich zu regeln. A.1.II.2.3
16 Ich empfehle der Landesregierung, im Rahmen der Kommunalaufsicht verstärkt darüber zu wachen, dass verdeckte Beobachtungen von Sozialleistungsempfängern nicht durchgeführt oder angeordnet werden. A.1.II.2.4
17 Ich empfehle der Landesregierung, im Rahmen der Kommunalaufsicht die Hinweise für die Durchführung von Hausbesuchen bei Sozialleistungsempfängern in den Landkreisen und kreisfreien Städten bekannt zu geben. A.1.II.2.5
18 Ich empfehle der Landesregierung, die Ausführungshinweise des Finanzministeriums und die Vollzugshinweise für die Durchführung des Wohngeldgesetzes des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung um eine Regelung für den Fall zu ergänzen, wie mit dem Ergebnis des Kontenabrufes verfahren werden soll, wenn sich der Anlass für einen Kontenabruf im laufenden Verwaltungsverfahren erledigt hat. A.1.II.2.6
19 Der Landesregierung empfehle ich, bei der Novellierung der Vorschriften der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern über die Informations- und Prüfungsrechte der Gemeinde bei Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts klarstellende Regelungen zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Gemeinde- / Stadtvertreter im Rahmen ihrer Kontrollfunktion aufzunehmen. A.1.II.2.7
20 Ich empfehle der Landesregierung, die Gemeindevertretungen darauf hinzuweisen, dass Tonbandmitschnitte zur Protokollerstellung während einer Einwohnerfragestunde nur zulässig sind, wenn die Betroffenen hierüber in geeigneter Weise aufgeklärt wurden. A.1.II.2.8
21 Ich empfehle der Landesregierung zu prüfen, ob zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen von Bürgerbegehren Regelungen in die Kommunalverfassung aufgenommen werden sollten, um hier mehr Rechtssicherheit zu erreichen. A.1.II.2.9
22 Ich empfehle der Landesregierung sowie allen weiteren öffentlichen Stellen, darauf zu achten, dass bei Privatisierungen öffentlicher Unternehmen die von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherdienstes übermittelten Daten vor dem Betriebsübergang datenschutzgerecht vernichtet werden. Im Übrigen dürfen die Unterlagen nur bis Ende des Jahres 2006 für die Überprüfung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes genutzt werden. Vor diesem Hintergrund ist dafür zu sorgen, dass die in den Personalakten enthaltenen Daten danach durch alle personalbearbeitenden Dienststellen gelöscht werden. A.1.II.2.10
23 Ich empfehle der Landesregierung vor dem Hintergrund weiterer Fusionen im kommunalen Bereich, dafür Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Übergabe von Aktenbeständen sowie die Verantwortlichkeiten, die Fristen, die Archivierung beziehungsweise die Vernichtung der Unterlagen verbindlich geregelt wird. A.1.II.2.11
24 Ich empfehle der Landesregierung, die Ausländerbehörden darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Speicherung im Schengener Informationssystem in jedem Einzelfall genau zu prüfen und zu dokumentieren ist. A.1.II.2.12
25 Ich empfehle der Landesregierung, die Meldebehörden auf ihre Dokumentationspflichten bei erweiterten Melderegisterauskünften hinzuweisen, deren Einhaltung im Rahmen der Fachaufsicht zu prüfen und bei einer Neugestaltung des Verfahrens die Dokumentationspflichten zu berücksichtigen. A.1.II.2.13
26 Ich empfehle den öffentlichen Stellen des Landes, vor der Beschaffung einer Videoüberwachungsanlage den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu beteiligen sowie die technischen Anforderungen mit Hilfe des Schutzprofils zu beschreiben. Anbieter sollten bereits im Vergabeverfahren aufgefordert werden, die Kompatibilität ihrer Anlage mit den Anforderungen des Schutzprofils möglichst durch eine Zertifizierung nachzuweisen. A.1.II.2.17
27 Ich empfehle der Landesregierung und dem Landtag, ein Akkreditierungsverfahren bei Großveranstaltungen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, auf eine generelle gesetzliche Grundlage zu stellen. A.1.II.3.1
28 Ich empfehle der Landesregierung Vorkehrungen zu treffen, damit sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Polizei aktuelle Ausgänge zu Ermittlungsverfahren mitteilen und die sich daran anschließende Korrektur von Eintragungen in Dateien und Verzeichnissen durchgeführt wird. Dies ist den Betroffenen auch in jedem Fall mitzuteilen. A.1.II.3.2
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Ich empfehle der Landesregierung, der Novellierung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Bundesrat nur zuzustimmen, wenn gewährleistet ist, dass bei der Einführung biometrischer Ausweisdokumente

  • die biometrischen Merkmale ausschließlich von den für die Passkontrollen zuständigen Behörden für hoheitliche Zwecke genutzt werden können,
  • die in Ausweisen gespeicherten Daten mit den biometrischen Merkmalen nicht als Referenzdaten genutzt werden, um Daten aus unterschiedlichen Systemen und Kontexten zusammenzuführen,
  • die für die Ausstellung und das Auslesen verwendeten Geräte nach internationalen Standards von einer unabhängigen Stelle zertifiziert werden und
  • Verfahren festgelegt werden, die einen Datenmissbrauch beim Erfassen der Referenzdaten und im weiteren Verfahren verhindern.
A.1.II.3.3
30 Ich empfehle der Landesregierung, gegenüber den Staatsanwaltschaften und den Polizeidienststellen klarzustellen, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an einen öffentlichen Arbeitgeber nur aufgrund einer normenklaren gesetzlichen Grundlage zulässig ist. A.1.II.3.4
31 Ich empfehle dem Landtag und der Landesregierung, für den Übergang zu einem papierlosen Büro bei der Verfassungsschutzbehörde eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, wie das beispielsweise beim Verfassungsschutz im Land Brandenburg praktiziert wurde. A.1.II.3.5
32 Ich empfehle der Landesregierung, bei der Überarbeitung der Richtlinie für das DNA-Verfahren der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern und der Richtlinie für die Staatsanwaltschaften des Landes die datenschutzrechtlichen Aspekte zu beachten, mich hieran rechtzeitig zu beteiligen und im Übrigen eine Evaluierung der Neuregelungen vorzunehmen. A.1.III.1
33 Ich empfehle der Landesregierung und dem Landtag, sich im Rahmen der Länderbeteiligung bei einer erneuten Bundesinitiative für eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen des Vollzugs der Untersuchungshaft einzusetzen, mich frühzeitig hieran zu beteiligen und im Rahmen der eigenen Zuständigkeit für eine Beachtung – auch des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung von Untersuchungsgefangenen – Sorge zu tragen. A.1.III.2
34 Ich empfehle der Landesregierung, gegenüber den Staatsanwaltschaften und den Polizeidienststellen in geeigneter Weise klarzustellen, dass bei Presseanfragen zu laufenden Verfahren die Betroffenen, die hiervon noch keine Kenntnis haben, generell vorab zu unterrichten sind. Ferner rege ich an, diesen Sachverhalt auch ausdrücklich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Zusammenarbeit der Justizbehörden mit den Medien zu regeln. A.1.III.4
35 Ich empfehle der Landesregierung, die Gerichtsvollzieher bei der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von EDV-Technik im Gerichtsvollzieherbüro zu unterstützen. Gerichtsvollzieher, die moderne Informations- und Kommunikationstechnik im dienstlichen Umfeld nutzen möchten, sollten auch die ergänzenden Hinweise der „Orientierungshilfe zum datenschutzgerechten Anschluss an Internet und Online-Banking bei Gerichtsvollziehern“ beachten, um ein Mindestmaß an Sicherheit für die auf ihren IT-Systemen gespeicherten Daten zu gewährleisten. A.1.III.5
36 Ich empfehle der Landesregierung, die verfassungs- und datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation zu berücksichtigen und sich im Bundesrat gegen eine Speicherung von Daten, wie sie im Entwurf der Richtlinie der Europäischen Kommission vorgesehen ist, auszusprechen. A.1.III.6
37 Ich empfehle der Landesregierung, mich auch weiterhin frühzeitig bei der Gestaltung der länderübergreifenden Steuerdatenverarbeitung zu beteiligen. Wenn der Staatsvertrag wie vorgesehen verabschiedet wird, verbleibt für Dataport und die Steuerverwaltungen die Aufgabe, die Vorschriften zum Steuergeheimnis technisch und organisatorisch umzusetzen. So muss das Data Center Steuern von den anderen Teilen von Dataport abgeschottet werden, und die Steuerverwaltungen der beteiligten Länder dürfen nicht auf Daten eines anderen Bundeslandes zugreifen können. A.1.IV.1
38 Ich empfehle der Landesregierung, beim bargeldlosen Zahlungsverkehr in der Landesverwaltung auf Scoring-Verfahren beim Betrieb der Zahlungsverkehrsplattform generell zu verzichten. Darüber hinaus ist bei der weiteren Entwicklung des Verfahrens der Grundsatz der Datenvermeidung zu berücksichtigen. A.1.IV.2
39 Ich empfehle der Landesregierung, die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zuge der Strukturreform der Landesverwaltung dem Personalüberhang zugeordnet werden, nur in dem Rahmen zu nutzen, wie es für die Personalverwaltung notwendig ist. Ein unbeschränkter Zugriff auf diese Daten durch Personalstellen aller Ressorts wäre mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar. A.1.IV.3
40 Ich empfehle der Landesregierung anzuordnen, dass die Finanzämter betroffene Geheimnisträger auf die Möglichkeit hinweisen, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn ihnen nachteilige steuerliche Entscheidungen drohen, sofern sie die Bekanntgabe personenbezogener Daten ihrer Mandanten/Patienten/Kunden verweigern. A.1.IV.4
41 Ich empfehle der Landesregierung, gegenüber den Sparkassen und anderen öffentlichen Einrichtungen bei Kundenbefragungen auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu prüfen. A.1.IV.6
42 Ich empfehle der Landesregierung, im Rahmen des noch immer ausstehenden Wasserverkehrs- und Hafenanlagensicherheitsgesetzes (WVHaSiG), die datenschutzrechtlich bedeutsame Zuverlässigkeitsüberprüfung, welche umfangreiche Abfragemöglichkeiten zu bestimmten Hafenmitarbeitern bei Polizei und gegebenenfalls weiteren Sicherheitsbehörden erlaubt, gesetzlich zu regeln und mich hieran frühzeitig zu beteiligen. A.1.V.1
43 Ich empfehle der Landesregierung, im Rahmen der Tourismusförderung insbesondere Unternehmen und Kurverwaltungen für einen datenschutzgerechten Umgang mit den Daten ihrer Gäste zu sensibilisieren. Das gilt insbesondere bei der Einführung elektronischer Systeme. A.1.V.3
44 Ich empfehle der Landesregierung und allen anderen öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern, bei Auskunftsbegehren aufgrund eines berechtigten oder rechtlichen Interesses genau zu prüfen, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. A.1.VI.1
45 Die Landesregierung und die anderen öffentlichen Stellen sollten auch bei anderen Projekten, bei denen Vorteile für betroffene Personen unabdingbar mit Datenverarbeitungen verbunden sind, umfassend darüber aufklären und eine Einwilligung nur dort vorsehen, wo die Betroffenen tatsächlich Alternativen haben. A.1.VI.2
46 Ich empfehle der Landesregierung, Forschungsprojekte mit personenbezogenen oder aus diesen gewonnenen Daten nur zu genehmigen, wenn dazu ein datenschutzrechtliches Votum des jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten vorliegt. A.1.VII.1
47 Ich empfehle der Landesregierung, unverzüglich das Datenschutz- und Datensicherheitskonzept für das Schulberichtssystem nachzureichen und die offenen Punkte zu klären. Künftig sollten Verfahren zur Datenverarbeitung erst in Betrieb genommen werden, wenn ein solches Konzept geprüft vorliegt. A.1.VII.2
48 Ich empfehle der Landesregierung gegenüber den Wohngeldstellen im Land klarzustellen, dass bei der Berechnung des Wohngeldes die Höhe des Vermögens nicht erhoben werden darf. A.1.VIII.1
49 Ich empfehle der Landesregierung, dem JobCard-Verfahrensgesetz im Bundesrat nur dann zuzustimmen, wenn die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen, die Sicherheit der Daten garantiert und eine Kontrolle durch unabhängige Stellen gewährleistet ist. A.1.VIII.2
50 Ich empfehle der Landesregierung, die Stellung der ARGEn in Mecklenburg-Vorpommern als eigenverantwortliche datenverarbeitende Stellen zu stärken, eine datenschutzgerechte Verarbeitung von Sozialdaten in den ARGEn zu fördern und die Kontrollkompetenz durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz klarzustellen. A.1.VIII.3
51 Ich empfehle der Landesregierung, im Rahmen ihrer Fachaufsicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 21 LKHG M-V Beachtung zu schenken und die Krankenhäuser bei der Umsetzung der Vorgaben zu unterstützen, indem beispielsweise Maßnahmen zur Datensicherheit, wie Investitionen, behandelt werden. A.1.IX.2
52 Ich empfehle der Landesregierung, sich in der Gesundheitsministerkonferenz dafür einsetzen, dass der Umfang der zu verarbeitenden Daten im Rahmen von Disease-Management-Programmen kritisch auf die Erforderlichkeit hin untersucht wird. A.1.IX.4
53 Ich empfehle der Landesregeierung, sofern sie weiterhin die Notwendigkeit sieht, zwischen dem Disease-Management-Programm „Brustkrebs“ und der Krebsregister Daten auszutauschen, Verfahrensregelungen zu erlassen, die das Recht der Frauen auf informationelle Selbstbestimmung respektieren und dennoch dazu beitragen, dass Doppelmeldungen vermieden werden. A.1.IX.5
54 Ich empfehle der Landesregierung, die Ärzte in der Wahrnehmung ihrer Auskunftspflichten und sonstigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch Schulungs- oder Informationsmaßnahmen zu unterstützen und Maßnahmen zur Stärkung der Patientenrechte zu ergreifen. A.1.IX.6
55 Ich empfehle der Landesregierung, mich bei der Planung von Forschungsprogrammen unter Einbeziehung von Patientenakten frühzeitig zu beteiligen bzw. darauf hinzuwirken und die Initiative der 67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten zur Einführung eines Forschungsgeheimnisses aufzugreifen. A.1.IX.11
56 Ich empfehle der Landesregierung, gegenüber den Gesundheitsämtern klarzustellen, dass aus den bei ihnen vorhandenen Patientenakten Auskünfte an Dritte nur mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung des jeweiligen Patienten zulässig sind, aus der Umfang und Tragweite hervorgehen müssen. A.1.IX.12
57 Ich empfehle der Landesregierung, bei der Vergabe von Forschungsvorhaben auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 34 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg Vorpommern hinzuweisen. A.1.X.2