
Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen das Datenschutzgesetz
Mecklenburg-Vorpommern oder andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige
Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten fest, so spricht
er eine Beanstandung aus.
Die betroffenen Behörden haben hierzu eine Stellungnahme abzugeben, die eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten muss, die auf Grund der Beanstandung getroffen
worden sind. (§32 DSG M-V)
Verlust eines USB-Sticks mit unverschlüsselten Grundbuchdaten Zwischen dem 6. und 9. März 2009 ist in den Räumen des vom
Justizministerium mit dem technischen Betrieb der Elektronischen Grundbücher
in Mecklenburg-Vorpommern beauftragten Unternehmens ein USB-Stick mit
Kopien der Echtdatenbanken aller Elektronischen Grundbücher der
Grundbuchämter Demmin und
Ribnitz-Damgarten abhanden gekommen. Diese enthielten die Angaben aus
ca. 34.000 Grundbüchern und sollten für Zwecke der Wartung
und Störungsbeseitigung
einem weiteren Auftragnehmer übergeben werden. Die Daten auf dem
USB-Stick waren nicht verschlüsselt.
|
02.12.2009 | |||
Landesdatenschützer beanstandet Beauftragung von
Creditreform durch Landkreis Ostvorpommern
|
24.07.2009 | |||
| Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren – Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen! Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. März
2008 (1 BvR 2388/03) festgestellt, dass der Auskunftsanspruch des Betroffenen
nach dem Bundesdatenschutzgesetz und den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen
auch für die Finanzverwaltung uneingeschränkt gilt. Die Bürgerinnen
und Bürger brauchen keine Begründung anzugeben, warum sie Einsicht
in ihre Steuerunterlagen nehmen wollen.
|
24.07.2009 |