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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Mecklenburg-Vorpommern

Fachtagung

"Datenschutz durch Technik – Chancen für Unternehmen und öffentliche Verwaltung"

Sebastian Schröder
Staatssekretär im Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern

 

Grußwort

 

Michael Sturm
Geschäftsführer der Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung
Rostock mbH

(sturm.pdf / 36kB)

Grußwort

Was hat ein bedeutender „Think tank“ aus Washington mit Rostock und Mecklenburg-Vorpommern zu tun?

Nun –

mit der Frage will ich Sie nicht verblüffen. Sondern ich will Sie zunächst einmal ganz herzlich im Namen von Oberbürgermeister Methling hier bei uns in der Hansestadt begrüßen. Sie sind höchst willkommene Gäste!

Die Stadt selbst und ihre Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung haben nämlich ein sehr lebhaftes Interesse an der Datenschutzfachtagung 2006. Und dieses Interesse hat im weitesten Sinne etwas mit dem besagten Washingtoner „Denktank“ zu tun.

Denn die „Heritage Foundation“, die ich hier anspreche, veröffentlicht jährlich einen „Index der wirtschaftlichen Freiheit“, der so gut wie alle Staaten der Welt erfaßt.

2006 ist Deutschland in die Spitzengruppe von 19 als wirtschaftlich völlig frei geltenden Staaten aufgerückt. Das ist großartig, das dürfen wir feiern.

Doch noch einmal: Was hat das mit Rostock und dem Datenschutz zu tun?

Rostock, meine Damen und Herren, ist – ebenso wie unser Bundesland – im höchsten Maß um Direktinvestitionen auch aus dem Ausland bemüht. Hier bei uns an der Küste sind wir in dieser Hinsicht sogar recht erfolgreich, und wir möchten dazu noch manch weitere Trumpfkarte ausreizen.

Da spielt in der Tat der Datenschutz auf professionellem Spitzenniveau eine ganz wesentliche Rolle. – Warum? Weil eben Rechtsordnung, Rechtssicherheit und der Schutz persönlichen und geistigen Eigentums zu einem der zehn Hauptkriterien gehören, die entscheidend sind für die Frage, ob es sich lohnt, in einem Land zu investieren oder nicht.

So sieht es jedenfalls die „Heritage Foundation“, deren Urteil Gewicht hat. Deutschland vergab sie in diesem Punkt die Top-Note 1. Sie sehen: So wird Datenschutz zum Standortfaktor.

Das muß so bleiben, meine Damen und Herren, und deshalb ist es wichtig, daß unsere Region, die ja immer ein wenig härter zu kämpfen hat als andere, in Führung geht und in Führung bleibt.

Ihnen brauche ich hier die Bedeutung des Datenschutzes seit unserem Eintritt in das digitale Zeitalter nicht weiter zu erläutern. Aber wir alle wissen: Mit jeder Generation neuer schwarzer Kisten, Technologien und Softwareprogrammen wachsen die Möglichkeiten zur Datenerfassung. Und damit auch des Mißbrauchs.

Die weltweite Vernetzung von E-Mails, Internet, Handys, Blackberries, mehr noch: ihre Nutzung im Zahlungsverkehr, lösen beim Bürger nur gebremste Euphorie aus. Die meisten reagieren mit Mißtrauen und Skepsis. Sie kennen die Vorbehalte.

Deshalb müssen sich die Datenschützer zunehmend mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes und der Datensicherheit auseinandersetzen. Darum geht es heute, meine Damen und Herren. Und das ist gut so.

Ich habe mit Freude gelesen, wie weit der Themenbogen Ihrer Fachtagung gespannt ist. Es wird sogar die Frage eines Gütesiegels diskutiert, das nach einem Datenschutz-Audit vergeben würde und langwierige Prüf- und Bewertungsverfahren verhindern soll.

Da kann ich nur sagen: Nur zu – dies ist der Weg! Großartig, wenn die Datenschutz-Freundlichkeit von Produkten und Verfahren auf diese Weise bewertet werden kann und dies dann auch anerkannt wird.

Aus Sicht der Wirtschaftsförderung denke ich: so etwas müßte attraktiv sein für Unternehmen, Aktivitäten in unsere Region zu verlagern. Ein progressiver Datenschutz kann so für Mecklenburg-Vorpommern zu einer echten Steilvorlage werden.

Was würden wir erreichen? Vor allem können wir etwas für den Verbraucher tun. Wir können sein Mißtrauen abbauen und Vertrauen schaffen. Niklas Luhmann, der berühmte Sozialwissenschaftler, sagte einmal – Vertrauen wirkt komplexitätsreduzierend.

Da ist viel dran, meine Damen und Herren. Helfen Sie mit, unsere immer komplexer werdende Welt wieder überschaubarer zu machen!

Gewiß: Datenschutz ist immer auch ein Hochseilakt. Sinnvolle Administration und Steuerung einerseits und Kontrolle andererseits müssen in Balance bleiben. Bürokratieabbau muß deshalb ein kategorischer Imperativ bleiben – auch auf Ihrem Fachgebiet!

Ich bin mir sicher: Dies gelingt, wenn alle Beteiligten aufgeschlossen mitwirken – die Provider der Soft- und Hardware, die Regulierer in den Behörden, die Nutzer der Systeme, also die Verwaltungen und die Wirtschaft selbst, die laut Gesetz auch die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Datenverarbeitung tragen.

Deshalb freue ich mich, daß alle diese Gruppen mit wichtigen Vertretern hier und heute anwesend sind.

Das verspricht ein gutes Gelingen und Erfolg. Beides wünsche ich Ihnen für diese wichtige Fachtagung in Rostock. Vielen Dank!

Professor Dr. Alfred Büllesbach
Konzerndatenschutzbeauftragter der DaimlerChrysler AG

(buellesb.pdf / 416kB)

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil

 

Karsten Neumann

Landesbeauftragter für den Datenschutz M-V

(neumann.pdf / 45kB)

„Moderner Datenschutz –
Vom Gesetz zur Praxis“

Das Datenschutzrecht wird allgemein als ein sehr junger Rechtszweig wahrgenommen, der erst Ende der 70-iger Jahre nur zögerlich konstituiert, von Hessen ausgehend, die Gesetzgeber in Ländern und schließlich auch - Hand in Hand mit europa-rechtlichen Regelungen -den Bundesgesetzgeber erreichte.

Einen der wichtigsten Meilensteine hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 1983 gesetzt und damit das bis heute gültige Verständnis des Datenschutzrechtes zementiert:

Datenschutz als Abwehrrecht des Bürgers gegen eine zunehmende Gefährdung seines Selbstbestimmungsrechtes durch die Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnik in der Hand eines grundsätzlich überwachungswilligen Staatsapparates.

Das so verstandene Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, fand seinen Ankerplatz bei Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, wonach als unabdingbare Grundfeste des gesamten Staatswesens die Würde des Menschen postuliert wurde, deren Achtung und Schutz Aufgabe aller staatlichen Gewalt, also auch des Gesetzgebers und seiner Verwaltung ist.

Dieses als Abwehrrecht gegen die Gefahr des gläsernen Bürgers konstruierte Grundrecht fand dann wegen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechtsbindung auch seinen Niederschlag in den bundesgesetzlichen Regelungen des privaten Wirtschaftsverkehrs, also im Rahmen der für sämtliche Wirtschaftstätigkeit von privaten und juristischen Personen bindenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

In diesem Sinne waren und sind jedoch die datenschutzrechtlichen Bindungen im Wirtschaftsverkehr nur insofern neu und modern, als dass sie über den Umweg der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte oder einer EG-Richtlinie in Deutschland angekommen sind. Diese Herkunft des Datenschutzrechtes (und damit auch die der Datenschutzbeauftragten) vermittelt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Image einer bevormundenden politischen Aufsicht, die aktuell immer wieder verbunden wird mit Schlagwörtern wie „wirtschaftshemmende Bürokratie“ und „Überreglementierung einer lahmenden Wirtschaft auf Kosten des Steuerzahlers“.

Gerade ein Blick auf die EG-Richtlinie weist jedoch auf eine andere und viel ältere Herkunft von Datenschutzrechten hin. Sie formuliert als Ziel nicht vordergründig den Schutz des Selbstbestimmungsrechtes der EG-Bürger, sondern die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in Europa. Wirtschaftsbeziehungen benötigen nämlich nicht erst seit der Zeit der Hansereisenden vor allem eines: zuverlässige und wahrheitsgemäße Informationen als unabdingbare Grundlage jeder vernünftigen Entscheidung. Dies gilt im Privatrechtsverkehr gleichermaßen wie im Arzt-Patient-Verhältnis oder im Beichtstuhl.

Deshalb sind das Beichtgeheimnis wie der hippokratische Eid oder die Regelungen des Bankgeheimnisses immer auch in der Dualität ihrer Zielrichtungen wirtschaftsfördernde Gesetze gewesen, die ihre konsequente Modernisierung im Datenschutzrecht finden. Die Vorschriften über die Verschwiegenheit in den besonderen Vertrauensverhältnissen zwischen Arzt und Patienten oder zwischen Bankangestellten und Kunden gewährleisten nicht nur gegenüber beiden Seiten der jeweiligen Verträge die Verschwiegenheit der Beteiligten und damit die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, sondern garantieren auf der anderen Seite auch den Schutz - und gegebenenfalls die Durchsetzung - dieses Verschwiegenheitsanspruches durch den Staat. Dieser Schutz des Verschwiegenheitsverhältnisses schließt dabei auch ein, dass der Staat selbst diese Verhältnisse achtet. Mit der Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Erschließung der damit verbundenen technischen Möglichkeiten – auch durch die öffentliche Verwaltung – gerät leider dieser zweite Aspekt überall dort in Gefahr, wo der Staat seine eigene Informationsgrundlage beständig ausbauen und erweitern will oder auch – und vor allem dort – wo er seine finanzielle Grundlage verbreitern möchte.

Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung stellt sich damit ebenfalls, wie in der freien Wirtschaft, vor allem als Implementierung moderner Informations- und Kommunikationssysteme in den Verwaltungsablauf dar, die zu Effizienzgewinnen hinsichtlich der Geschwindigkeit von Entscheidungen sowie dem sachlichen und Personalaufwand führen soll.

Damit gehen jedoch auch Bedrohungen einher, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Die Entwicklung der RFID-Technik – vor allem auf Betreiben großer Handelsunternehmen – verfolgt das Ziel der Kostenreduzierung im Zwischen- und Einzelhandel. Die Einführung elektronischer Dokumentensysteme spart Arbeitskräfte in der Wirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung und die Zusammenführung großer Datenbestände, verknüpft mit statistischen Daten, soll in Form von Data-Mining Scoring-Verfahren ermöglichen, um schneller und zielgenauer den jeweiligen Geschäftspartner, seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einschätzen zu können.

Es verändern sich die räumlichen Relationen zwischen Geschäftspartnern, Informationen und Waren dergestalt, dass Manipulationen beim Anbieter, beim Transport oder in der Infrastruktur des Nutzers möglich, also zu berücksichtigen, sind.

Notwendigerweise fallen auch hier personenbezogene Daten an, die jedoch vielfach kopiert an unterschiedlichsten Orten zwischengelagert und damit einem vielfältigen Zugriff ausgesetzt sind.

Komplexität, Verfahren und Kosten dieser modernen Technik erzwingen gerade im öffentlichen Bereich eine Zentralisierung von Datenbeständen, die das bisherige Schutzkonzept der informationellen Gewaltenteilung grundsätzlich in Frage stellt.

Überall dort, wo moderne Informations- und Kommunikationstechnik auch zur Kostensenkung eingeführt werden soll besteht die Tendenz, ihr mehr als nötig und rechtlich zulässig zu übertragen, beispielsweise die Automatisierung von Einzelentscheidungen.

Damit sind nur kurz und ganz grob die Herausforderungen beschrieben, denen sich der Datenschutz stellen muss.

Diese Herausforderungen stellen sich als gewaltige und aufgewühlte Wassermassen dar, denen der „Deich“ aus Bundes- und Landesgesetzblättern, von rot gebundenen Gesetzessammlungen und Kommentaren zum Datenschutzgesetz von Simits oder Weichert oder Büllesbach und selbst ein Handbuch von Rossnagel nicht gewachsen zu sein scheint. Also werfen wir immer neue gesetzliche Regelungen und Aufsätze und hilfreiche oder weniger hilfreiche Gerichtsurteile ins ungleiche Gefecht, um dann doch feststellen zu müssen, dass der so errichtete Staudamm überall dort zu brechen droht, wo unser wachsames Auge gerade nicht ruht.

In Anbetracht dieser Situation wird sicherlich niemand von uns in seinen Bemühungen anhalten, das Bild des selbstverantwortlichen und selbstbestimmten, würdevollen Menschen gegen alle Angriffe zu verteidigen, wie es Herr Professor Simitis jüngst in seinem leidenschaftlichen Plädoyer unterstellte.

Wir wollen uns aber auf die ursprüngliche Funktion des Datenschutzrechtes besinnen, vertrauensvolle und gleichberechtigte wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Markteilnehmern zu ermöglichen und zu unterstützen. Auch wenn dies nicht heißt, dass gesetzliche Regelungen komplett durch Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft ersetzt werden können, so sollten wir jedoch auch auf diesem Feld einen weiteren Schritt wagen, der im Interesse aller Beteiligten liegt.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern eröffnet seit dem 28. März 2002 die Möglichkeit, ein Datenschutz-Gütesiegel an Produkte zu verleihen, die aufgrund einer Prüfung ihre datenschutzrechtliche Eignung für die Anwendung innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen haben. Damit erhielt ich – oder genauer gesagt erhielt aufgrund seines unermüdlichen Einsatzes mein Amtsvorgänger – im Interesse des Datenschutzes in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, erstmals präventiv auf der Seite der Herstellung von Informations- und Kommunikationstechnik Einfluss zu nehmen.

Nachdem die Landesregierung bis heute ihren gesetzgeberischen Auftrag nicht erfüllt hat, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für ein solches Datenschutz-Auditverfahren festzulegen, habe ich selbst die Initiative ergriffen und mit maßgeblicher Unterstützung durch die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig-Holstein, das als einziges Land bisher über praktische Erfahrungen bei der Auditierung verfügt, einen Entwurf für eine Landesverordnung, den Anforderungskatalog für die Begutachtung von IT-Produkten im Rahmen des Datenschutz-Auditverfahrens und einen Informations- und Pflichtenkatalog für Sachverständige und sachverständige Prüfstellen erarbeiten lassen.

Diese Entwürfe haben sich einer öffentlichen Diskussion gestellt und waren Gegenstand eines für alle Seiten sehr interessanten und aufschlussreichen Workshops am 6. Dezember 2005, ebenfalls hier in Rostock. Die teilnehmenden Vertreter von öffentlicher Verwaltung, Unternehmen, der IHK und meiner Behörde haben auf diesem Workshop sehr viel von den Erfahrungen aus Schleswig-Holstein profitieren können aber auch von dem Vortrag des Herrn Reinhard Wilke, Richter am Vergabesenat beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, der zu vergaberechtlichen Aspekten bei der Berücksichtigung so auditierter IT-Produkte im öffentlichen Ausschreibungsverfahren referierte. Auf den Workshops wurden die einzelnen Entwürfe diskutiert und im Nachgang entsprechend der Diskussion von uns nochmals überarbeitet.

Sie finden in dem Konferenzmaterial all diese aktuellen Entwürfe und die Vorträge des Workshops. Die Ergebnisse des Workshops haben mich persönlich in der Überzeugung bestärkt, dass ein solches Auditverfahren auf freiwilliger Basis für alle Seiten vorteilhaft ist. Zum einen profitieren die Unternehmen, die die Produkte herstellen und vertreiben. Mit dem Anforderungskatalog wird ihnen bereits bei der Entwicklung von IT-Produkten ein Mittel in die Hand gegeben, die datenschutzrechtlichen Anforderungen bereits bei der Konzipierung der Produkte einfließen zu lassen und zu erkennen, welche technischen Lösungen aus der Sicht des Datenschutzes geeignet sind, die rechtlich vorgegebenen Zielsetzungen an das Verfahren im Einsatz für die öffentliche Verwaltung zu erfüllen.

Des Weiteren profitieren die Unternehmen im Vertrieb dieser Produkte vor allem in all den Bereichen, die besonderen Datenschutzanforderungen unterliegen. So berichtete mir beispielsweise ein Unternehmen aus Rostock, das System-Lösungen für Arztpraxen anbietet, dass sie von jedem neuen Kunden angefragt werden, ob denn dieses Produkt bzw. diese Anwendung den datenschutzrechtlichen Anforderungen für eine Arztpraxis entspricht. Hier verspricht sich das Unternehmen von einer Zertifizierung durch die – auch für die Arztpraxis – zuständige Aufsichtsbehörde eine wesentliche Erleichterung durch ein Datenschutz-Gütesiegel. Mit der zunehmenden Sensibilisierung – auch der Privatkunden – für die datenschutzrechtlichen Gefährdungen bei der Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik wird die Bedeutung eines solchen Siegels auch im Privatkundengeschäft steigen.

Die öffentliche Verwaltung ist der zweite große Profiteur einer solchen Auditierung. Sie hat damit erstmals ein Mittel in der Hand, in einem Ausschreibungsverfahren die Geeignetheit der angebotenen IT-Produkte auf einer objektiven Grundlage zu prüfen. Dies ist besonders wichtig, vor dem Hintergrund der zunehmenden Bemühungen zur Einführung von E-Government-Lösungen in allen Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern.

Wenn es bereits für das DVZ und die großen zentralen Landesanwendungen schwierig ist, die Datenschutz- und Datensicherheitsaspekte wahrzunehmen, so ist eine solche anbieterunabhängige Beratung für eine Gemeinde oder für kleinere Städte erst recht nicht zu erreichen. Diese Prüfung der Geeignetheit des Produktes würden wir sozusagen in Dienstleistung für alle potentiell betroffenen öffentlichen Stellen übernehmen und hier auch versuchen zu gewährleisten, dass unsere Einschätzung nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern, sondern ebenso in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und selbst in Bayern bei einer Prüfung durch die dort zuständigen Datenschutzbeauftragten akzeptiert werden würde.

Dies zeigt die hohe Anforderung aber auch die Chancen mit dem Verfahren für meine Behörde. Die Anforderung besteht vor allen Dingen darin, selbst bei den datenschutzrechtlich – teilweise unterschiedlichen – Regelungen der einzelnen Bundesländer diese bei der Aufstellung der technischen Anforderungskataloge im Blick zu behalten und so zu gewährleisten, dass die Anbieter zumindest auf landesrechtliche Unterschiede, die sie zu berücksichtigen haben, durch uns hingewiesen werden.

Des Weiteren müssen wir natürlich mit dem Anforderungskatalog auf dem Stand der Technik und des Datenschutzrechtes bleiben, weshalb eine zeitliche Befristung des Gütesiegels selbstverständlich sein dürfte. Wir gehen damit jedoch auch eine Verpflichtung ein, die uns für einen gewissen Zeitraum – auch als Aufsichtsbehörde selbst – bindet. Diese Bindung erfolgt zwar nicht im rechtlichen Sinne aber es dürfte selbstverständlich sein, dass wir uns zumindest temporär dann auch von einem durch uns ausgestellten Gütesiegel von der Geeignetheit des technischen Verfahrens überzeugen lassen.

Ein solches Gütesiegel gibt uns die Chance, eine schon lange – nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern – gehegte Vorstellung vom modernen Datenschutz umzusetzen.

Ich teile die Auffassung vieler Kollegen, dass es nicht ausreichen wird, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen rechtlich zu fordern, deren Durchsetzung aber praktisch kaum kontrollieren zu können. Viel erfolgreicher ist auch aus meiner Sicht das Konzept, dass keine Technik, kein Handy oder kein RFID-Chip ein Werk in Deutschland verlassen darf, der nicht mit einem datenschutzrechtlichen „Sicherheitsgurt“ ausgestattet ist. Selbstverständlich obliegt die Entscheidung, ob dieser „Sicherheitsgurt“ beim Fahren tatsächlich angelegt wird, immer noch dem einzelnen Nutzer. Aber wenn die Technik entsprechend ausgestattet ist, führt sie ihn zu einer datenschutzgerechten Lösung, erinnert ihn zum anderen an das rechtliche Erfordernis und gibt damit dem Anwender selbst die Entscheidungshoheit, seine Daten zu schützen und dieses Schutzniveau auch festzulegen.

Es ist für mich bis heute eine sehr unbefriedigende Situation, wenn wir als Aufsichtsbehörde sehr umfangreich bei der Ausgestaltung und Einführung neuer technischer Verfahren beraten und unterstützen, im Ergebnis diese Beratung und Unterstützung aber für das jeweilige Unternehmen nicht „vorzeigbar“ ist.

So ging kurz nach meinem Amtsantritt die Meldung durch die Presse, dass in den Schweriner Straßenbahnen Videokameras eingesetzt werden, verbunden mit der empörten Anfrage, ob denn der Datenschutz nichts dagegen unternehmen könne. In diesem Fall hat der Datenschutz aber sehr frühzeitig etwas unternommen, indem er das Unternehmen bei einer datenschutzgerechten Lösung für das spezifische Problem unterstützte.

Ein Siegel „Vom Datenschutz geprüft“ neben den entsprechenden Hinweistafeln in den Straßenbahnen wäre somit geeignet gewesen, zum einen den berechtigten Befürchtungen der Bevölkerung entgegen zu kommen, zum anderen das Unternehmen vor unangenehmen Unterstellungen zu bewahren und zugleich für die Tätigkeit meiner Aufsichtsbehörde zu werben.

Anrede,

nunmehr brauche ich Ihre Unterstützung.

Ich möchte gern als Landesbeauftragter für den Datenschutz die Möglichkeit haben, nicht nur Verbote und Beanstandungen auszusprechen, Fehler zu kritisieren und Verstöße anzuprangern, sondern auch gute Lösungen befördern, deren Verbreitung unterstützen und datenschutzgerechten technischen Lösungen zum Durchbruch verhelfen.

Datenschutz und Technik sind keine Widersacher und der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist nicht der Feind moderner Informations- und Kommunikationstechnik. Deshalb verfolge ich dieses Anliegen so hartnäckig und bitte Sie nunmehr, mich dabei zu unterstützen, den Innenminister unseres Landes von der Erforderlichkeit einer solchen Verordnung zu überzeugen.

Eine Umfrage bei den Industrie- und Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergab zum Ende des letzten Jahres die Aussage, dass die Unternehmen ein solches Gütesiegel nicht wünschen. Dem widerspricht allerdings meine persönliche Erfahrung, denn eine ganze Reihe von Unternehmen haben bereits bei mir angefragt, wann sie denn ein Gütesiegel, wie in Schleswig-Holstein, auch hier in Mecklenburg-Vorpommern erhalten können.

Ein solches Gütesiegel schadet niemandem, nützt allen beteiligten Seiten und ist zugleich ein wichtiger Baustein für den modernen Datenschutz der Zukunft.

Ich freue mich, dass die heutige Fachtagung zu diesem Thema gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommerns einen Beitrag leistet, auch diese Diskussion voran zu bringen und die Idee zu verbreiten. Wir verstehen uns als Partner für Unternehmen und Verwaltung und möchten als solche auch wahrgenommen werden.

Ein Datenschutzgütesiegel könnte einen wirksamen Beitrag dazu leisten, nicht nur die Datenschutzgesetze umzusetzen, sondern der dahinterstehenden Idee den Durchbruch in die Praxis der Informations- und Kommunikationstechnik erleichtern.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und ihre Aufmerksamkeit.

 

 

Wolfgang Hering
Präsident der Industrie- und Handelskammer Rostock

(hering.pdf / 42kB)

Kundendatenschutz als Marketinginstrument

Schwerpunkte der Rede des Präsidenten

Das oberste Ziel der IHK-Organisation ist der Bürokratieabbau und die Deregulierung. Dies bedeutet nicht nur, dass der Bestand an Rechtsgrundlagen kritisch auf die Notwendigkeit und Aktualität geprüft werden muss, sondern auch das Bedürfnis nach weiteren Regelungen. Neue Regelungen sollten nur eingeführt werden, wenn sie unbedingt erforderlich bzw. deutliche Vorteile erkennbar sind. Brancheninternen Regelungen ist Vorrang einzuräumen.

Die IHKs MV hatten sich Ende 2005 gegen die Einführung eines Datenschutzaudits ausgesprochen, weil

  • Die Vorteile für Anbieter sind nicht deutlich erkennbar.
  • Ein hoher bürokratischer Aufwand und hohe Kosten für das Gutachten und Audit damit verbunden sind.
  • Viele Hersteller vermarkten ihre Produkte bundesweit. Deshalb ist eine Regelung nur für MV bzw. einzelne Bundesländer nicht zielführend.
  • Weiter wird die Benachteiligung von Unternehmen befürchtet, die ihre Produkte aus welchen Gründen auch nicht auditieren lassen können oder wollen. (Innovationsverlust)
  • Der Bund hat zwar die Möglichkeit laut § 9a Bundesdatenschutzgesetz eine Regelung für Deutschland einheitlich einzuführen, hat davon aber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Die Einführung eines Datenschutzaudits muss kritisch hinterfragt werden. Die Meinung der Branche ist dabei von großer Bedeutung.

Deshalb möchte ich noch abschließend einige kritische Fragen, die im Rahmen der heutige Veranstaltung beantwortet werden sollten:

1. Besteht ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung und damit für die Einführung des Datenschutzaudits – oder würde sich im freien Spiel der Kräfte der Markt von selbst regulieren?

  • zwar ist es sinnvoll, dass die Hersteller der Produkte bereits bei der Entwicklung die datenschutzrechtlichen Anforderungen beachten und nicht erst beim Verwender der Produkte, aber wenn solche Produkte vom Markt gefordert werden, ist zu erwarten, dass der Markt entsprechend reagiert (Angebot – Nachfrage) Beispiel: ISO-Zertifizierung.
    Der Staat muss nicht alles regeln!
  • Wird die Nachfrage tatsächlich nicht erst durch die gesetzliche Regelung geschaffen?

2. Ist die Einführung einer gesetzlichen Regelung in Zeiten der dringenden Notwendigkeit von Deregulierung zeitgemäß?

  • Für ein Land entstehen Kosten bei Vorhaltung des Personals ohne nennenswerte Einnahmen – auf der anderen Seite ist das einzelne Verfahren mit erheblichen Kosten für den Unternehmer verbunden, was insbesondere wieder die Kleinbetriebe trifft. Und die bestimmen in MV das Bild.
  • Ein Argument ist bisher, dass mit Einführung des Audits der bürokratische Aufwand im Beschaffungswesen der öffentlichen Verwaltung reduziert wird.

Aber: Laut Vergaberecht müssen aus Gründen der Chancengleichheit bei der Vergabe Bieter mit oder ohne Zertifikat gleich behandelt werden. Es tritt also keine Vereinfachung für die Vergabestelle auf.

3. Bringt eine regional auf M-V beschränkte Einführung des Datenschutzaudits den gewünschten Erfolg?

· Die IT-Produkte werden vorrangig überregional vermarktet, es gibt aber rechtlich keine Verbindlichkeit des MV-Audits in anderen Bundesländern. Die gegenseitige Anerkennung des Audits ist bislang nur ein Wunsch, die Umsetzung in anderen Bundesländern ist allerdings völlig offen!

4. Stehen Aufwand und Nutzen für die Anbieter in einem angemessenen Verhältnis?

  • Die Erfahrungen der bisherigen Anwendung in S-H zeigen ein anderes Bild: danach stehen Aufwand und Nutzen in keinem sinnvollen Verhältnis.
    • Seit 2003 wurden 32 Auditierungen, davon (ca. die Hälfte der Auditierungen finanziell gefördert.
    • 12 Audits sind bereits abgelaufen und wurden nicht verlängert => das mangelnde Interesse an der Rezertifizierung lässt auf fehlende Akzeptanz schließen.
    • Die Förderung in M-V ist zwar angedacht, aber die Realisierung ist noch offen. Im übrigen kann es nicht sei, dass eine Nachfrage erst künstlich durch staatliche Zuschüsse geschaffen wird.

Für die LAG der IHKs MV bedeutet dies im Ergebnis:

Datenschutz ist auch ein Marketinginstrument.

Ein effektives Datenschutzaudit braucht aber eine bundeseinheitliche anerkannte Regelung.

Dies muss nicht zwingend eine gesetzliche Regelung sein.

Vielmehr muss es als Alleinstellungsmerkmal freiwillig von den Unternehmen im Rahmen ihres Geschäftszusammenhangs durchgeführt werden können!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Rolf Christiansen
Landrat des Landkreises Ludwigslust

(christia.pdf / 1.627kB)

Modellregion Westmecklenburg – Anforderungen an E-Government-Produkte

 

Andreas Scher
Geschäftsführer der Planet internet commerce GmbH, Vorstandsmitglied der IT-Initiative Mecklenburg-Vorpommern

(scher.pdf / 30kB)

Bedarf für ein Datenschutz-Gütesiegel für die IT-Firmen des Landes

 

Barbara Trusch
HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH

(trusch.pdf / 32kB)

Qualität mit Siegel – Erfahrungen eines Herstellers

Dr. Thilo Weichert
Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein

(weichert.pdf / 200kB)

Auf dem Weg zu einem europäischen Datenschutz-Gütesiegel

 

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Schloss Schwerin
19053 Schwerin

Telefon: 03 85/5 94 94-0
Telefax: 03 85/5 94 94-58

E-Mail: datenschutz@mvnet.de
Internet: www.lfd.m-v.de

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