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LfDI

Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen das Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern oder andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten fest, so spricht er eine Beanstandung aus.
Die betroffenen Behörden haben hierzu eine Stellungnahme abzugeben, die eine Darstellung der Maßnahmen enthalten muss, die auf Grund der Beanstandung getroffen worden sind. (§32 DSG M-V)


Verlust eines USB-Sticks mit unverschlüsselten Grundbuchdaten

Zwischen dem 6. und 9. März 2009 ist in den Räumen des vom Justizministerium mit dem technischen Betrieb der Elektronischen Grundbücher in Mecklenburg-Vorpommern beauftragten Unternehmens ein USB-Stick mit Kopien der Echtdatenbanken aller Elektronischen Grundbücher der Grundbuchämter Demmin und Ribnitz-Damgarten abhanden gekommen. Diese enthielten die Angaben aus ca. 34.000 Grundbüchern und sollten für Zwecke der Wartung und Störungsbeseitigung einem weiteren Auftragnehmer übergeben werden. Die Daten auf dem USB-Stick waren nicht verschlüsselt.

Pressemitteilung Beanstandung Stellungnahme
02.12.2009

Landesdatenschützer beanstandet Beauftragung von Creditreform durch Landkreis Ostvorpommern

Ein Petent hat sich mit der Bitte um Überprüfung dieser Praxis im Landkreis OVP an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt. Er erhielt ein Mahnschreiben von Creditreform, das sich auf eine offene Rechnung der Sozialagentur Ostvorpommern aus „ALG II; Miet- und Heizkosten; Zuschüsse“ bezieht, obwohl diese Forderung bereits geklärt war und fragte an, ob die Übermittlung so sensibler Daten an ein Inkasso-Unternehmen rechtmäßig sei.

Pressemitteilung Beanstandung Stellungnahme
24.07.2009

Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren – Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen!

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) festgestellt, dass der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen auch für die Finanzverwaltung uneingeschränkt gilt. Die Bürgerinnen und Bürger brauchen keine Begründung anzugeben, warum sie Einsicht in ihre Steuerunterlagen nehmen wollen.

Pressemitteilung Beanstandung Stellungnahme
24.07.2009